Rechtsprechung / Amtsgericht Herne

Amtsgericht Herne Urteil vom 27.10.2025 – 18 C 57/25

Richter am Amtsgericht EF. · ECLI:DE:AGHER1:2025:1027.18C57.25.00

Amtsgericht Herne

IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

der XQ. GmbH, gesetzlich vertreten durch II., CQ.-straße, MM.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: DP. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ON.-straße, JO.,

gegen

XO., FO.-straße, ZB.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt LX., QP.-straße, PG.,

hat das Amtsgericht Herne im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 27.10.2025 durch den Richter am Amtsgericht EF. für Recht er­kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die Klage ist unbegründet.

Die jetzt noch geltend gemachten Kosten hinsichtlich einer Bonitätsauskunft in Höhe von restlichen 4,31 Euro sind nicht erstattungsfähig.

Die Kosten einer Bonitätsauskunft zählen nicht zu den nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten (a.A. AG Stadthagen, NJW-RR 2011, 1171). Das Risiko, dass der gerichtlich in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist, fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Kosten einer Bonitätsauskunft fallen somit nicht in den Schutzbereich der Verzugshaftung des Schuldners und können deshalb nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden. Zudem betrifft die Bonität des Schuldners nicht das Klage-, sondern das sich daran anschließende Vollstreckungsverfahren (Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 502; AG Bremen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 10 C 0148/14 -, Rn. 9, juris).

Zudem hat die Klägerin auch keinen Anspruch gem. §§ 280, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen restlichen Inkassokosten in Höhe von 37,97 Euro hinsichtlich der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der noch offenen Forderung aus der Nebenkostenabrechnung 2020.

Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens in Verzug befand. Eine Mahnung ist zuvor nicht erfolgt ist. Vielmehr ist der Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2021 die hier fragiche Nebenkostenabrechnung unter Fristsetzung bis zum 01.08.2021 übersandt worden.

Eine bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung reicht indes nicht aus, um den Verzug des Gegners zu begründen, sofern dem Gläubiger -wie hier- nicht gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 -, BGHZ 174, 77-83; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2013 - 1 U 398/11 - 117, 1 U 398/11 -, juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 22).

Insoweit liegen bereits die Voraussetzungen des Verzuges nicht vor. Gem. § 286 Abs.1 BGB bedarf es hier einer Mahnung, die vor Beauftragung des Inkassobüros nicht erfolgt ist. § 286 Abs.2 Nr. 1 BGB greift nicht. „Bestimmt“ im Sinne der Norm meint „vertraglich bestimmt“, so dass die Bestimmung durch beide Parteien erfolgt sein muss (Münchner Kommentar, BGB-Ersnt, 7.Auflage, § 286 Rn.57), Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit durch den Gläubiger ist nur ausnahmsweise denkbar. Die Voraussetzungen sind hier jedoch nicht vorgetragen worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Klägerin hat auch die Kosten zu tragen, soweit sie die Klage für erledigt erklärt hat, bzw. die Klage zurückgenommen hat. Die Klägerin ist insoweit dem Beklagtenvorbringen hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 2020 nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder über eine grundsätzliche Bedeutung verfügt, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwerde von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herne statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

EF.