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Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 23.02.2024 – 221 C 132/23, 206 C 136/22, 64 S 86/24

ECLI:DE:AGBECH:2024:0322.221C132.23.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 133,63 € seit dem 19. November 2023 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 19,09 € seit dem 04. Dezember 2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen seit dem 04.05.2023 auf 84,54 € monatlich erhöht haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 36 % und der Beklagte 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Beklagte mietete von der Klägerin 1988 eine Wohnung im 4. OG in der … Str. … in … Berlin. Nach den Eintragungen unter § 3 Ziffer 1. und 2. des Mietvertrages vereinbarten die Parteien eine Miete von 430,48 DM sowie „Nebenkosten (z.B. Heizkostenvorschuss)“ in Höhe von 164,62 €. Der Mietvertrag enthält u.a. in § 3 Nr. 5 nachfolgende Regelung:

2

„Wenn durch die Erhöhung der Grundstückskosten eine Mehrbelastung des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch Gesetz oder sonstige behördlichen Vorschriften eine andersartige Umlegung vorgeschrieben ist.

3

Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar.“

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 23. März 1988 (Bl. 5 bis 10 d.A.) verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 21. März 2023 (Bl. 14 d.A.) erhöhte die Vattenfall Wärme Berlin AG gegenüber der Klägerin die Vorschüsse für die Wärmelieferung von bisher 16.145,00 € pro Jahr auf 30.000 € pro Jahr. Die Klägerin wandte sich daher mit Schreiben vom 03. April 2023 (Bl. 13 d.A.) an den Beklagten und forderten ihn auf ab Mai 2023 Heizkostenvorschüsse in Höhe von 90,90 € anstatt bisher 45,45 € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 03. April 2023 (Bl. 13 d.A.) verwiesen.

6

Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 (Bl. 17 d.A.) übersandte die Klägerin dem Beklagten die Abrechnung über die Heizkostenvorschüsse für das Jahr 2022. Diese ergab eine Nachforderung zu Lasten des Beklagten in Höhe von 88,98 €.

7

Mit Schreiben vom 09. August 2023 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen und der „Bruttokaltmiete um die erhöhten fiktiven Betriebskosten 2022“ erfolgen solle. Danach sollte die neue „Bruttokaltmiete“ sich von 749,84 € um 20,50 € auf 770,34 € erhöhen. Als Begründung gab sie dafür an, dass die in der „Bruttokaltmiete“ enthaltenen kalten Betriebskosten sich erhöht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 09. August 2023 (Bl. 13 d.A.) verwiesen.

8

Der Beklagte zahlte an die Klägerin ab Mai 2023 um 20 € monatlich erhöhte Heizkostenvorschüsse und widersprach den von der Klägerin geltend gemachten Erhöhungen. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten mit Schreiben vom 16. August 2023 (Bl. 25 bis 26 d.A) und forderte nur noch die Erhöhung des Heizkostenvorschusses um 39,09 €, mithin insgesamt einen neuen Heizkostenvorschuss in Höhe von 84,54 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 16. August 2023 (Bl. 25 bis 26 d.A.) verwiesen.

9

Die Parteien führten vor dem hiesigen Gericht einen Rechtsstreit über die Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zum Geschäftszeichen 206 C 136/22. Darin wurde der Beklagte verurteilt einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 702,51 € um 47,33 € auf 749,84 € mit Wirkung ab dem 01.04.2022 zuzustimmen.

10

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde eine erhöhte Bruttokaltmiete, da sich die kalten Betriebskosten erhöht hätten. Diese Erhöhung könne auf den Beklagten gemäß Art. 229 § 3 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 560 BGB umgelegt werden. Darüber hinaus schulde er auch die Zahlung des erhöhten Betrages für die Heizkostenvorschüsse, da der Wärmelieferant seinerseits die von der Klägerin zu zahlenden Vorschüsse um 86 % erhöht habe. Dies ergäbe sich aus § 26 EWPBG.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 255,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13

festzustellen, dass sich die Bruttokaltmiete seit dem 01.08.2023 von 749,84 € um 20,50 € auf 770,34 € erhöht hat;

14

festzustellen, dass sich die monatlichen Heiz- und Fahrstuhlkostenvorauszahlungen seit dem 01.05. 2023 auf 84,54 € monatlich erhöht hat,

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte ist der Auffassung die Erhöhung der Bruttokaltmiete sei unzulässig. Auch eine Anhebung der Vorschüsse für die Heizkosten komme nicht in Betracht. Dies sei nur nach einer Abrechnung möglich. Diese habe aber nur eine geringfügige Nachzahlung ergeben. Auch das vom Kläger zitierte Gesetz gäbe eine solche Erhöhung nicht her.

