BGH Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 121/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421
a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungs- vorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgren- zung zu BGHZ 142, 284).
b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwen-
dungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.
c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und
im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.
d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valu- taverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06 - OLG Rostock LG Stralsund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-
ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Kaufmanns H. (i.F.: Schuldner).
Der Schuldner erbrachte Bewachungsleistungen für die Beklagte. Am
1. Juli 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
beantragt. Am 31. Juli 2004 berechnete der Schuldner der Beklagten
10.144,75 € für erbrachte Dienstleistungen. Das Insolvenzgericht bestellte am
17. August 2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-
halt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; unter anderem verbot es den Dritt-
schuldnern, an den Schuldner zu zahlen. Diese Anordnung wurde am selben
Tag im Internet veröffentlicht. Am 20. August 2004 zahlte die Beklagte den
Rechnungsbetrag an den Subunternehmer des Schuldners, den dieser hierzu
bevollmächtigt hatte, in bar aus.
Die Klage auf Zahlung von 10.144,75 € hat in den Vorinstanzen keinen
Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-
lungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2006, 1684
abgedruckt ist, hat gemeint, die Beklagte habe bewiesen, dass ihr die Anord-
nung des Insolvenzgerichts vom 17. August 2004 im Zahlungszeitpunkt nicht
bekannt gewesen sei. Gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO komme ihrer Zahlung an
den Subunternehmer Erfüllungswirkung zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
B.
I.
Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz,
durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs ei-
ner zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Beru-
fungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR
2005, 715 m.w.N.). Für eine Beschränkung der Zulassung ist es aber erforder-
lich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt; der Bundesgerichtshof hat es
wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich
eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter er-
kennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage be-
troffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358,
361). So liegt es auch hier.
Die Auffassung der Beklagten, die von der Revision geltend gemachten,
im angefochtenen Berufungsurteil nicht abgehandelten Anspruchsgrundlagen
beträfen einen anderen Streitgegenstand - mit der Folge, dass sich die Zulas-
sung hierauf nicht bezöge -, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den ver-
traglichen Erfüllungsanspruch geprüft (und verneint). Die Revision meint, der
mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt
der Insolvenzanfechtung sowie aus dem Recht der unerlaubten Handlung. Der
Streitgegenstand wird durch den - hier unveränderten - Klageantrag und den zu
seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die
begehrte Rechtsfolge herleitet, umgrenzt (BGHZ 154, 342, 347 f). Bei natürli-
cher Betrachtungsweise (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98,
NJW 1999, 3126, 3127) gehören auch die Umstände, auf die der Kläger mit
seiner Revision abstellt, zu dem von ihm zur Entscheidung gestellten Tatsa-
chenkomplex. Sowohl der aus Vertrag hergeleitete Erfüllungsanspruch als auch
der anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspruch sind in der Person des Klägers
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.
II.
Die Berufung war zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforde-
rungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich, wie ausgeführt, um
einen einheitlichen Streitgegenstand. Daher reichte es aus, dass der Kläger den
Anspruch auf Vergütung der Dienstleistungen des Schuldners für den Monat
Juli 2004 aus § 611 BGB weiter verfolgte; denn dieser deckte sein Zahlungsbe-
gehren in vollem Umfang ab (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 520 Rn. 24
m.w.N.).
III.
Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht abweisen, ohne den ihm un-
terbreiteten Sachverhalt auf anfechtungs- und deliktsrechtliche Ansprüche zu
untersuchen.
1. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den zur Entscheidung gestell-
ten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichts-
punkten zu beurteilen. Unabhängig davon hat sich der Kläger ausweislich des
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des landgerichtli-
chen Urteils auch auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung berufen (vgl.
BGHZ 135, 140, 149 ff).
2. Einer näheren Erörterung wäre das Berufungsgericht nur enthoben,
wenn ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO oder aus § 823 Abs. 2 BGB von
vornherein unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. So liegt es hier indes
nicht.
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht;
denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in
BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu
einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt,
dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfän-
ger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch
hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege ei-
ner einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit
zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermin-
dert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten er-
kennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der
Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch be-
zweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur
Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt wer-
den muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behan-
deln, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben
(BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht
abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in
solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung
den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran ver-
mag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmit-
telbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern
(vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das
neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP
2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen An-
lass, von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
b) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO; inso-
weit fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsäch-
lichen Feststellungen.
