Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 08.01.2015 – 205 C 194/14
ECLI:DE:AGBECH:2015:0108.205C194.14.0A
Orientierungssatz
1. Ein Schuldnerberater als Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Zahlungen des Schuldners an ihn aus pfändungsfreiem Einkommen stammten.(Rn.19)
2. Die Befriedigung aus dem unpfändbaren Vermögen ist als Ausnahmesachverhalt anzusehen, der von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft.(Rn.19)
3. Dem Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners steht nicht entgegen, dass die Zahlungen als Gegenleistung für eine Schuldnerberatung bzw. eine Haushalts- und Budgetoptimierung vorgenommen wurden, es sei denn, die Gegenleistung stellt einen Gegenwert dar, der letztlich allen Gläubigern zugute kommt.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 21. Februar 2014, 36h IN 161/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.2.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.2.2014, 36h IN 161/14, zum Insolvenzverwalter des Herrn ... bestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 20f.).
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich der Schuldnerberatung.
In dem von Mitarbeitern der Beklagten vorbereiteten Insolvenzantrag wurden für den Schuldner Verbindlichkeiten über 1.522.486,79 € bei 23 Gläubigern angegeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Gläubigerliste verwiesen (Bl. 27ff.). Diese Verbindlichkeiten des seit dem 1.1.2013 als Fachplaner für Elektroenergieanlagen im Angestelltenverhältnis tätigen Schuldners haben nach seinen Angaben ihren Ursprung in seiner Tätigkeit als Vorstand der insolventen ... ... AG, die bis zu ihrer Insolvenz im Jahre 2003 mit bis zu 60-80 Mitarbeitern erfolgreich tätig war. Die Verbindlichkeiten bestehen u.a. in Forderungen aus Bürgschaften, die der Schuldner persönlich für Kredite der AG übernommen hatte, und aus Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer, die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens der AG nicht gezahlt wurden und für die er persönlich als Vorstand in Anspruch genommen wird.
Seit Juni 2013 werden die pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners von der ... Berlin gepfändet.
Der Schuldner schloss mit der Beklagten am 24.6.2013 einen „Dienstleistungsauftrag Haushalts- & Budgetoptimierung sowie Schuldenbereinigung“. Der Schuldner schuldete nach diesem Vertrag ein Honorar von 2.975,00 € brutto. Nach Ziff. 3.3 des Vertrags sollte der Schuldner dieses Honorar im Wege des Vorschusses aus seinem pfändungsfreien Einkommen oder ggf. durch Zahlung Dritter erbringen. Der Schuldner leistete folgende, von der Beklagten quittierte Barzahlungen: am 8.7.2013 1.400,00 € sowie am 5.8., 9.9. und 18.10.2013 jeweils 525,00 €. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Quittungen wird auf die Kopien dieser Schriftstücke verwiesen (Bl. 20-26).
Mit Schreiben vom 20.5.2014, auf dessen Kopie wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 31), forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, das gezahlte und der Anfechtung nach §§ 129ff., 133 Abs. 1 InsO unterliegende Honorar auf das Insolvenzsonderkonto zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 129ff., 133 Abs. 1 InsO lägen vor. Durch die Zahlung der 2.975,00 € an die Beklagte sei die Insolvenzmasse zulasten der Gläubiger entsprechend verkürzt worden. Die Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei aus dem pfändungsfreien Einkommen des Schuldners oder von Dritten gezahlt worden, sei unsubstantiiert. Das Einkommen des Schuldners sei zum damaligen Zeitpunkt bereits gepfändet worden. Der Pfändungsfreibetrag des Einkommens sei notwendigerweise für die Lebenshaltungskosten aufgewendet worden. Die Summe habe daher aus angesparten Beträgen oder aus anderen Quellen stammen müssen. Im Übrigen seien die Pfändungsschutzvorschriften nach der Rechtsprechung auf Zahlungen vor der Insolvenzeröffnung nicht anwendbar. Von einer Zahlung durch Dritte könne auch nicht ausgegangen werden, da es sich um Barzahlungen des Schuldners gehandelt habe.
