Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz ZFdG § 45 Strafvorschriften Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Zur aktuellen Fassung → Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.