Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

TrEinV

§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.

§ 12 § 14