Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 04.07.2024 – 29 C 258/20
Einzelrichter · ECLI:DE:AGMG1:2024:0704.29C258.20.00
beglaubigte Abschrift
Amtsgericht O. IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau L., Q.-straße, N01 O.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V., P.-straße, N02 O.,
gegen
1. Frau Y., I.-straße, N01 O.,
2. die W., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, B.-straße, N03 S.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte A. PartmbB, X.-straße, N01 O.,
hat das Amtsgericht O. im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.07.2024 durch die Richterin am Amtsgericht E.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 763,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.
Am 08.01.2020 gegen 15:05 Uhr befuhr der Zeuge R. die G.-straße in Richtung der Kreuzung G.-straße/D.-straße in N01 O.. Die Klägerin war Beifahrerin des Zeugin R.. Der Zeuge brachte sein Fahrzeug auf dem Linksabbiegerstreifen an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage zum Stehen. Die Klägerin stieg aus dem Fahrzeug aus und beabsichtigte, unter Querung der weiteren Fahrbahn den Gehweg auf der rechten Fahrbahnseite zu erreichen. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem in ihrem Eigentum stehenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N04 in Fahrtrichtung des Zeugen R. den Geradeaus- und Rechtsabbiegerstreifen.
Die Klägerin verletzte sich am Fuß und im Nachgang wurde eine Basisfraktur des fünften Mittelfußknochens und eine Handprellung links diagnostiziert, wobei der genaue Geschehensablauf zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin war vom 08.01.2020 bis zum 13.03.2020 arbeitsunfähig. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung musste sie zehn Termine im Krankenhaus wahrnehmen. Eine Woche musste sie einen Gips und weitere vier bis fünf Wochen eine Aircast-Schiene sowie festes Schuhwerk tragen und war auf Gehhilfen angewiesen.
Neben einem Schmerzensgeldanspruch von mindestens 4.000,00 EUR macht die Klägerin als Schadensersatz eine allgemeine Kostenpauschale von 25,00 EUR und pauschale Fahrtkosten von 50,00 EUR für die zehn Arztfahrten geltend.
Die Klägerin behauptet, sie sei von dem PKW der Beklagten zu 1) im Hüftbereich getroffen worden, wodurch sie zu Boden gefallen sei. Der PKW sei auf ihren linken Fuß gefahren und dann wieder rückwärts von diesem herunter gerollt. Nachdem sie wieder aufgestanden sei und in das Fahrzeug der Beklagten zu 1) geschaut habe, habe diese ihr den „Scheibenwischer“ gezeigt. Sie, die Klägerin, sei sodann humpelnd vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf den Gehweg gegangen; die Beklagte zu 1) habe sodann bei Grünlicht ihre Fahrt ohne weitere Reaktion fortgesetzt.
Während der ersten vier bis sechs Wochen nach dem Unfall habe sie erhebliche Mengen Schmerzmittel einnehmen müssen. Auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe sie unregelmäßig Schmerzen im Fußbereich. In der Zeit vom 08.01.2020 bis ca. April 2020 habe sie keinen Sport treiben können und sei im Alltag erheblich beeinträchtigt gewesen. Erst ab der zweiten Woche im Februar 2020 sei sie wieder in der Lage gewesen, langsam zu gehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 75,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe sich, nachdem sie sich nach dem Aussteigen noch kurz mit dem Zeugen R. unterhalten habe, auf den Boden gekniet, wohl um etwas aufzuheben. Die Klägerin habe die Beklagte zu 1) nicht - was zu erwarten gewesen wäre - auf den behaupteten Unfall hingewiesen. Die Beklagten sind der Meinung, der von der Klägerin geschilderte Unfall sei mit den eingetretenen Verletzungen nicht vereinbar. Bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallgeschehen hätte die Klägerin zwangsläufig weitere Verletzungen erleiden müssen, insbesondere im Bereich der Beine. Jedenfalls habe sich die Klägerin grob fahrlässig verhalten, so dass eine etwaige Haftung der Beklagten wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen sei; die Klägerin habe die Pflichten gemäß § 14 StVO und § 25 StVO verletzt. Zudem sei das von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeld deutlich überhöht. Erhebliche Komplikationen oder Dauerfolgen seien nicht eingetreten.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat, dass ihr eine entsprechende Rechnung gestellt wurde und dass die Klägerin insoweit aktivlegitimiert ist.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 02.07.2021 (Bl. 55 d. A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R.. Zudem wurden die Klägerin und die Beklagte zu 1) informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2021 (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen. Gemäß weiterem Beweisbeschluss vom 26.08.2021 (Bl. 67 d. A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und J.. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen. Zudem hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 08.04.2022 (Bl. 116 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 09.02.2023 (Bl. 147 ff. d. A.). Der Sachverstände hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.2023 (Bl 195 d. A.) sein Gutachten unter dem 20.10.2023 (Bl. 222 ff. d. A.) ergänzt.
