Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2008 – I ZB 36/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 36/07

BESCHLUSS

vom

11. September 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

GvKostG § 5 Abs. 2;

GKG § 66 Abs. 2 bis 4

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz

des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,

sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im An-

schluss an BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).

BGH, Beschl. v. 11. September 2008 - I ZB 36/07 - LG Berlin

AG Berlin Mitte

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaf-

fert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden

der Gläubigerin und des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der

82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 an

das Kammergericht abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 129.253 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Schuldner hatte in der Nähe des „Checkpoint Charlie“ in Berlin

Grundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der Berliner Mauer sowie

1.065 Holzkreuze als Mauer-Mahnmal aufgestellt. Nach Kündigung der Pacht-

verträge hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung

und Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung be-

auftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstre-

ckungskosten in Höhe von 129.635,40 € in Rechnung gestellt.

2

Gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner

Erinnerung beim Amtsgericht und - nach deren Zurückweisung - Beschwerde

zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung mit Be-

schluss vom 28. Februar 2007 auf 382,40 € herabgesetzt. Mit der vom Landge-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubigerin und der Be-

zirksrevisor die Aufhebung dieses Beschlusses. Der Schuldner beantragt, die

Rechtsmittel zurückzuweisen.

3

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-

tenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-

desgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum

Oberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind da-

her in weitere Beschwerden umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung

über die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammerge-

richt) abzugeben (dazu unter 3).

4

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-

tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-

richtshof nicht statthaft.

5

a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des

Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66

Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-

schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch

eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH,

Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Re-

gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.

14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a).

6

b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden

auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier -

Vollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten

Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die

Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Ge-

richtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-

scheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechts-

mittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO

verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-

rung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung

richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend

anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG.

7

aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung

des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das

Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-

weit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Ge-

mäß § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-

scheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz

gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Re-

gelung in § 766 ZPO („Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-

ckung“) und im 8. Buch der Zivilprozessordnung („Zwangsvollstreckung“) ergibt,

die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-

rungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-

streckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das

Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2

ZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.

Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um

Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der

Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ge-

richtsvollzieher seinen Amtssitz hat.

8

Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein,

welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-

satz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Er-

innerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-

stimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs -

dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei

Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es

ansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-

richts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.

9

bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5

Abs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8

GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über

die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-

schwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter

den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig,

ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde

gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von ande-

ren Kosten richtet.

10

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen

den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist

daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde

zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine

Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (a.A. Schrö-

der-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 5 GvKostG Rdn.

18 ff.; Meyer, GvKostG, § 5 Rdn. 12 und Vor § 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ 2003,

74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 5 GvKostG Rdn. 5:

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit

der Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gießen

DGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom 17. November 2005

(I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl.

Schröder-Kay/Gerlach aaO § 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehal-

ten.

11

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt

hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-

satz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es

um den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen

Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der

Beschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtspre-

chung mit den § 66 GKG, § 33 RVG, § 4 JVEG und § 14 KostO Regelungen

getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend

die unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-

sehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-

setzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung

des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach

den Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-

zieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf

eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu

Absatz 30 Nummer 1).

12

Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,

wie die Rechtsbeschwerden geltend machen, gerade auch zur Entscheidung

von rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begrün-

dung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,

BT-Drucks. 14/4722, S. 116 zu § 574 ZPO), soll die Vereinheitlichung der

Rechtsprechung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im

Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Klärung von

Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die

weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich aus-

geschlossen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisie-

rungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG).

13

c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach

§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes

Rechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.).

14

2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-

richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der

Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit § 766

Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66

Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statt-

haft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar

nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden

Frage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands überstieg jedoch

200 €. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs.

2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Ober-

landesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie in

seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung

stehenden Frage zugelassen hat.

15

3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die

Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum

Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht

statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Be-

schwerden umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter

der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-

gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen

(BGH, Beschl. v. 6.3.1986 - I ZB 12/85, VersR 1986, 785, 786). So verhält es

sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf

die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein über-

geordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-

schwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätz-

lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss

zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Be-

schwerden an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbe-

schwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög-

lichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Bornkamm Schaffert Bergmann

Kirchhoff Koch

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2006 - 31 M 8194/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2007 - 82 T 283/06 -