Der Schuldner habe angesichts der bestehenden Überschuldung die Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung an die Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da die Beklagte Kenntnis von der Überschuldung des Schuldners gehabt habe, wie sich aus Seite 3 des Vertrages selbst ergebe, werde nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz vermutet. Auf § 142 InsO könne sich die Beklagte bei der hier vorliegenden Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht berufen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfalle nicht deshalb, weil eine Schuldnerberatung betroffen sei, da objektiv eine Verbesserung der Lage des Schuldners oder eine Sanierung nicht erwartet hätte werden können. Eine Beratung mit Prüfung, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei, sei von Anfang an überflüssig gewesen, da es erkennbar von Anfang an nicht weniger als 20 Gläubiger gegeben habe und auch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestanden hätten. Ein Insolvenzantrag hätte von einem Rechtsanwalt nach einer Erstberatung für 190 € gestellt werden können. Selbst wenn man hier eine bargeschäftsähnliche Lage annehmen wollte, lägen die Voraussetzungen für ein Bargeschäfts nicht vor, da das Honorar für die tatsächlich erbrachte Tätigkeit unangemessen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.975,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Schuldner habe die Zahlungen an sie aus seinem pfändungsfreien Einkommen und durch Dritte erbracht. Dabei sei zwischen dem Dritten und dem Schuldner kein Vertrag geschlossen worden, aus dem sich ein pfändbarer Anspruch hätte ergeben können, sondern die Leistung sei auf Kredit erfolgt. Die Dritten hätten die Mittel freiwillig und ohne Rückforderungsanspruch zur Verfügung gestellt. Diese Herkunft der Gelder habe der Schuldner ihr wiederholt versichert. Die Beträge hätten daher nie den Gläubigern zur Verfügung gestanden, so dass eine Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt, da sie nach der Regelung im Vertrag darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schuldner seine Zahlungen tatsächlich aus seinem pfändungsfreien Einkommen bzw. durch Dritte erbringen werde. Außerdem habe der Schuldner keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt, denn er habe mit dem Auftrag an sie auch im Interesse der Gläubiger ein geordnetes Verfahren erreichen wollen. Der Umstand, dass es Vorschusszahlungen gegeben habe, sei als Beweisanzeichen gegen einen Benachteiligungsvorsatz anzusehen, so dass § 133 Abs. 1 InsO ausgeschlossen werde. Das geleistete Honorar sei angemessen für die von ihr erbrachten Leistungen. Bezüglich der behaupteten, konkreten Tätigkeiten zwischen dem 24.6.2013 und dem 28.10.2013 sowie der konkreten Termine wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 3.11.2014 verwiesen (Bl. 86ff.). Die Beweislast für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung liege beim Kläger und erstrecke sich auch darauf, dass die Zahlungen des Schuldners aus dem pfändbaren Einkommen erfolgt seien. Im Übrigen habe der Schuldner ein Bestimmungsrecht über den anfechtungsrechtlich zu beachtenden Schutzbereich.
Die Beklagte bestreitet, dass erfahrungsgemäß aus dem pfändungsfreien Einkommen zunächst die Miete etc. gezahlt werde. Ein Schuldner könne auch sein pfändungsfreies Einkommen zunächst zur Bezahlung von Leistungen wie denjenigen der Beklagten verwenden und eine ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags ggf. durch Wiederaufnahme der Zahlungen beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die übrigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 143, 129, 133 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückzahlung der vier im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag vom 24.6.2013 am 8.7., 5.8., 9.9. und 18.10.2013 geleisteten Zahlungen von insgesamt 2.975,00 €. Durch diese Zahlungen wurden die übrigen Gläubiger des Schuldners i.S.v. § 129 InsO benachteiligt, da der Betrag von 2.975,00 € der Insolvenzmasse zugunsten der Beklagten entzogen wurde.
Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, da der Schuldner diese Zahlungen jeweils aus seinem pfändungsfreien Einkommen oder durch Dritte erbracht habe, so dass diese Beträge nie in die Insolvenzmasse gelangt wären. Der Vortrag der Beklagten, die nach Auffassung des Gerichts insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist nach wie vor unsubstantiiert, so dass dahinstehen kann, ob die Pfändungsfreigrenzen auf Zahlungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anwendbar sind. Der Schuldner hat sich zwar in Ziffer 3.3 des Vertrages vom 24.6.2013 zu einer Zahlung der Vergütung aus entsprechenden Mitteln verpflichtet, diese vertragliche Verpflichtung lässt aber entgegen der Auffassung der Beklagten keine Aussage darüber zu, aus welchen Mitteln die Zahlungen tatsächlich erfolgten, zumal es sich bei der Klausel 3.3 offensichtlich um eine von der Beklagten verwendete und möglicherweise gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Beklagte hat trotz Hinweises des Gerichts keine näheren Angaben zur konkreten Höhe der Pfändungsfreigrenzen des Schuldners gemacht, obwohl dies angesichts der Höhe der einzelnen Zahlungen erforderlich gewesen wäre. Insbesondere die Zahlung über 1400,00 € vom 8.7.2013 begründet im Hinblick auf die Grenzbeträge aus § 850c ZPO erhebliche Zweifel daran, dass dieser Betrag aus dem pfändungsfreien Einkommen für Juli 2013 gezahlt werden konnte. Sollten darin angesparte Beträge aus den vorangegangenen Monaten enthalten sein, unterlägen sie uneingeschränkt einer Pfändung. Aber auch die folgenden Zahlungen in Höhe von jeweils 525,00 € dürften aus dem monatlich pfändungsfreien Einkommen regelmäßig nicht aufzubringen gewesen sein. Die Beklagte hätte daher konkret zu der Situation des Schuldners im Hinblick auf Einkommenshöhe, Unterhaltsbelastungen, laufende Verpflichtungen etc. vortragen müssen. Die Behauptung, er habe eine entsprechende Herkunft der Gelder mehrfach versichert, genügt insoweit nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestand für die Beklagte schon bei Abschluss des Vertrages im Hinblick auf die Klausel 3.3 und die Höhe der ersten Zahlung Anlass, sich entsprechend über die Hintergründe der Zahlungen zu informieren. Soweit die Beklagte geltend macht, der Schuldner habe ein Bestimmungsrecht darüber, welche Zahlungen er aus seinem pfändungsfreien Einkommen erbringe, folgt das Gericht dieser Auffassung schon grundsätzlich nicht, weil sie dem mit den Pfändungsschutzvorschriften verfolgten Sinn und Zweck widerspricht, nämlich dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. Dem Schuldner steht es danach jedenfalls im insolvenzrechtlichen Anfechtungsfall nicht frei, einzelne Gläubiger zu befriedigen und stattdessen die Finanzierung seiner Grundbedürfnisse zu gefährden. Im Übrigen reicht der Vortrag der Beklagten selbst bei Annahme eines solchen Dispositionsrechts nicht aus, um die Verfügbarkeit von 1400,00 € aus dem pfändungsfreien Einkommen des Monats Juli erklären zu können.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlungen aus pfändungsfreiem Einkommen stammten, liegt bei der Beklagten. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart ZInsO 2004, 752 [755] = ZIP 2004, 129 [132]), dass ein Schuldner seine Gläubiger regelmäßig aus seinem pfändbaren Vermögen befriedigt. Die Befriedigung aus dem unpfändbaren Vermögen ist danach als Ausnahmesachverhalt anzusehen, der von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft, vorliegend also von der Beklagten.
Soweit die Beklagte bezweifelt, dass ein Schuldner erfahrungsgemäß zunächst die laufende Miete und die laufenden Lebenshaltungskosten aus seinem pfändungsfreien Einkommen bestreiten wird, greift ihre Überlegung zu der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung einer Mietvertragskündigung nicht durch. Zwar kann eine fristlose Mietvertragskündigung unter den Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch nachträgliche Zahlung unwirksam werden, diese nachträgliche Heilungsmöglichkeit besteht jedoch für die bei Eintritt eines Zahlungsrückstands ebenfalls mögliche und nach der Erfahrung des Gerichts regelmäßig vom Vermieter zugleich mit der fristlosen Kündigung auch hilfsweise mit ausgesprochene, ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Das Gericht hält daher schon vor diesem Hintergrund an der oben dargelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast fest.
