Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

TrEinV

§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 § 7