Rechtsprechung / Amtsgericht Ahaus

Amtsgericht Ahaus Beschluss vom 19.12.2024 – 6 M 1692/24

Amtsgericht · ECLI:DE:AGAH:2024:1219.6M1692.24.00

Amtsgericht Ahaus

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

der M.,    V.-straße, T.,

Gläubigerin,

Verfahrensbevollmächtigter: S., B.-straße, A.,

gegen

die H.,    X.-straße, P.,

Schuldnerin,

weitere Beteiligte:

die Bezirksrevisorin beim Landgericht Münster als Vertreterin der Landeskasse und Beschwerdeführerin,

hat das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- Ahaus Ahaus am 19.12.2024 durch den O.

beschlossen:

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Münster vom 03.07.2024 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers U. vom 07.05.2024 hinsichtlich der dort erhobenen Dokumentepauschale in Höhe von insgesamt 6,00 Euro wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Gerichtsvollzieher ging das vorläufige Zahlungsverbot elektronisch zum Zwecke der Zustellung ein. Die Gläubigervertreterin übersandte das Verbot zur Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerin und Schuldnerin (§ 192 ZPO).

Unter dem 06.05.2024 stellte der Gerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot an die Bank elektronisch zu (§ 193 a I 1 Nr.1 ZPO). Die Zustellung an die Schuldnerin erfolgte persönlich und wurde unter dem 07.05.2024 vollzogen (§ 193 I 3 ZPO).

Bezüglich der vorgenommen Zustellungen übermittelte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin seine Kostenrechnung vom 07.05.2024 über insgesamt 38,90 Euro. In dieser Kostenrechnung enthalten ist eine Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien nach KV 700 Nr. 1 GvKostG in Höhe von 1,50 Euro und Dokumentenpauschalen für die Bereitstellung von Dateien nach KV 700 Nr. 2 KV GvKostG in Höhe von 4,50 Euro.

Die Bezirksrevisorin wendet gegen die Berechnung ein:

1. Zustellung an die Drittschuldnerin (Zustellung einer Datei)

„Für die Weiterleitung des elektronisch erhaltenen Dokuments hat der Gerichtsvollzieher eine Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 2 GvKostG geltend gemacht. Er hat an die Bank auf sicherem Übermittlungsweg sowohl das vorläufige Zahlungsverbot als auch das dazugehörige Signaturprotokoll übermittelt. Für die Übermittlung dieser beiden Dateien an die Drittschuldnerin hat er offenbar jeweils eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro, also insgesamt 3,00 Euro geltend gemacht. Diese Pauschalen nach KV 700 Nr. 2 GvKostG für die Zustellung des elektronischen Dokuments an die Drittschuldnerin sind nicht entstanden. Es mag dabei dahinstehen, ob es sich bei der Übermittlung des Signaturprotokolls und des vorläufigen Zahlungsverbotes tatsächlich um zwei (getrennte) Dateien im Sinne dieser Vorschrift handelt. Für die förmliche Zustellung der Unterlagen ist die Pauschale nicht entstanden, da die förmliche Zustellung auf elektronischem Wege ihrem Wortlaut nach keine „Überlassung“ einer Datei darstellt (§ 173 ZPO). Mit Überlassen oder Bereitstellung zum Abruf ist eine formlose Übermittlung gemeint, nicht jedoch eine förmliche Zustellung. Daher ist die Übermittlung der zuzustellenden Datei an den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellungsgebühr abgegolten (vgl. hierzu BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG KV 700 Rn. 10-12). Auch nach der Kommentierung im Schröder-Kay/Eggers, 15. Aufl., Rn. 36 zu KV 700 GvKostG kommt der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr.2 GvKostG nicht in Betracht. Dieser Auslagentatbestand greift nur in den Fällen, in denen bei herkömmlicher Fertigung von Kopien der Ansatz einer Auslage nach KV 700 Nr. 1 GvKostG möglich ist. Dieses ist aber nicht der Fall, da die von dem Auftraggeber übermittelte Datei nur weitergeleitet wird. Sie wird nicht zum Zwecke der Zustellung dupliziert noch war der Antragsteller verpflichtet das elektronische Dokument doppelt einzureichen. Der Ansatz der Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 2 GvKostG für die elektronische Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin kommt daher nicht in Betracht.“

