Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 18.07.2025 – 2 C 219/24

ECLI:DE:AGMG1:2025:0718.2C219.24.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

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Amtsgericht Mönchengladbach IM NAMEN DES VOLKES Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

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In dem Rechtsstreit

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des Herrn Q. R., S.-straße, N02 K.,

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt M., B.-straße, N03 U.,

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gegen

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die G., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser durch den Vorstandsvorsitzenden, C.-straße, N04 J.,

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A., H.-straße, N05 N.,

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hat das Amtsgericht K. im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 18.07.2025 durch die Richterin am Amtsgericht P.

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für Recht erkannt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR freizustellen.

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3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

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5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus einem abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag geltend.

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Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs VW Tiguan, amtliches Kennzeichen N06. Mit der Beklagten besteht eine Kaskoversicherung. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ua. folgende Regelungen enthalten:

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A.2.5.2.1 Reparatur

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Wird das Fahrrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

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a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

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Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5. 2. 1b.

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b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:

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Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A 2.5.1.7).

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A.2.5.4 Mehrwertsteuer

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Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

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Auf die Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen (Bl. 253 ff. der Akte). Der Versicherungsvertrag enthält zudem eine Selbstbeteiligung von 300,00 Euro.

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Am 00.00.0000 kam es zu einem Schadensfall auf der A 61, für welchen dem Grunde nach unstreitig eine Eintrittspflicht der Beklagten besteht. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der Ersatzforderung.

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Der Kläger holte ein vorgerichtliches Gutachten des Sachverständigen X. ein. Dieses weist Reparaturkosten von 10.938,61 Euro ohne MwSt. bzw. 13.045,55 Euro inkl. MwSt. aus sowie einen Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) von 18.525,00 Euro ohne MwSt. bzw. 19.000 Euro inkl. MwSt. Der Restwert wird mit 7.480,00 Euro beziffert. Für den Fall einer Differenzbesteuerung gibt der Gutachter den Mehrwertsteueranteil mit ca. 2,5 % an. Auf das Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 7 ff. der Akte). Das Fahrzeug des Klägers ist inzwischen repariert und wird von diesem weiter genutzt.

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Die Beklagte hat dem Kläger zunächst ein höheres Restwertangebot der Firma Z. in Höhe von 10.680,00 Euro mitgeteilt (Bl. 307 der Akte). Unbestritten handelt es sich bei der Firma Z. um eine Firma aus V.. Die Beklagte erstattete dem Kläger sodann einen Betrag von 7.545,00 Euro.

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Die in der Klageschrift zunächst noch enthaltene weitere Position der Kostenpauschale von 25,00 Euro hat der Kläger nicht aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.861,04 Euro (ohne Zinsen) anerkannt.

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Der Kläger ist der Ansicht, eine Abrechnung unter Einbeziehung des höheren Restwertangebots von 10.680,00 Euro sei zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen, da er das Fahrzeug weiternutze. Zudem habe zu keinem Zeitpunkt ein wirksames Restwertangebot vorgelegen, da das Schreiben nicht von der Firma Z. stamme. Auch seien allein örtliche Angebote zu berücksichtigen und um ein solches handele es sich hier nicht. Aus diesen Gründen sei das Anerkenntnis nicht als sofortiges Anerkenntnis anzusehen. Denn die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger sei bereits in der Klageschrift thematisiert worden.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.975,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt, soweit nicht anerkannt wurde,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, bei ihrem Anerkenntnis handele es sich um ein sofortiges Anerkenntnis mit der Folge, dass dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen seien. Die Beklagte habe zunächst davon ausgehen dürfen, dass bei der Berechnung von dem Wiederbeschaffungswert der höhere Restwert gemäß dem Angebot der Firma Z. abzuziehen sei. Denn von der Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger habe die Beklagte erst durch die Replik (Bl. 422 ff. der Akte) erfahren. Unmittelbar danach sei das Anerkenntnis erfolgt.

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Dass überhaupt der Restwert in Abzug zu bringen sei, folge aus Ziffer A.2.5.2.1 der Versicherungsbedingungen, da ein Nachweis über eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht vorliege. Es sei auch nicht allein auf örtliche Angebote abzustellen. Vielmehr gelte die Rechtsprechung aus dem Schadensrecht insoweit auch für Kaskofälle.

42

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, von dem im Gutachten genannten differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert seien weitere 444,60 Euro als Differenzbesteuerung abzuziehen, so dass von einem Netto-Wiederbeschaffungswert von 18.080,65 Euro auszugehen sei. Denn die Mehrwertsteuer sei dem Kläger nur zu erstatten, soweit diese angefallen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.200,00 Euro aus dem abgeschlossenen Kasko-Versicherungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Grunde nach eine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund des am 00.00.0000 eingetretenen Versicherungsfalls besteht. Der Höhe nach beläuft sich der Ersatzanspruch des Klägers noch auf den genannten Betrag.

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1. In Höhe von 2.861,04 Euro hat die Beklagte den Anspruch anerkannt und war aufgrund des Anerkenntnisses durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO zu verurteilen.

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2. Darüber hinaus besteht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 338,96 Euro.

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a) Die Abrechnung des Klägers erfolgt fiktiv auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes. Dies greift die Beklagte auch grundsätzlich nicht an. Als Wiederbeschaffungswert ist ein Betrag von 18.525,00 Euro zugrunde zu legen. Dieser Wert ergibt sich aus dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen X. (Bl. 7 ff. der Akte). Dort ist ausdrücklich ein Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) von 18.525,00 Euro ohne MwSt. bzw. 19.000 Euro inkl. MwSt. ausgewiesen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass der Kläger lediglich Nettobeträge abrechnen kann, da er keine Reparaturrechnung vorlegt und rein fiktiv abrechnet. Aus Ziffer A.2.5.4 der Versicherungsbedingungen folgt, dass die MwSt. nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit sie angefallen ist. Dies ist hier nicht vorgetragen.

