Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt
Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutzaufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.