Gesetze / Truppendienstgerichte-Verordnung
TrDGV§ 1 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in
1.
Berlin,
2.
Brandenburg,
3.
Bremen,
4.
Hamburg,
5.
Mecklenburg-Vorpommern,
6.
Niedersachsen,
7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
8.
Sachsen-Anhalt und
9.
Schleswig-Holstein.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz
1.
in Baden-Württemberg,
2.
in Bayern,
3.
in Hessen,
4.
im Regierungsbezirk Köln,
5.
in Rheinland-Pfalz,
6.
im Saarland,
7.
in Sachsen und
8.
in Thüringen sowie
9.
im Ausland.
Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.