BGH Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als
130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches
und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für
den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Se-
nat, BGHZ 143, 189 ff.).
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 24. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und
Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2006 im Kostenausspruch
und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die
Abweisung der Klage in einem 100 € nebst Zinsen übersteigenden
Betrag in dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezem-
ber 2005 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das
Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 im
Kostenpunkt und in der Sache abgeändert. Die Beklagten haben
als Gesamtschuldner an den Kläger 800 € nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2005 sowie 51,27 € zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückge-
wiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und haben
die Beklagten 89% gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadenser-
satz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug ei-
nen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am
Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflicht-
versicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen.
Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des
Klägers.
Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten
hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 € brutto und einen
Restwert von 500 € brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverstän-
dige in Höhe von 2.511,62 € brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und
verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April
2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der
Angebote belief sich auf 550 € brutto, das andere auf 1.300 € brutto. Das zu-
letzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die an-
bot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen.
Die Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von
1.300 € zugrunde und erstattete an den Kläger 500 €. Der Kläger errechnet ei-
nen Mittelwert von 400 € aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde
liegenden Restwertangeboten von 300 € und 500 €. Er verlangt mit der Klage
weitere 900 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte For-
derung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
am 25. November 2005 unstreitig gestellt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinte-
resse des Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die
tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tat-
sächlich erzielbare Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert
um mehr als 30% übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökono-
misch denkender Geschädigter nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahr-
zeugs den höheren Restwert zu erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so
behandeln lassen, als hätte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht
verkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisions-
rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensab-
rechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 € anrechnen las-
sen, obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € be-
wertet hat.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ge-
schädigte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des
Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur
Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen
Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen
kann. Hingegen hat der Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht
die für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Re-
paraturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschrei-
ten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interes-
se an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist
Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der be-
schädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß
§ 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen,
der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile
BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193;
163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom
6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR
119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der
Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zu-
mutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich
den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadens-
betrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189,
193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug
weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen las-
sen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hin-
sichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach
sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten
angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Un-
fall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert,
dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile
BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -
aaO).
Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem
Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadens-
behebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vor-
nimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem all-
gemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362,
366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom
6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR
119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom
Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf
einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könn-
te (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163,
362 jeweils aaO).
2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht verein-
bar, dass der Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage ei-
ner Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe
von 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Rest-
wert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und Gesichtspunkte,
die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen
könnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersicht-
lich sind.
a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veran-
lassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkei-
ten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des
tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen
(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen
derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers
stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschä-
digten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlau-
fen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit
dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten
bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwer-
tungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall,
müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen
Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.
b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter,
obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die
Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutach-
tens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom
Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der
Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot
eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regiona-
len Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recher-
chiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der
vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Der Versicherer des
Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des
Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Re-
gie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren
Verkaufpreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu
müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes,
nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätz-
lich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist
nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädig-
ten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Scha-
densabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden
durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ
163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -
aaO).
3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Be-
weislast, indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachver-
ständige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen,
er hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den
von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger
nicht verpflichtet. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für
den regionalen Markt des Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Scha-
densabrechnung der geschätzte Restwert von 500 € zugrunde zu legen. Hinge-
gen besteht keine Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwert-
angeboten im Gutachten zwischen 300 € und 500 €. Dass für das Fahrzeug
500 € erzielt werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens,
auf das sich der Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getä-
tigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht
(vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368).
III.
Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es im Streitfall nicht.
Die Sache ist deshalb zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Beru-
fungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts sind im Sachausspruch - wie ge-
schehen - abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97
Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.12.2005 - 14 C 3515/05 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 S 2/06 -