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BGH Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 286

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zah-

lungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des

Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht

zu begründen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin

AG Schöneberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des

Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Beklagte nahm

in der Zeit vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der

Klägerin in Anspruch, für die ihr die Klägerin unter dem 14. September 2004

insgesamt 543 € berechnete. Die Rechnung schließt mit dem Hinweis:

"Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto."

2

Ein Rechnungsausgleich erfolgte zunächst nicht. Ende September 2004

zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Kläge-

rin versandte unter dem 25. Mai und 9. November 2005 erfolglos weitere Zah-

lungsaufforderungen an die - fehlerhaft bezeichnete - frühere Adresse der Be-

klagten; die Beklagte hat den Zugang der Mahnungen bestritten. Mit Schreiben

vom 3. Februar 2006 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klä-

gerin für diese und verlangte von der Beklagten bis zum 13. Februar 2006 Zah-

lung der Hauptsumme sowie Erstattung von Verzugskosten. Daraufhin zahlte

die Beklagte an die Klägerin am 10. März 2006 die Hauptsumme von 543 €.

3

Mit der Klage hat die Klägerin Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwalts-

gebühren von 70,20 €, ihrer Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt

von 3,58 € sowie Zinsen in Höhe von 45,42 € für die Zeit vom 3. November

2004 bis zum 10. März 2006, insgesamt 119,20 €, zuzüglich Prozesszinsen

gefordert. Die Beklagte hat den bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3,17 € für

die Zeit vom 7. Februar bis zum 10. März 2006 anerkannt. Insoweit ist gegen

sie Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die weitergehende Klage haben das Amts-

gericht und das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin in diesem Umfang ihre Klageanträge

weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte bis zum

Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 nicht in Verzug

(§ 286 BGB). Mit der ganz herrschenden Meinung und der ständigen gerichtli-

chen Praxis genüge für eine Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - abge-

sehen von einem Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers gemäß § 315

BGB - die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger

nicht. Die Übersendung der Rechnung vom 14. September 2004 mit höflicher

Zahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB)

anzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grund-

sätzlich zulässig gewesen wäre. Zudem hätte die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3

Satz 1 BGB den Verzug durch einen entsprechenden Hinweis begründen kön-

nen. Hieraus ergebe sich, dass dem Gläubiger einer Entgeltforderung prakti-

kable Wege zur effektiven Verfolgung seiner Ansprüche ohne übermäßigen

Aufwand zur Verfügung ständen, so dass eine weite Auslegung des § 286

Abs. 2 Nr. 1 BGB auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht erforder-

lich scheine.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mangels

sonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten könnte die Klägerin Ersatz ihrer

Aufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend

nur als Verzögerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (§ 280

Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB). Für einen Schuldnerverzug

genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestim-

mung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die Beklag-

te ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom

3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten

Schäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher

entstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig.

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1.

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach

dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug

(§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1

BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in

dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen

worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger

reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung be-

rechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 - X ZR

87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006,

3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, Grundeigentum

2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herr-

schende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil

vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U

192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naum-

burg, Urteil vom 18. März 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999,

1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 - 6 U

61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG

Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn

MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/

Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286

Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner,

BGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286

Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479;

Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum

Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern

auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes

zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I

S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den

Regelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein.

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Nach den Motiven zum BGB war der Satz "dies interpellat pro homine",

vom französischen Recht abgesehen, in Deutschland allgemein anerkannt. Die

erste Kommission lehnte zwar die im gemeinen Recht verbreitete engere Auf-

fassung des Inhalts, dass der beigefügte "dies" nur für den Fall vertragsgemä-

ßer Festsetzung des Leistungstermins die Mahnung ersetze, ab und ließ ohne

Rücksicht auf den Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses eine Festsetzung

durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil genügen (Mugdan, Die gesamten

Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd. 2, 1899, S. 31). Dem lag in-

des als selbstverständlich der Gedanke zugrunde, dass es für die "Zufügung

der Zeitbestimmung" in jedem Fall auf den Inhalt des zugrunde liegenden

Schuldverhältnisses ankomme. In Übereinstimmung damit heißt es jetzt in der

Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

(BT-Drs. 14/6040 S. 145 f.), wie bisher genüge für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in

der Fassung des Entwurfs eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht komme

vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Ver-

trag. Damit werde Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtli-

nie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni

2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, abgedruckt in

NJW 2001, 132) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag

zu zahlen, der auf den "vertraglich" festgesetzten Zahlungstermin oder das "ver-

traglich" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeuti-

gen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht

ausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unter

Einschluss einseitiger Fristsetzungen des Gläubigers - von selbst, zumal dieser,

wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch § 286

Abs. 1 und Abs. 3 BGB eingeräumten Rechte, auf anderem Wege unschwer

Verzug des Schuldners zu begründen, nicht schutzwürdig erscheint. Nur ergän-

zend ist darauf hinzuweisen, dass die mit § 286 BGB sachlich zusammenhän-

gende Bestimmung einer Leistungszeit als Fälligkeitsregelung in § 271 Abs. 1

BGB einhellig als Vertragsbestandteil verstanden wird (vgl. nur Staudin-

ger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 4 ff.; MünchKomm/Krüger, aaO, § 271 Rn. 5).

9

2.

§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht

ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätes-

tens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und

Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB),

nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung be-

sonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier.

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3.

Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Klägerin die Beklagte

schon vor dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2006 im Sinne des § 286

Abs. 1 BGB gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen.

Die Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der

Klägerin vom 14. September 2004 enthält nach der rechtsfehlerfreien Ausle-

gung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die Ein-

räumung eines Zahlungsziels. Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen

vom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen

festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen.

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a) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und

bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck

bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines

Verzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hinge-

wiesen werden (BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132,

2133; Palandt/Heinrichs, aaO, § 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit

der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255,

261; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) und kann

deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den ver-

traglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forde-

rung fällig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271

Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zu-

sendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde

schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, unge-

achtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren

Art. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine ent-

sprechende Vorschrift mehr enthält (vgl. nur OLG Düsseldorf OLG-Report 2002,

296, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris

Rn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = MedR 2005, 604 nicht abgedruckt; LG

Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, aaO, § 286 Rn. 31; MünchKomm/

Ernst, aaO, § 286 Rn. 49; abweichend Soergel/Wiedemann, aaO, § 284 Rn. 35;

Fahl, JZ 1995, 341, 345; Pressmar, JA 1999, 593, 598 f.; Wilhelm, ZIP 1987,

1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3

Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Be-

lehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vor-

instanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rech-

nung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze

nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo inter-

pretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschwei-

gend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271

Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.

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b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Amtsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind die beiden fol-

genden Mahnschreiben der Klägerin vom 25. Mai und 9. November 2005 der

Beklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als

hätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht

ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen

gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsge-

schäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95,

315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu § 130

BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699;

MünchKomm/Einsele, aaO, § 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, § 130

Rn. 17). Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauf-

trag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der

Post oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin

die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der Be-

klagten nicht anzulasten.

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 104a C 160/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2007 - 53 S 166/06 -