Anfechtbar ist nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Rechtshandlung, die
der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den
Vorsatz des Schuldners kannte.
aa) Die Beklagte ist als "anderer Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO
passivlegitimiert. Allerdings hat der Senat die Frage, ob der Angewiesene An-
fechtungsgegner im Rahmen der Vorsatzanfechtung sein kann, bisher noch
nicht beantwortet.
(1) In den Motiven der Konkursordnung wird lediglich eine Vorfrage der
hier zu entscheidenden behandelt: "Der Entwurf sieht ... davon ab, auf Leis-
tungen der Schuldner des Gemeinschuldners - unbeschadet der vollen An-
fechtbarkeit betrügerischer Kollusionen - den allgemeinen Anfechtungsgrund
des § 23 (scil: § 30 KO) anzuwenden" (Materialien zur Konkursordnung,
S. 121). Die Erfüllung einer Forderung wurde also unter den Voraussetzungen
des § 31 Nr. 1 KO als anfechtbar angesehen. Als Rechtsfolge ergab sich die
Wirkungslosigkeit der Handlung (Materialien, S. 147). Diese Rechtsauffassung
ist zur Konkursordnung, soweit die Kommentare überhaupt auf die Frage ein-
gegangen sind, einhellig vertreten worden. Wenn eine Schuld in Kenntnis der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfüllt wurde, konnte die Erfüllung ange-
fochten werden (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 31 Rn. 3; Jaeger/Henckel, KO
9. Aufl. § 31 Rn. 6).
Auch bei der Ausführung einer nicht angenommenen Anweisung auf
Schuld - dem hier vorliegenden Fall - wurde eine Absichtsanfechtung gegen-
über dem Angewiesenen nach § 31 KO für möglich gehalten, wenn der
Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Angewie-
sene davon wusste (Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 147; Jaeger/Lent aaO
§ 31 Rn. 3; Heile, Die Anweisung im Konkurs des Anweisenden [Göttingen
1976], S. 74; Lent, Die Anweisung als Vollmacht und im Konkurse [Nachdruck
Diss. Leipzig 1907] S. 179 f, 184). Die Rechtsfolge wurde darin gesehen, dass
sich der Angewiesene auf das Erlöschen seiner Schuld nicht berufen konnte
(Henckel, aaO § 31 Rn. 6; Heile, aaO S. 75; Lent, aaO S. 185).
Dem steht das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 16. September
1999 (BGHZ 142, 284) nicht entgegen. Zwar hat der Senat dort zur Konkurs-
ordnung entschieden, allein der Zuwendungsempfänger sei Anfechtungsgeg-
ner, wenn der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, diese die Zu-
wendung für ihn bewirkt und dadurch das den Gläubigern haftende Vermögen
vermindert hat (aaO S. 287). Die Entscheidung befasst sich aber nur mit der
Deckungsanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO; auf die Vorsatzanfechtung geht der
Senat in dem Urteil nicht ein.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte unter der Geltung der
Konkursordnung grundsätzlich auf Bezahlung des Dienstlohns hätte in An-
spruch genommen werden können; sie hätte sich nach § 31 Nr. 1, § 37 KO
nicht auf die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 787 Abs. 1 BGB analog oder § 362
Abs. 2 BGB) berufen können.
(2) Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in-
soweit nicht geändert. Der Wortlaut des § 133 Abs. 1 InsO gibt für eine sachli-
che Änderung nichts her. Nach dem in den Materialien zum Ausdruck ge-
kommenen Willen des Gesetzgebers sollten die sachlichen Voraussetzungen
des § 31 Nr. 1 KO beibehalten werden. Die Neufassung hat sich daher auf
eine sprachliche Korrektur des subjektiven Tatbestands (Vorsatz statt Absicht)
und eine Neubestimmung der Frist beschränkt sowie im Übrigen die Beweis-
führung für den Insolvenzverwalter erleichtert (BT-Drucks. 12/2443 S. 160).
Anderes ergibt auch nicht die Überlegung, Anfechtungsgegner sei im-
mer derjenige, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus
dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Vermögensgegenstand kann
jede vermögenswerte Position sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. Über-
blick vor § 90 Rn. 2), also auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch
Erfüllung derselben (vgl. auch Materialien zur KO S. 121).