Das gilt auch für die alternative Behauptung, die Zahlung sei jedenfalls durch Dritte geleistet worden und zwar ohne Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen Schuldner und den Dritten allein auf Kredit. Auch insoweit ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten bar durch den Schuldner persönlich. Die Beklagte hätte daher darlegen und ggf. beweisen müssen, welche anderen Personen im Einzelnen welche Beträge gezahlt haben sollen, ohne dass sie zuvor in das Vermögen des Schuldners gelangt sind. Eine Zahlung „auf Kredit", von der die Beklagte hier ohne nähere Substantiierung unter Berufung auf das Urteil des BGH zu IX ZR 59/11 (dort Rn. 12) ausgeht, scheidet hier schon aus, weil angesichts der Barzahlung des Schuldners ein Dritter nicht ersichtlich ist, der auf Anweisung des Schuldners auf Kredit gezahlt haben soll.
Da der Vortrag der Beklagten zur Herkunft der Zahlungen trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2014 im Ergebnis unsubstantiiert geblieben ist, ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Schuldners als Zeuge als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht in Betracht gekommen.
Die innerhalb der Zehnjahresfrist vor Insolvenzeröffnung gem.§ 133 Abs. 1 InsO geleisteten Zahlungen wurden vom Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen, die Gläubiger zu benachteiligen.
Der Benachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Zahlung die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Handlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat, wobei genügt, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg seiner Rechtshandlung vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. Ein Schuldner der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH IX ZR 158/05; IX ZR 121/06). Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist gegeben, wenn weitere Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen bewusst nicht mehr befriedigt werden und der Schuldner die letzten Reserven mobilisiert, um einen einzelnen Gläubiger vorrangig zu befriedigen (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 979).
So liegt der Fall hier. Der Schuldner wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen, dass die übrigen Gläubiger durch die Zahlungen an die Beklagte benachteiligt werden. Die Forderungen der zahlreichen weiteren, aus der Gläubigerliste (Anl. K4 = Bl. 27ff.) ersichtlichen übrigen Gläubiger wurden nicht mehr befriedigt. Diese Benachteiligung der übrigen Gläubiger hat der Schuldner als mutmaßliche Folge der Zahlungen an die Beklagte erkannt und gebilligt. Bereits im Zeitpunkt der ersten Zahlung am 8.7.2013 muss dem Schuldner klar gewesen sein, dass sich diese Zahlung zum Nachteil der übrigen Gläubiger auswirken musste. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Schuldner, wie sich aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag ergibt, dass er mindestens 20 weitere Gläubiger und Verbindlichkeiten von mehr als 1,5 Mio. € hatte. Er muss bei den Zahlungen an die Beklagte eine Verringerung der Befriedigungsmöglichkeiten für die übrigen Gläubiger erkannt und jedenfalls als notwendige Nebenfolge billigend in Kauf genommen haben.
Dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners steht nicht entgegen, dass die Zahlungen als Gegenleistung für eine Schuldnerberatung bzw. eine Haushalts- und Budgetoptimierung vorgenommen wurden. Zwar kann grundsätzlich die mit der Zahlung erworbene Gegenleistung gegen einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, wenn sie einen Gegenwert darstellt, der letztlich allen Gläubigern zugute kommt. Das kommt zum Beispiel bei notwendigen Beratungsleistungen von Steuerberatern oder Rechtsanwälten oder bei Sanierungsberatungen in Betracht, die allerdings ernsthaft und mit geeigneten Mitteln geführt werden und auf eine objektiv mögliche Sanierung gerichtet sein müssen. Auf den vorliegenden Fall einer Schuldnerberatung übertragen bedeutet dies, dass bei Abschluss des Vertrages und Vornahme der Zahlungen ein sinnvoller Bedarf für eine entsprechende Beratung bestanden haben muss und der Schuldner redlicherweise subjektiv mit einer Verbesserung der Gesamtsituation auch im Interesse alle Gläubiger rechnen durfte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn bei der schon im Vertrag festgehaltenen Ausgangslage – 20 Gläubiger oder mehr und 2,3 Mio. € Verbindlichkeiten, auch aus Arbeitsverhältnissen – kam von vornherein ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO nicht in Betracht. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den zahlreichen Gläubigern, der einen Teil des behaupteten Aufwands der Beklagten ausmachte, war angesichts der Höhe der Forderungen und des aktuellen Einkommens des Schuldners objektiv nicht Erfolg versprechend. Es ist nicht ersichtlich, welchem auch den Gläubigern dienlichen Ziel die Schuldnerberatung vorliegend konkret hätte dienen sollen. Auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeit vermag das Gericht für die Perspektive bei Abschluss des Vertrages nicht zu erkennen, dass die Chance einer Verbesserung der Situation für die Gesamtheit der Gläubiger bestanden hat. Von Anfang an wäre nach dem bekannten Sachstand nur ein (Regel–)Insolvenzantrag in Betracht gekommen, den der Schuldner alleine – ggf. nach Erstberatung durch einen Rechtsanwalt - hätte stellen können. Auch auf diese Weise hätte das von der Beklagten erwähnte, geordnete Verfahren im Interesse der Gläubigergesamtheit durchgeführt werden können. Eine einem aussichtsreichen Sanierungsversuch vergleichbare, dem Interesse aller Gläubiger dienende Dienstleistung ist hier nicht ersichtlich, so dass die Art der Dienstleistung den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht berührt.
Die Beklagte hatte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bzw. ihre Kenntnis wird gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, da sie, wie der Inhalt des Vertrages zeigt, die Umstände kannte, aus denen sich die bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Aufgrund ihrer Kenntnis von Art und Umfang der Verbindlichkeiten war ihr auch bekannt, dass eine Beratung über die Art des Insolvenzverfahrens nach § 304 InsO nicht sinnvoll und die angebotene Dienstleistung objektiv nicht im Interesse der übrigen Gläubiger war, wie vorliegend bereits dargelegt worden ist. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht wegen Ziffer 3.3 des Vertrages darauf berufen, sie sei von einer Zahlung aus dem pfändungsfreien Einkommen oder durch Dritte und deshalb von einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung ausgegangen. Denn die Höhe der ersten Zahlung sprach bereits gegen eine aus dem pfändungsfreien Einkommen des Monats Juli aufgebrachte Zahlung. Die Beklagte hätte sich daher entsprechend vergewissern müssen und konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass der Schuldner sich an die von ihr gestellte Klausel halten würde. Anhaltspunkte für eine Zahlung durch Dritte bestanden für die Beklagte gerade nicht, da der Schuldner die Beträge jeweils selbst in bar gezahlt hat. Die Behauptung, der Schuldner habe die Herkunft des Geldes mehrfach versichert, ist auch in diesem Zusammenhang unsubstantiiert. Wann soll der Schuldner welche der beiden Alternativen mit welcher konkreten Erläuterung versichert haben? Um welche Teilbeträge soll es dabei gegangen sein?
Die Anfechtung ist nicht nach § 142 InsO ausgeschlossen. § 142 InsO ist im Rahmen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO seinem Wortlaut nach schon nicht anwendbar. Dass der Anwendung von § 133 InsO vorliegend nicht die Art der vereinbarten Dienstleistung entgegensteht, wurde bereits dargelegt. Auf die Ausführungen der Parteien zu der Behandlung einer bargeschäfts-ähnlichen Lage kommt es nicht an, da eine solche eben nicht vorliegt. Das Gericht hält außerdem den Vortrag der Beklagten zum konkreten Austauschbezug zwischen den einzelnen Vorschusszahlungen und ihrer jeweiligen Leistungen im Hinblick auf die Anforderung des BGH an ein Bargeschäft mit dem Kläger für unzureichend. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 30.10.2014 (unter 4. und 5.) sowie vom 13.11.2014 (dort unter 1. bis 3.) wird insoweit vorsorglich ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 143 Abs. 1 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB.