Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 16 Weitere Befugnisse

Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

§ 15 § 17