18

Die Klage ist dem Beklagten am 18. November 2023 zugestellt worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2024 (Bl. 53d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

21

Das für die in den Klageanträgen zu 2. und 3. erhobenen Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ist gegeben. Dies liegt in dem Interesse des Klägers die Miethöhe als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu klären. Anders als bei der Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB besteht für die geltend gemachten Erhöhungen kein Anspruch auf Zustimmung seitens des Mieters, der eingeklagt werden könnte. Gemäß § 560 Abs. 2 BGB, auf den der Kläger sich im Wesentlichen beruft, würde die Miete sich durch die einseitige Erklärung erhöhen, wenn diese wirksam ist. Da der Beklagte die Wirksamkeit bestreitet, liegt das Feststellungsinteresse des Klägers darin, diese Unsicherheit zu beseitigen.

22

Der Feststellungsklage zu 3) ist auch nicht deshalb zum Teil unzulässig, weil ihr in Höhe eines Betrages von 20,00 € das Rechtschutzbedürfnis fehl. Der Beklagte zahlte zwar ab Mai 2023 erhöhte Vorschüsse. Jedoch erfolgte die Zahlung unstreitig freiwillig und der Beklagte hielt seine Einwendungen gegen die Erhöhung insgesamt weiter aufrecht. Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger nach wie vor ein Interesse daran, die tatsächliche Höhe der geschuldeten Miete mit Vorschüssen zu klären.

23

Die im Antrag zu 2) erhobene Feststellungsklage ist unbegründet. Die vom Beklagten zu zahlende Miete hat sich nicht durch das Erhöhungsschreiben vom 09. August 2023 ab dem 01. August 2023 von 749,84 € um 20,50 € auf 770,34 € im Monat erhöht. Das Erhöhungsverlangen ist unwirksam.

24

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Regelungen des Art. 229 § 3 EGBGB i.V.m. § 560 BGB berufen. Voraussetzung wäre nämlich hierfür, dass die Parteien im Mietvertrag eine wirksame Vereinbarung über die in der Miete enthaltenen Nebenkosten getroffen hätten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die insoweit vom Kläger zitierte Regelung in § 3 Nr. 5 des Mietvertrages ist unwirksam. Zu dieser Regelung hat der BGH (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 101/03 –, Rn. 17 - 18, juris) bereits wie folgt entschieden:

25

„Durch einen Wohnungsmietvertrag, der als Miete nur einen bestimmten Betrag - hier: zuzüglich Heiz- und Warmwasserkosten - vorsieht, werden im Regelfall alle umlagefähigen Betriebskosten mit abgegolten (§ 546 BGB a.F.). Bei einer derartigen Teilinklusivmiete war nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten nach § 4 MHG ausgeschlossen (Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 160/03 unter II 2 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies trifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den vorliegenden Fall zu. Zwar handelte es sich bei der Wohnung der Beklagten nach den von der Revision unangegriffenen Ausführungen des Landgerichts ursprünglich um preisgebundenen Wohnraum; für diesen Wohnraum (im Land Berlin) galten in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1994 die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) nur nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (GVW). Nach § 7 Abs. 3 und 4 GVW waren während der Geltungsdauer des Gesetzes - bewußt abweichend von § 4 Abs. 2 MHG (vgl. dazu Staudinger/Sonnenschein/Weitemeyer, BGB/Mietrecht 3, 13. Bearbeitung 1997, § 4 MHRG, Rdnr. 87) - Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten grundsätzlich zulässig; von dieser Möglichkeit hat die Klägerin im Jahr 1994 Gebrauch gemacht. Mit dem Außerkrafttreten des GVW am 31. Dezember 1994 (§ 10 Abs. 2 GVW) ist diese Möglichkeit jedoch entfallen. Seit dem 1. Januar 1995 galt daher - bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 (hier: § 560 BGB n.F.) - auch im Land Berlin wie im übrigen Bundesgebiet das Gesetz zur Regelung der Miethöhe ohne Einschränkung. Die Steigerung von Betriebskosten konnte mithin auch in Berlin von diesem Zeitpunkt an nur noch im Rahmen einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Miete gemäß § 2 MHG (jetzt: § 558 BGB) berücksichtigt werden. Eine solche Mieterhöhung hat die Klägerin im Jahr 1995 mit Zustimmung der Beklagten vorgenommen. Um eine derartige Anpassung der Miete geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht.