Freilich läuft der Angewiesene auch bei Annahme einer Gesamtschuld
(dazu sogleich) im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempfängers Gefahr,
zweimal zahlen zu müssen und dafür keine Kompensation zu erhalten. Dieses
Ergebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer Zeit und in
inkongruenter Art und Weise Vermögensgegenstände des späteren Insol-
venzschuldners erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur
Masse zurückgewähren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch
hinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvor-
satzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner
zusammenwirkt, um die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, erscheint wenig
schutzwürdig.
bb) Der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtung steht nicht entgegen,
dass dem Kläger auch gegen den Subunternehmer des Schuldners ein An-
spruch aus § 133 InsO zustehen kann. Die gegen den Angewiesenen und den
Zuwendungsempfänger gerichteten Anfechtungsansprüche stehen gleichstufig
nebeneinander; es liegt eine Gesamtschuld vor. Denn die Voraussetzungen des
§ 426 Abs. 1 BGB sind erfüllt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 421
Rn. 3 ff); es schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze
Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu
fordern berechtigt ist.
Zwar hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung von Angewie-
senem und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gläubigern für den der Ent-
scheidung BGHZ 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f;
offen gelassen noch im Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, WM 1999, 1218,
1220). Auch eine Legalzession helfe dem Angewiesenen nicht, wenn der
Konkursverwalter den Anfechtungsanspruch gegen die Gläubiger nicht inner-
halb der Frist des § 41 Abs. 1 KO geltend gemacht habe (aaO). Dies steht der
Annahme einer Gesamtschuld aber nicht entgegen. Der Gesetzgeber der In-
solvenzordnung ist von der Regelung einer Ausschlussfrist wie in § 41 KO
abgegangen und hat den Anfechtungsanspruch inzwischen der regelmäßigen
Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterstellt (§ 146 Abs. 1
InsO). Damit gibt es keinen Grund, diesen nicht den Regeln des allgemeinen
Schuldrechts zu unterstellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21. September 2006
- IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2177).
cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-
lungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu
bejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul-
denmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf
das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76,
78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners
zunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der
Gläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit
gegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100;
vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt
es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Beru-
fungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO schuldbefreiend
gezahlt.
dd) Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der mit der Bevollmäch-
tigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm gebührenden Zah-
lung einhergehenden Verrechnungsabrede; diese hat zu einer unmittelbaren
Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt (vgl. BGHZ 142, 284, 287).
ee) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts
kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Schuldner bei Ab-
schluss der Verrechnungsabrede mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubi-
ger zu benachteiligen, und dies der Beklagten bekannt war (vgl. BGH, Urt. v.
19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Der Schuldner handelt mit
dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung
als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124,
76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt und
der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte, hat der Tatrichter aufgrund des
Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu
entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR
272/02, WM 2003, 1923, 1924).
C.
Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Be-
rufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraus-
setzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorliegen:
1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuld-
ner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der
Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als
mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich
erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162,
143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195).
Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit
Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorlie-
gen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende
Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvor-
satz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsun-
fähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderun-
gen gelten (BGHZ 167, 190, 194 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 10; vgl.
auch MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f).
Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist im Deckungs- und im
Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen. Die vom Schuldner durch die Anwei-
sung bewirkte Vermögensverschiebung beruhte auf einem einheitlichen Vor-
gang. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bezieht sich auf die spätere Mas-
se, deren Schmälerung sich aus der Perspektive des Valutaverhältnisses nicht
anders darstellt als aus der des Deckungsverhältnisses. Insoweit weist der Se-
nat daher darauf hin, dass die zwischen dem Schuldner und seinem Subunter-
nehmer vereinbarte Mittelbarkeit der Zahlung eine inkongruente Deckung be-
gründet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290,
291; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, NZI 2007, 546, 547). Hierin liegt regelmä-
ßig ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz (vgl.
BGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1412; v. 11. März
2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1062).
2. Ferner hängt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die Be-
klagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungs-
vorsatz des Schuldners hatte. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im All-
gemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten
braucht er nicht zu kennen (HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20).
Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet,
wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass
die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v.