2. Zustellung an die Schuldnerin (Zustellung eines Schriftstücks)

„Für die Zustellung an die Schuldnerin war zunächst die Überführung des elektronischen erhaltenen Zahlungsverbotes in ein Papierdokument erforderlich. Für die Erstellung der zum Zwecke der Zustellung erforderlichen Ausdrucke in Papierform hat der Gerichtsvollzieher eine Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 Euro für jede Seite des Ausdrucks nach KV 700 Nr. 1 GvKostG, also insgesamt 1,50 Euro, geltend gemacht. Diese Dokumentenpauschale durfte der Gerichtsvollzieher nicht ansetzen. Wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 - I-25 W 192/23 -; juris ergibt, liegen die Voraussetzungen für den Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1 a) und b) GvKostG nicht vor, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument gemäß § 193 I 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt. Nach § 193 I 1 ZPO hat die Partei die Wahl, dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform mit den erforderlichen Abschriften (Nr. 1) oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (Nr. 2) zu übermitteln. Entscheidet sich die Gläubigerin - wie vorliegend - für den elektronischen Übermittlungsweg, so ist sie nicht gehalten, die erforderlichen Abschriften beizufügen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 133 I 2 ZPO, sondern explizit auch aus der Vorschrift des § 193 I 1 ZPO selbst. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm, dem Gerichtsvollzieher obliegt die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke von Amts wegen selbst zu erstellen und zu beglaubigen (§ 193 I 3 ZPO). Solche, von Amts wegen zu erstellende Abschriften lösen keine Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1. b) Gv-KostG aus. Auch der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1 a) Gv-KostG scheidet aus, da dem Gerichtsvollzieher für von Amts wegen erstellte Kopien und Ausdrucke keine Dokumentenpauschalen zustehen. Die hiermit verbundenen Kosten unterfallen dem sonstigen Aufwand des Gerichtsvollziehers und gehören damit zu den Gemeinkosten die grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten werden (BT-Drs 14/3432, S. 33 zu Nr. 713 aF (jetzt Nr. 716).

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm kommt damit der Ansatz der Dokumentenpauschale für die Zustellung an die Schuldnerin, da das zuzustellende Dokument elektronisch eingegangen ist, nicht in Betracht.“

3. Benachrichtigung des Antragstellers über die erfolgten Zustellungen (Übermittlung einer Datei)

„Nach § 193 a II 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher nach erfolgter elektronischer Zustellung die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. An den Auftraggeber ist also lediglich eine Datei/ein Schriftstück zu übermitteln, in der das zuzustellende Dokument und der Zustellnachweis verbunden sind. Im vorliegenden Verfahren erfolgte diese Übersendung auf elektronischem Weg. Entsprechend hat der Gerichtsvollzieher eine Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 2 GvKostG in Höhe von 1,50 Euro angesetzt.

Für diese elektronische Rücksendung des vorläufigen Zahlungsverbots nebst Zustellungsnachweisen kann eine Dokumentenpauschale jedoch nicht geltend gemacht werden. Die sog. Datei-Pauschale kann nur dann angesetzt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach KV 700 Nr. 1 GvKostG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 - I-25 W 192/23 -; juris jedoch gerade nicht vor (siehe oben). Daher scheidet der Ansatz einer Dokumentenpauschale gemäß KV 700 Nr. 2 GvKostG nach hiesiger Ansicht auch im Fall der Rücksendung an den Antragsteller aus……..“

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung mit Stellungnahme vom 28.10.2024 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt:

Zu 1. Zustellung an die Drittschuldnerin (2 Dateien):

„An die Drittschuldnerin wurden beide pdf-Dateien (vorläufiges Zahlungsverbot und Prüfvermerk) auf elektronischem Wege zugestellt mit der Kostenfolge der KV 700 Nr. 2 GvKostG in Höhe von 2 x 1,50 € = 3,00 €.

