Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Finanzierungsverordnung
ÖPNVFV§ 2 Berechnungsgrundlage
(1) Als Fläche gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum 31. Dezember eines jeden Jahres festgestellte und jeweils aktuell veröffentlichte Fläche.
(2) Das fahrplanmäßige Angebot bemisst sich entsprechend den veröffentlichten und genehmigten Fahrplänen von Verkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes sowie von Fähren nach § 1 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes, soweit es sich nicht um landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs handelt. Bei Linienbedarfsverkehren sind nur die tatsächlich abgewickelten Nutzwagenkilometer zu Grunde zu legen.
(3) Als Eigenmittel der kommunalen Aufgabenträger für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs gelten sämtliche Ausgaben der kommunalen Aufgabenträger und der kreisangehörigen Gemeinden aus eigenen Haushaltsmitteln, sofern sie nicht von Dritten erstattet werden. Dazu zählen insbesondere:
Vergütungen und Zuschüsse für die Bedienung des öffentlichen Personennahverkehrs über Verkehrsverträge,
gesellschaftsrechtliche Zuführungen an eigene Verkehrsunternehmen,
Investitionskosten sowie Komplementärfinanzierungen zu Investitionskosten,
Zuschüsse für Tarife im öffentlichen Personennahverkehr,
Marketingkosten für Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr.
Die Höhe der zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs aufgewendeten Eigenmittel der Aufgabenträger und der kreisangehörigen Gemeinden ergibt sich aus den Haushaltsrechnungen der jeweiligen Gebietskörperschaften. Leistungen zwischen den Aufgabenträgern und ihren kreisangehörigen Gemeinden bleiben dabei außer Ansatz. Bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 ist die Höhe der Eigenmittel unter Angabe der jeweiligen Ausgabenstelle der Jahreshaushaltsrechnungen genau zu beziffern. Für die Berechnung der Kennziffer „Eigenmittel“ werden die Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren nicht berücksichtigt.
(4) Als Eigenmittel von kommunalen Aufgabenträgern, die unmittelbar oder mittelbar an Verkehrsunternehmen beteiligt sind, gelten auch Aufwendungen, die dem Verkehrsunternehmen im Rahmen des Querverbunds aus anderen Sparten oder verbundenen Gesellschaften zufließen. Maßgebend ist der um den Betrag der Steuerersparnis verminderte Zuführungsbetrag zum Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die kommunalen Aufgabenträger können somit zu den aufgewendeten Eigenmitteln aus dem Haushalt jenen Betrag hinzurechnen, den sie an zusätzlicher Gewinnausschüttung nach Steuern erzielen würden, fände eine Verrechnung mit Verlusten des Verkehrsunternehmens nicht statt. Dieser rechnerische Wert ist nach einem den kommunalen Aufgabenträgern vorgegebenen Verfahren zu ermitteln. Zur Anerkennung des rechnerischen Wertes als Eigenmittel muss die Einhaltung des Verfahrens und das rechnerische Ergebnis durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein und mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
(5) Die Fahrgastzahlen auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenträger sind auf Grund der Verkehrserhebungen im Rahmen der Einnahmeaufteilung des Verkehrsverbundes, eines vorgegebenen Verfahrens und einer einheitlichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Als Fahrgastzahl gilt die Zahl aller durchgeführten Fahrten im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Aufgabenträgers mit Ausnahme von Fahrten von Schwerbehinderten gemäß § 231 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Fahrten im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr, die ein Umsteigen erfordern, werden nur einfach gezählt. Fahrten, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr oder auf landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen, werden nur zu 50 vom Hundert berechnet. Berührt eine Fahrt die Gebiete mehrerer kommunaler Aufgabenträger, so wird die Fahrt dem kommunalen Aufgabenträger zugerechnet, bei dem die Fahrt beginnt.
(6) Die Gleislänge von Infrastrukturen für Verkehre gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes bemisst sich nach der Länge aller für diesen Verkehr vorgehaltenen Gleise, einschließlich der Betriebsgleise.