26

bb) Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den formularmäßigen Erhöhungsvorbehalt in § 3 Nr. 7 des Mietvertrages beruft, übersieht sie, daß eine derartige Klausel nach der Rechtsprechung des Senats unwirksam ist (Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660 unter II 2). Ebenso scheidet eine Mieterhöhung nach § 3 Nr. 6 des Mietvertrages aus, weil es mangels entsprechender Angaben in den in Betracht kommenden Nummern 2 und 3 des § 3 an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung fehlt, welche Betriebskosten in der Teilinklusivmiete enthalten und deshalb möglicherweise bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen sind, und welche Nebenkosten von vornherein hiervon ausgeschlossen sind, weil der Vermieter sie ohnehin zu tragen hat. Diese Unsicherheit ist mit dem aus § 9 AGBG abgeleiteten Transparenzgebot nicht zu vereinbaren.“

27

Dem schließt sich das erkennende Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Auch in der von den Parteien verwendeten Klausel ist nicht angegeben, welche Grundstückskosten als Nebenkosten Teil der vereinbarten Teilinklusivmiete seien sollen und in welcher Höhe diese in die Mietberechnung eingeflossen sind. Die Klausel nennt nur den Begriff „Grundstückskosten“ ohne diese näher zu erklären. Da mithin zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, welche Nebenkosten in der Miete enthalten sind, kann eine nachträgliche Veränderung der Nebenkosten auch nicht für eine Erhöhung der Teilinklusivmiete herangezogen werden.

28

Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte schulde Heizkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 84,54 € im Monat ab dem 04. Mai 2023. Im Übrigen ist sie unbegründet.

29

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Position „Heiz- und Fahrstuhlkostenvorschüsse“ habe sich erhöht, ist die Klage unbegründet. Der Beklagte wendet in der Klageerwiderung vom 18. Dezember 2023, dort auf Seite 2 (Bl. 35 d.A.) zurecht ein, dass sich die Fahrtstuhlkostenvorschüsse nicht erhöht hätten. Warum es notwendig ist, diese beiden Positionen gemeinsam abzurechnen, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere aus der übersandten Abrechnung über die Heizkostenvorschüsse vom 16. Mai 2023 (Bl. 18 bis 24 d.A.) ist ersichtlich, dass eine Abrechnung über die Fahrstuhlkosten nicht gemeinsam mit den Heizkostenvorschüssen erfolgt. Darüber hinaus ist in dieser Abrechnung auch der gesamte für das Jahr 2022 gezahlte Vorschuss in Höhe von 545,40 € (12 x 45,45 €) abgerechnet.

30

Der Kläger stützt die Erhöhung der Heizkostenvorschüsse auf seine Erklärung aus dem Schreiben vom 03. April 2023 und begründet dieser mit der Erhöhung der Vorschüsse, die er an den Wärmelieferanten zu zahlen hat. Eine Erhöhung nach § 560 Abs. 4 BGB kommt zwar nicht in Betracht, da diese immer eine Abrechnung über die Vorschüsse voraussetzt und nur einmalig nach Abrechnung geltend gemacht werden kann (vgl. AG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2023 – 203 C 73/23 –, Rn. 25, juris). Allerdings kommt eine Anpassung nach § 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) in Betracht.

31

§ 26 Abs. 5 EWPBG sieht vor:

32

„In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden.“

33

Mietverhältnisse nach § 26 Abs. 2 EWPBG sind solche, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme seit dem 01. Januar 2022 erhöht wurden oder Mietverhältnisse, in denen seit dem 01. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erstmalig vereinbart wurden. Ein solches Mietverhältnis liegt nicht vor, so dass der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 5 EWPBG eröffnet ist.

34

§ 26 Abs. 5 Satz 1 EWPBG gibt dem Vermieter das Recht eine Anhebung der Vorschüsse durch einseitige Erklärung zu erreichen. Das ergibt sich aus Folgendem: Dem Wortlaut nach sieht § 26 Abs. 5 EWPBG vor, dass die „Vertragsparteien [...] eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen [...] vornehmen“ können. Aus Satz 2 und 3 des § 26 Abs. 5 EWPBG ergibt sich ferner, dass der Vermieter die Anpassung begründen muss und dem Mieter Auskunftsrechte zustehen. Diese Regelungen sind nur dann sinnvoll, wenn es ein einseitige Anpassungsrecht gibt, denn wenn eine Anpassung dergestalt vereinbart würde, dass beide Parteien zustimmen müssten, bräuchte es eine Begründungspflicht und ein Auskunftsrecht nicht. Der Miete könnte seine Zustimmung einfach zurückhalten bis der Vermieter seinen Erhöhungswunsch begründet und erklärt hat.

