Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
UVAV§ 1 Anwendungsbereich
Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.