Die Akte der Staatsanwaltschaft O. mit dem Aktenzeichen 610 Js 21/20 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, § 254 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 S. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 763,11 EUR zu.
1.
Zunächst hat die Klägerin gegen die Beklagten auf der genannten Grundlage einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR.
a)
Der Körper der Klägerin ist beim Betrieb eines Kfz verletzt worden.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der Mittelfußbruch am linken Fuß sowie die Handprellung der Klägerin durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) verursacht wurde.
Auf Grundlage der Aussage des Zeugen R. geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zwischen den beiden Fahrzeugen gestürzt ist. Dieser hat bekundet, im Außenspiegel gesehen zu haben, dass die Klägerin auf dem Boden lag und ihre Handtasche aufhob. Zudem habe er bemerkt, dass die Klägerin sodann humpelnd auf den Gehweg ging. Auf seine Nachfrage habe die Klägerin ihm dann zugerufen, dass die Beklagte zu 1) sie angefahren habe.
Diese glaubhaften Angaben stimmen mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung überein. Diese hat angegeben, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) und das des Zeugen R. nebeneinander gehalten hätten. Sie sei ausgestiegen und habe um die vordere Ecke des Beklagtenfahrzeugs gehen wollen. Dieses sei sodann angefahren und habe sie an der Hüfte getroffen, wodurch sie gestürzt sei. Das Fahrzeug sei sodann auf ihren Fuß gefahren und anschließend wieder rückwärts hinuntergerollt. Sie habe unmittelbar im Anschluss humpeln müssen. Sie haben dem Zeugen R. auf seine Nachfrage hin zugerufen, dass die Beklagte zu 1) sie angefahren habe.
Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bekundet, dass sie einen Sturz der Klägerin nicht bemerkt habe. Sie sei nicht losgefahren, während sich die Klägerin neben bzw. vor ihrem Fahrzeug befand. Es sei zu keinem Wortwechsel zwischen der Klägerin und ihr gekommen.
Diese Angaben stehen aber in Widerspruch zu der polizeilich aufgenommenen Aussage der Beklagten zu 1), was gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 08.01.2020 hat die Beklagte zu 1) ausgesagt, die Klägerin sei ohne ersichtlichen Grund gestürzt. Sie habe die Klägerin, nachdem diese den Gehweg erreicht hatte, gefragt, ob alles in Ordnung sei, woraufhin die Klägerin geantwortet habe, dass nichts passiert sei. Auch auf Vorhalt hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben, nicht gegenüber der Polizei geäußert zu haben, dass sie einen Sturz der Klägerin gesehen habe. Weiter hat sie angegeben, die Polizeibeamten seien erst ca. drei Stunden nach dem Vorfall bei ihr gewesen und dass ihre Schwiegertochter bei dem Gespräch anwesend gewesen sei, um zu dolmetschen.
Demgegenüber hat der Zeuge H., welcher den Vermerk über die polizeiliche Aussage gefertigt hat, bekundet, keine Erinnerung dazu zu haben, dass es Verständigungsprobleme mit der Beklagte zu 1) gegeben habe und dass in einem solchen Fall und sofern ein Familienangehöriger dolmetsche, dies mit vermerkt werde. Auch bestätigte der Zeuge, dass die in dem Vermerk erfasste Uhrzeit zutreffend sei. Die Zeugin J. hat angegeben, sich noch zu erinnern, dass keine Verständigungsprobleme bestanden und niemand dolmetschen musste.
Auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen geht das Gericht zudem davon aus, dass die Verletzungen der Klägerin durch den PKW der Beklagten zu 1) verursacht wurden. Der Sachverständige F. kommt in seinem Gutachten vom 09.02.2023 und dem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2023 nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin festgestellten Verletzungen kompatibel sind mit dem durch die Klägerin geschilderten Unfall; die festgestellte Fraktur ist mit einem sog. Überrolltrauma in Einklang zu bringen. Gegen die Kompatibilität spricht nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht - wie die Beklagten einwenden - dass keine weiteren Verletzungen eingetreten sind. Vielmehr hätten nach den Feststellungen im Fall des von der Klägerin geschilderten Unfalls nicht zwingend weitere Verletzungen eintreten müssen.
b)
Der Unfall war auch für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, da das Schadensereignis nicht auf höherer Gewalt beruhte.
c)
Die unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR.
