Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Überschwemmungsgebietsgewässer-Bestimmungsverordnung

ÜSGGewBestV

§ 1 Gewässer und Gewässerabschnitte, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind

Gewässer und Gewässerabschnitte, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gewässer und Gewässerabschnitte. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

Einzelnorm

§ 2