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Allerdings stellt der vom Gutachter ausgewiesene Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) von 18.525,00 Euro bereits den Netto-Wiederbeschaffungswert dar. In diesem geringeren Betrag von 18.525,00 Euro ist der aufgrund der Differenzbesteuerung anfallende Mehrwertsteueranteil, welchen der Sachverständige mit ca. 2,5 % angibt, nicht enthalten. Dies folgt aus der tabellarischen Darstellung, wonach der geringere Betrag den Wiederbeschaffungswert „ohne MwSt.“ und der höhere den Wert „inkl. MwSt.“ angibt. Addiert man dem geringeren Betrag ca. 2,5 % hinzu, kommt man ungefähr auf den im Gutachten ausgewiesenen Bruttobetrag von 19.000,00 Euro. Soweit die Beklagte von dem geringeren Betrag erneut den Mehrwertsteueranteil mit 444,60 Euro (2,4 % von 18.525,00 Euro) in Abzug bringen will, würde dieser von dem bereits ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungsbetrag abgezogen, so dass ein doppelter Abzug vorläge. Es ist somit von einem Netto-Wiederbeschaffungswert von 18.525,00 Euro auszugehen.

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b) Von dem Netto-Wiederbeschaffungswert ist der vom Gutachter angegebene Restwert von 7.480,00 Euro in Abzug zu bringen. Nach Ziffer A.2.5.2.1 der Versicherungsbedingungen ist für den Fall, dass keine Reparaturrechnung vorgelegt wird, nur maximal der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Da der Kläger keine Rechnung vorgelegt hat, erfolgt hier die Erstattung somit bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 18.525,00 Euro abzüglich des Restwertes (lit. b) der Ziffer A.2.5.2.1). Den Restwert hat der Gutachter mit 7.480,00 Euro beziffert. Ein höheres Restwertangebot, welches die Beklagte zunächst durch eine Firma Z. vorgelegt hatte, ist nicht zu berücksichtigen, da das Fahrzeug unstreitig repariert wurde und vom Kläger weitergenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 120/06).

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c) Schließlich ist der vereinbarte Selbstbehalt von 300,00 Euro abzuziehen.

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d) Es ergibt sich ein Anspruch des Klägers von 18.525,00 Euro abzgl. 7.480,00 Euro und abzgl. 300,00 Euro = 10.745,00 Euro. Hierauf hat die Beklagte bereits 7.545,00 Euro erstattet, so dass ein Restanspruch von 3.200,00 Euro verbleibt. Diesen hat die Beklagte in Höhe von 2.861,04 Euro anerkannt, darüber hinaus kann der Kläger weitere 338,96 Euro verlangen.

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II. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

55

III. Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro aus Verzug zu, §§ 280 Abs. 2, 285, 257 BGB.

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Die Beklagte befand sich nach erfolgter Abrechnung mit Schreiben vom 04.03.2024 in Verzug. Denn in dem Schreiben ist zugleich die konkludente Mitteilung zu sehen, dass eine weitere Erstattung nicht erfolgen soll. Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie von der Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger zunächst keine Kenntnis gehabt habe. Denn hierauf kommt es nicht an. Zwar durfte die Beklagte ohne Kenntnis der Weiternutzung aufgrund ihres Weisungsrechts ein höheres Restwertangebot unterbreiten. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hierbei nur auf regionale Angebote zurückgegriffen werden darf. Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.04.2021, Az. IV ZR 105/20 entschieden, dass für die Bestimmung des Restwertes allein auf den regionalen Markt am Wohnsitz des Versicherungsnehmers abzustellen ist. Das von der Beklagten vorgelegte höhere Restwertangebot über 10.680,00 Euro stammt unstreitig von einer Firma in V. und ist somit nicht dem regionalen Markt am Wohnsitz des Klägers in K. zuzuordnen. Dass auf diesem regionalen Markt ein höherer Restwert als der im Gutachten genannte Restwert von 7.480,00 Euro zu erzielen gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargetan. Somit durfte die Beklagte auch bei der Abrechnung vom 04.03.2024 nicht den höheren Restwert in Abzug bringen. Sie hat eine weitere Zahlung damit schuldhaft verzögert, so dass zu diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten ist.

57

Die Tätigkeit des Klägervertreters erfolgte am Folgetag, also nach Verzugseintritt, so dass die außergerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten sind. Bei einem weiteren dem Kläger zustehenden Ersatzanspruch von insgesamt 3.200,00 Euro ergeben sich bei einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. Anwaltskosten von 453,87 Euro.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Anerkenntnis der Beklagten stellt kein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO dar, so dass die Kosten insoweit nicht dem Kläger aufzuerlegen sind. Denn durch die Berücksichtigung des höheren Restwertangebots eines überregionalen Anbieters in ihrer Abrechnung hat die Beklagte Anlass zur Klage gegeben. Dieses Angebot entstammte gerade nicht dem regionalen Markt und durfte daher nicht in Ansatz gebracht werden. Auf den Umstand, dass die Beklagte erst in der Replik Kenntnis von der Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger erlangte, kommt es daher nicht an.

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Die Entscheidungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich für den Kläger aus § 709 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.975,00 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht K., T.-straße, N07 K., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht K. zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht K. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

68

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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P.