35

§ 26 Abs. 5 Satz 1 EWPBG erlaubt dem Vermieter die Erhöhung der Heizkostenvorschüsse auch wenn sich die tatsächlichen Heizkosten bisher nicht erhöht haben, sondern nur der Wärmelieferant seinerseits die Vorauszahlungen gegenüber dem Vermieter erhöht hat. Dies wird zwar im Wortlaut der Regelung nicht abgebildet, denn diese spricht davon, dass eine „Änderung der Betriebskosten“ eingetreten ist. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf dieser Vorschrift (BT Drucksache 20/4683 vom 29. November 2022, dort auf Seite 89), dass es auch in den Fällen, in denen es bislang noch nicht zu einer Erhöhung er Betriebskostenvorauszahlungen gekommen ist, angesichts der aktuellen Ereignisse (die Begründung verweist insoweit auf den Krieg in der Ukraine) Bedarf bestehen kann, die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe zu ermöglichen. So könnten Mieter durch eine unterjährige Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung vor überraschend höhen Nachforderungen geschützt und Vermieter von einer Vorfinanzierung der Kosten entlastet werden. Dieser Gesetzeszweck wird aber nur erreicht, wenn der Vermieter schon bei der Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Wärmelieferanten auch seinerseits die Vorschüsse anpassen kann. Ansonsten käme es genau zu dem Fall, den das Gesetz nach seiner Begründung vermeiden möchte, nämlich der Vorfinanzierung der Kosten durch den Vermieter und überraschend hohe Nachforderungen gegenüber dem Mieter.

36

Der Kläger konnte die Vorauszahlungen für die Heizkostenvorschüsse um 86 % erhöhen, d.h. um 39,09 €. § 26 Abs. 5 Satz 1 EWPBG sieht vor, dass die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe erhöht werden können. Entsprechend dem o.g. Gesetzeszweck ist eine angemessene Höhe eine solche, die den Vermieter vor einer übermäßigen Vorfinanzierung und den Mieter vor überraschend hohen Nachforderungen schützt. Die bisherigen Vorschüsse in Höhe von 45,45 € waren angemessen, was an der nur geringen Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 deutlich wird. Mit der Erhöhung genau um den Betrag, um den auch der Wärmelieferant seine Vorschüsse gegenüber dem Kläger erhöht hat (86 %) bleibt diese Angemessenheit bestehen.

37

Das Anpassungsschreiben des Klägers vom 03. April 2023 erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Satz 2 und 4 EWPBG, denn er hat die Anpassung gegenüber dem Beklagten begründet.

38

Der Beklagte schuldet die Erhöhung erst ab dem 04. Mai 2023. Die Regelung in § 26 Abs. 5 EWPBG bestimmt nicht ab wann die Erhöhung wirksam werden soll. Sie enthält auch keinen Verweis auf allgemeine Regelungen des BGB. Es besteht daher eine (ungewollte) Regelungslücke. Da die Vorschrift – wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt – an § 560 BGB angelehnt sein soll und dem Vermieter eine zusätzliche Erhöhungsmöglichkeit gegeben soll, mithin einen weiteren Erhöhungsgrund, ist es gerechtfertigt für die Schließung der Gesetzeslücke auf § 560 BGB zurückzugreifen. Dieser sieht in § 560 Abs. 4 BGB die Möglichkeit der Anpassung von Vorauszahlungen vor. Bei der Anpassungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, die ihre Wirkung mit Zugang entfaltet (vgl. Grüneberg/ Weidenkaff, 82. Aufl. 2023, § 560 Rn. 17). Die vom 03. April 2023 stammende Erklärung des Klägers entfaltete daher für die Vorauszahlungen ab Mai 2023 ihre Wirkung. Gemäß § 4 Ziffer 1. des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrages und gemäß § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete einschließlich Nebenkosten jedoch erst am 3. Werktag eines Monats fällig, so dass der Beklagte die erhöhten Vorauszahlungen erst ab dem 04. Mai 2023 schuldet.

39

Nach obigen Ausführungen hat der Kläger gegen den Beklagten nur einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Heizkostenvorschüsse für den Zeitraum ab Mai 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 152,72 €. Dieser Betrag errechnet sich aus den nach Zugang der wirksamen Anpassungserklärung vom 03. April 2023 geschuldeten erhöhten Heizkostenvorschüssen in Höhe von 84,54 € pro Monat abzüglich der bereits gezahlten 20,00 € pro Monat. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht nicht.

40

Der Anspruch auf Zinszahlung für die Monate Mai bis November 2023 folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage ist am 18. November 2023 zugestellt worden. Da die Miete für Dezember 2023 erst am 04. Dezember 2023 fällig geworden ist, beginnt die Pflicht zur Zinszahlung erst ab Fälligkeit (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.10.2022, BGB § 291 Rn. 14). Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.