Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

TrEinV

§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.

§ 3 § 5