Die Klägerin erlitt eine Mittelfußfraktur und eine Prellung der linken Hand und war über neun Wochen (vom 08.01.2020 bis zum 13.03.2020) arbeitsunfähig. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung musste sie zehn Termine im Krankenhaus wahrnehmen. Eine Woche musste sie einen Gips und weitere vier bis fünf Wochen eine Aircast-Schiene sowie festes Schuhwerk tragen und war auf Gehhilfen angewiesen. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin nachvollziehbar ausgeführt, dass sie erst ca. sechs Wochen nach dem Unfall ohne Gehhilfen habe laufen können. Eine Sportunfähigkeit bis April 2020 wurde durch den Sachverständigen F. bestätigt. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend gemacht hat, während der ersten vier bis sechs Wochen nach dem Unfall erhebliche Mengen Schmerzmittel eingenommen zu haben, erfolgte der entsprechende Vortrag trotz der Rüge der Beklagten unsubstantiiert und ohne Beweisantritt.
Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld von mindestens 4.000,00 EUR erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht stationär behandelt werden musste und eine Operation nicht erforderlich war. Zudem ist es weder zu Komplikationen während der Behandlung noch zu einem Dauerschaden oder sonstigen anhaltenden Beschwerden gekommen.
Ein voller Schmerzensgeldanspruch der Klägerin auf 3.000,00 EUR besteht aber nicht, da sie sich gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Die Beklagten haften für die Folgen des Unfalls im Umfang von 25 Prozent, womit sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR ergibt.
Die Klägerin hat zur Entstehung des Schadens in erheblichem Maße schuldhaft beigetragen. Sie hat gegen ihre Pflichten aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Demnach hat derjenige, der die Fahrbahn außerhalb eines Fußgängerüberwegs überschreiten will, besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muss der Fahrverkehr, dem das Vorrecht gebührt, sorgfältig beobachten werden und ihm ist der Vorrang zu überlassen. So muss der Fußgänger darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Im Widerspruch dazu hat die Klägerin, nachdem sie das Fahrzeug des Zeugen R. verlassen hatte, unmittelbar vor dem haltenden Fahrzeug der Beklagten zu 1) die Fahrbahn überquert. Im Verhältnis zu der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) wiegt der Verstoß der Kläger schwerer. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ist nicht durch ein Verschulden der Beklagten zu 1) erhöht; dies wird im Übrigen auch nicht klägerseits geltend gemacht. Insbesondere war die Beklagte zu 1) nicht gehalten, den Verkehrsraum unmittelbar vor ihrem Fahrzeug zu beobachten, da sie dort nicht mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste. Es besteht wiederrum auch kein Raum für eine alleinige Haftung der Klägerin. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegenüber schweren Verkehrsverstößen eines Fußgängers die nicht durch ein Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr eines Kfz vollständig zurücktreten kann (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, 16 U 169/11, Rn. 9 - zitiert nach juris, m.w.N.). Jedoch liegt ein derartiger schwerer Verkehrsverstoß - insbesondere in Form eines Rotlichtverstoßes - nicht vor.
Zulasten der Klägerin ist nicht darüber hinaus ein von den Beklagten geltend gemachter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Demnach hat derjenige, der aussteigt, den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Unabhängig davon, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagen insoweit nicht hinreichend vorgetragen haben, scheitert eine Berücksichtigung bereits an der fehlenden Unfallursächlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 23 - zitiert nach juris). Es ergibt sich nicht, dass sich ein etwaiger Verstoß auf den Unfall ausgewirkt hätte, da es nicht im Zuge des Aussteigens der Klägerin zu dem Unfall kam.
2.
Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13,11 EUR.
Die der Klägerin entstandenen Fahrtkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 27,50 EUR. Die einfache Strecke zwischen der Anschrift der Klägerin und dem Krankenhaus Neuwerk beträgt rund 5,5 km. Für die zehn Behandlungstermine sind der Klägerin ausgehend von einem Betrag von 0,25 EUR/km insgesamt Kosten von 27,50 EUR (11 x 0,25 EUR) entstanden. Von diesem Betrag kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen 25 Prozent, 6,86 EUR, ersetzt verlangen.
Hinzu kommt ein anteiliger Anspruch von 6,25 EUR für die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 EUR.
3.
Für einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Zinsen seit dem 16.08.2020 besteht kein Raum, da es insoweit an Vortrag der Klägerin fehlt; insbesondere ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Beklagten in Verzug gesetzt wurden.
4.
Außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin dagegen nicht geltend machen. Obwohl die Beklagten bestritten haben, dass die beanspruchten Kosten von 492,54 EUR durch die Klägerin tatsächlich getragen wurden, hat die Klägerin hierzu nicht weiter unter Beweisantritt vorgetragen.
II.
Der Streitwert wird auf 4.075,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht O., Hohenzollernstr. 157, N01 O., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht O. zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht O. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
E.
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht O.