Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen

Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.

§ 13 § 15