Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz ZFdG § 16 Weitere Befugnisse Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Zur aktuellen Fassung → Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.