Wenn die Bezirksrevisorin davon ausgeht, dass es sich bei der elektronischen Zustellung der 2 pdf-Dateien nicht um eine Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf im Sinne von KV 700 Nr. 2 GVKostG handelt, so kann diese Auffassung nicht nachvollzogen werden.

Die von dem Auftraggeber übermittelte Datei wird eben nicht nur weitergeleitet.

Die Dateien werden zunächst vom Amtsgericht übermittelt und in das hiesige elektronische Postfach übernommen. Von dem elektronischen Postfach werden die Dateien in die Gerichtsvollziehersoftware eingelesen. In der Software werden die Dateien einzeln aufgerufen und geprüft, ob sie zur Zustellung nötig und geeignet sind.

Anschließend werden die Dateien mit Hilfe der Software zum Zwecke der Zustellung dupliziert und wiederum in das elektronische Postfach des jeweiligen Empfängers zwecks Zustellung übermittelt.

Im Ergebnis sind die zuzustellenden Daten mehrfach kopiert worden.

Der Wortlaut der KV 700 Nr. 2 GVKostG ist nach hiesiger Auffassung eindeutig.

Auch rechtfertigt der Aufwand für die Herstellung und Bearbeitung der zuzustellenden Dateien (Arbeitszeit, Kosten für Hardware, Software, Strom, Büro, Gas etc.) den Ansatz der Dokumentenpauschale.“

Zu 2. Zustellung an die Schuldnerin (Papierform 3 Seiten):

„Für die Zustellung an die Schuldnerin waren drei Ausdrucke zu fertigen. Hierfür war eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 € zu erheben, KV 700 Nr. 1 GVKostG.

Der Auffassung der Bezirksrevisorin, dass eine Dokumentenpauschale nicht angesetzt werden durfte, wird widersprochen.

Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 22.08.2023 - 125 W 192/23 - ist nicht einschlägig, dem Judikat des OLG Hamm wurde in den aktuellen Entscheidungen des OLG Düsseldorf dezidiert widersprochen.

Das OLG Hamm hat dort entschieden über die Möglichkeit des Ansatzes der Dokumentenpauschale für einen beim Gerichtsvollzieher in Papierform eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für den Fall des elektronischen Eingangs wurde die Möglichkeit des Ansatzes der Dokumentenpauschale verneint, obwohl dieser Sachverhalt nicht zur Entscheidung vorlag.

Erstmals hat das OLG Düsseldorf das Vorliegen des Auslagentatbestandes KV 700 Nr. 1 a untersucht.

Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.03.2024 - 1-10 W 94/23 und vom 06.02.2024 - 1-10 W 100/23 wurde nunmehr einschlägig und abschließend obergerichtlich entschieden, dass eine Dokumentenpauschale anzusetzen ist.

Diese Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden in der gesamten Bundesrepublik Deutschland Beachtung. Soweit hier bekannt ist, werden auf Grund der vorgenannten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf deutschlandweit die Dokumentenpauschalen erhoben.

Um Wiederholungen zu vermeiden, beziehe ich mich bei meiner Begründung des Ansatzes der Dokumentenpauschale ausdrücklich auf die vorgenannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf. Den dort enthaltenen Begründungen schließe ich mich vollinhaltlich an.

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 16.02.2024 - 2344-Z.124/ab 2022 (Anlage V a) klargestellt, dass bezüglich der Auslegung und Anwendung der KV 700 GvKostG keine Weisung erteilt wird.

