Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz SVG § 106 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Zur aktuellen Fassung → Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.