8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294).
a) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Inkongruenz der De-
ckung (im Valutaverhältnis) kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht die
ihr sonst innewohnende Indizwirkung zu (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember
2005, aaO). Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverhält-
nis gesondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners - wie hier - aus einer Inkongruenz im Valutaverhältnis ergibt, reicht
es nicht aus, dass der Angewiesene von den sie begründenden Umständen
weiß; die an die Inkongruenz anknüpfenden Beweiswirkungen muss er sich
nicht anrechnen lassen.
b) Schon der Wortlaut des § 131 InsO legt nahe, dass sich die Rechts-
folgen einer inkongruenten Deckung nur gegen denjenigen richten, der eine
Leistung des Schuldners erhält. Dies trifft auf den erfüllenden Drittschuldner
nicht zu; denn er ist kein Insolvenzgläubiger, sondern Schuldner des späteren
Insolvenzschuldners. Auch der Gesetzgeber der Konkursordnung sah die Er-
füllung einer Forderung nicht als inkongruent an (Materialien S. 121). Sie soll-
te - von der Vorsatzanfechtung abgesehen - nicht anfechtbar sein. Dem ent-
spricht auch der Sinn und Zweck der Anfechtung wegen Inkongruenz. § 131
InsO sieht einen
Insolvenzgläubiger - Anfechtungsgegner - als weniger
schutzwürdig an, wenn er eine Leistung erhält, die er so nicht zu beanspru-
chen hatte.
So liegt es bei der Erfüllung einer Forderung aber nicht. Wenn der spä-
tere Insolvenzschuldner seine Bank anweist, an einen Dritten zu zahlen, kennt
die Bank den Grund dieser Anweisung, das Valutaverhältnis, regelmäßig
nicht. Sie kann nicht beurteilen, ob der Dritte die Leistung zu beanspruchen
hatte oder ob das nicht der Fall war. Dem Drittschuldner ist es zudem regel-
mäßig gleichgültig, an wen er leistet und auf welche Weise er seine Schuld
erfüllt. Deshalb ist er auch nicht generell weniger schutzwürdig, wenn sein
Gläubiger - der spätere Insolvenzschuldner - um Leistung an einen Dritten
bittet. Das sind aus seiner Sicht übliche Geschäftsvorgänge, denen für sich
genommen eine Absicht des
Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu
benachteiligen, nicht zu entnehmen ist. Die im Valutaverhältnis getroffene Ver-
rechungsabrede hat für den im Deckungsverhältnis angewiesenen Dritt-
schuldner regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil und liegt auch nicht in
seinem Interesse. Er erhält durch die Anweisung nur die formale Rechtspositi-
on, seine Schuld nunmehr gegenüber dem Dritten erfüllen zu dürfen bzw. zu
müssen (vgl. BGH, Urteil v. 16. September 1999, aaO).
c) Die Inkongruenz im Valutaverhältnis wirkt sich auf den Angewiese-
nen somit nicht ohne weiteres aus. Die vom Senat bislang entschiedenen Fäl-
le waren stets so gelagert, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes
aus dem Umstand gefolgert werden konnte, dass der Anfechtungsgegner dar-
um wusste, eine inkongruente Deckung zu erhalten (BGH, Urt. v. 8. Dezem-
ber 2005 - IX ZR 182/01, aaO). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab. Die
Beklagte hat keine inkongruente Leistung erhalten. Die von der Beklagten er-
brachte Leistung war im Verhältnis zum Schuldner nicht inkongruent. Das Be-
rufungsgericht wird deshalb losgelöst von der Frage einer Inkongruenz zu prü-
fen haben, ob die Leistung der Beklagten im Deckungsverhältnis in Kenntnis
des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners erfolgte.
Hierzu hat der Schuldner in seiner Vernehmung vor dem Landgericht
ausgesagt, er habe den Geschäftsführer der Beklagten gebeten, den Dienst-
lohn in bar an seinen Subunternehmer auszuzahlen, weil ihm sein Konto nicht
mehr zur Verfügung stehe. Diesen Teil der Zeugenaussage hat sich der Klä-
ger ausdrücklich zu Eigen gemacht. Dieses wesentliche Indiz für eine Kennt-
nis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird das
Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien -
zu würdigen haben.
II.
Die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache gibt den Parteien auch
Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus unerlaub-
ter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 283c Abs. 1 StGB) substantiiert
vorzutragen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 O 50/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 U 6/06 -