Die Präsidentin des OLG Hamm hat mit Verfügung vom 04.06.2024 - 2344-10 a. 106 Sdh. (13) (Anlage V) mit Blick auf die besonderen Aspekte, der besonderen wirtschaftlichen Auswirkungen und zur Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Handhabung im Land NRW festgelegt, dass die Dokumentenpauschale KV Nr. 700 GVKostG in den entsprechenden Fällen erhoben werden kann.

Außerdem verweise ich auf die in der DGVZ 2024, 89 veröffentlichte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 mit der entsprechenden Anmerkung des Schriftleiters der DGVZ (Anlage VI), wonach für die Fertigung von Ausdrucken für die Zustellung die Dokumentenpauschale angesetzt werden kann.

Ebenfalls für den Ansatz der Dokumentenpauschale entschieden hat am 04.03.2024 - 53 M 1546/23 das AG Bochum im OLG-Bezirk Hamm (Anlage VII).

Aktuelle Entscheidungen gegen den Ansatz einer Dokumentenpauschale in den entsprechenden Fällen sind hier nicht bekannt.“

Zu 3. Rücksendung der zugestellten Datei an die Gläubigerin (1 Datei):

„Nach erfolgter Zustellung wurde die zugestellte Datei elektronisch an die Auftraggeberin zurückgesandt. Es wurde eine pdf-Datei übermittelt.

Es war daher eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1 x 1,50 € zu erheben, KV 700 Nr. 2 GVKostG.

Zur Begründung der Richtigkeit des Kostenansatzes verweise ich auf die vorstehenden Ausführungen und auf die bereits aufgeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf.“

II.

Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, denn es handelt sich bei den in Rede stehenden Kosten der Zustellung eines sofortigen Zahlungsverbotes um Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 766 Abs. 2 ZPO, sodass Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers durch das Vollstreckungsgericht zu bescheiden sind (vgl. (vgl. hierzu ausf. AG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2023 - 664 M 970/21 = DGVZ 2023, 123 = BeckRS 2023, 3616; zustimmend BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG § 5 Rn. 21-22.1; wohl auch BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 16; Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG § 5 Rn 40; zustimmend auch AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 26.09.2023 - 82 M 12512; so auch schon in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - I ZB 36/07 Rn 7).

Die Erinnerungsführerin ist erinnerungsbefugt. Sie hat nicht nur allein fiskalische Interessen zu vertreten, sondern immer auch auf einen sachlich richtigen Kostenansatz zur Vermeidung von evtl. späteren Rückgriffsansprüchen, die aus falsch berechneten Kosten stammen, hinzuwirken (vgl. z. B. AG Bochum, 53 M 1546/23 m.w.N.).

Die Erinnerung ist aber unbegründet:

Zu 1. Zustellung an die Drittschuldnerin (2 Dateien):

Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht 3,00 € für die elektronische Übersendung der beiden pdf-Dateien an die Drittschuldnerin nach KV Nr. 700 Nr. 2 GvKostG angesetzt.

Bei der elektronischen Zustellung der 2 pdf-Dateien handelt es sich um eine Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf im Sinne von KV 700 Nr. 2 GVKostG.

Die von dem Auftraggeber übermittelte Datei wird nicht nur weitergeleitet. Die Dateien werden zunächst vom Amtsgericht übermittelt und in das elektronische Postfach des Gerichtsvollziehers übernommen. Von dem elektronischen Postfach werden die Dateien in die Gerichtsvollziehersoftware eingelesen. In der Software werden die Dateien einzeln aufgerufen und geprüft, ob sie zur Zustellung nötig und geeignet sind. Anschließend werden die Dateien mit Hilfe der Software zum Zwecke der Zustellung dupliziert und wiederum in das elektronische Postfach des jeweiligen Empfängers zwecks Zustellung übermittelt. Im Ergebnis sind die zuzustellenden Daten mehrfach kopiert worden.

Dieser Aufwand für die Herstellung und Bearbeitung der zuzustellenden Dateien (Arbeitszeit, Kosten für Hardware, Software, Strom, Büro, Gas etc.) wird vom Wortlaut der KV 700 Nr. 2 GVKostG umfasst und rechtfertigt den Ansatz der Dokumentenpauschale.

Im Zustellungsbegehren der Gläubigerin ist auch konkludent ein Antrag auf Duplizierung zwecks Zustellung an die Drittschuldnerin zu sehen, KV 700 Nr. 1 GVKostG.

Zu 2. Zustellung an die Schuldnerin (Papierform 3 Seiten):

Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht 1,50 € für die Fertigung der Kopien nach KV Nr. 700 Nr. 1 GvKostG angesetzt.

Muss der Gerichtsvollzieher bei elektronisch eingegangenen Dokumenten zum Zwecke der Zustellung Ausdrucke fertigen, kann hierfür die Dokumentenpauschale KV 700 angesetzt werden. In dem Zustellungsbegehren ist konkludent ein Antrag auf Fertigung von Kopien zu sehen, sodass der Auslagentatbestand KV 700 erfüllt ist (vgl. DGVZ 2024, 89, beck-online, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024, 10 W 100/23).

Ein Gläubiger hat gemäß § 829 Abs. 2 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner und dem Schuldner zustellen zu lassen. Für die Bewirkung dieser Zustellung ist gemäß § 192 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig, den der Gläubiger mit der Zustellung zu beauftragen hat. Der Gläubiger hatte dabei die Wahl, dem Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zur Verfügung zu stellen (§ 193 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei der Einschaltung der Geschäftsstelle in die Übermittlung (§ 192 Satz 2 ZPO). Entscheidet er sich für die elektronische Variante und erfordert die Zustellung bei dem Schuldner und oder dem Drittgläubiger eine solche in Papierform, hat er dem Gerichtsvollzieher die von diesem hierfür notwendigerweise gefertigten Kopien in Form der Dokumentenpauschale zu erstatten. Denn die Fertigung der Kopien erfolgt in diesen Fällen auf Antrag des Gläubigers, der den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt hat. Der Antrag muss insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, ist insoweit aber eindeutig mit dem geäußerten Zustellungsbegehren verbunden, denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (vgl. hierzu auch: Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG, KV 700 Rn. 6-10, Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, KV 700 GvKostG, Rn. 29, 30 - DGVZ 2024, 89, beck-online, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024, 10 W 100/23).

Das erkennende Gericht hält die Entscheidung des OLG Düsseldorf in der vorstehenden zitierten Entscheidung auch im vorliegenden Fall der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes für vollumfänglich anwendbar.

Zu 3. Rücksendung der zugestellten Datei an die Gläubigerin (1 Datei):

Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht 3,00 € für die elektronische Übersendung der beiden pdf-Dateien an die Drittschuldnerin nach KV Nr. 700 Nr. 2 GvKostG angesetzt.

Dies rechtfertigt sich mit derselben Begründung im Hinblick auf den Aufwand für die Herstellung und Bearbeitung der zuzustellenden Dateien, auch wenn die Fertigung der Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1. S. 2 ZPO dem sonstigen Aufwand unterfallen dürfte. Zu dem sonstigen Aufwand gehört allgemeines Schreibwerk und zählen insbesondere die in der BT-Drucksache Nr. 14/3432 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts) auf Seite 33 aufgeführten Abschriften (etwa die Abschrift der Zustellungsurkunde in den Fällen des § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder die Abschrift der Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. DGVZ 2024, 89, beck-online unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024, 10 W 100/23).

Im Zustellungsbegehren der Gläubigerin ist auch konkludent ein Antrag auf Duplizierung zwecks Zustellung an die Drittschuldnerin zu sehen, KV 700 Nr. 1 GVKostG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 II 2 GvKostG i.V.m. § 66 VIII GKG.

Die Beschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

O.