Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Urteil vom 15.05.2025 – 107 C 102/24

ECLI:DE:AGSU1:2025:0515.107C102.24.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.741,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 527,38 Euro seit dem 14.05.2024 und aus 3.214,36 Euro seit dem 19.09.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 515,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für die Anmietung von zwei Mietfahrzeugen ihrer Kunden in Anspruch. Wegen des Inhalts der Abtretungsvereinbarungen wird auf Bl. 12 und Bl. 15 d.A. verwiesen.

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Die Fahrzeuge zweier Kunden der Klägerin wurden jeweils bei Unfällen mit Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert waren, beschädigt. Die Kunden der Klägerin mieteten jeweils zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihrer unfallbeschädigten Fahrzeuge ein klassentieferes Ersatzfahrzeug bei der Klägerin an, wobei die Beklagte im Fall des Kunden Q. die Erforderlichkeit der Anmietdauer bestreitet. Die Haftung der Beklagten für die jeweiligen Schadensereignisse ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

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1. Der Kunde J. mietete nach einem Verkehrsunfall am 25.03.2024 in N. mit Vertrag vom 25.03.2024 für die Zeit vom 25.03.2024 bis 09.04.2024 ein Fahrzeug der Marke VW bei der Klägerin (Bl. 11 d.A.). Hierfür stellte die Klägerin ihm einen Betrag in Höhe von 2.177,90 Euro in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 10 d.A. verwiesen. Das verunfallte Fahrzeug des Kunden J. war ein Fahrzeug VW Sharan der Mietwagenklasse 7. Auf die Rechnung der Klägerin vom 24.04.2024 zahlte die Beklagte einen Betrag von 1.650,52 Euro. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben 06.05.2024 unter Fristsetzung bis zum 13.05.2024 zur Zahlung des restlichen Betrages erfolglos auf.

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2. Der Kunde Q. mietete nach einem Verkehrsunfall am 10.08.2024 in N. mit Vertrag vom 12.08.2024 ein Fahrzeug der Marke Skoda bei der Klägerin. Hierfür stellte die Klägerin ihm einen Betrag in Höhe von 3.334,36 Euro in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 13 d.A. verwiesen. Das verunfallte Fahrzeug des Kunden Q. war ein VW Arteon der Mietwagenklasse 9. Auf die Rechnung der Klägerin vom 05.09.2024 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 120,00 Euro. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2024 unter Fristsetzung bis zum 18.09.2024 zur Zahlung des restlichen Betrages erfolglos auf.

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Beide verunfallten Fahrzeuge waren mit einem Navigationsgerät und Winterreifen ausgestattet.

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Die Klägerin behauptet, die in Rechnung gestellten Nebenkosten seien notwendigerweise bei beiden Anmietungen berechnet worden. Die Reparaturdauer des Fahrzeugs des Geschädigten Q. habe 19 Tage betragen. Insoweit verweist sie auf auf den Reparaturablaufplan und die Reparaturrechnung des Autohauses (Bl. 248 ff.d.A.).

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Im Schadenfall Q. habe kein Gespräch mit der Beklagten über "Konditionen der Anmietung" stattgefunden; zudem sei das nunmehr vorgelegte Angebot mit den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vergleichbar, da sich daraus nicht ergebe welches konkrete Fahrzeug angeboten worden sein soll, die Nebenkosten seien lediglich rudimentär und völlig intransparent aufgeführt und der Gesprächsbericht widersprüchlich und irreführend, da der Computerausdruck zwei Preise aufführe. Die Allgemeinen Anmietbedingungen seien nicht offengelegt

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Die Klägerin ist der Ansicht, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien der Höhe nach ersatzfähig. Abzüge für ersparte Eigenkosten seien nicht vorzunehmen, da die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hätten. Aus den Rechnungen gehe eindeutig hervor, welcher Fahrzeugklasse die geschädigten Fahrzeuge und welcher das abgerechnete Mietfahrzeug angehörten.

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Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sei allein auf Grundlage des arithmetischen Mittels der in der Schwacke-Liste aufgeführten Preise (Mietpreisspiegel vom 13.11.2023, Bl. 17 d.A.) zu ermitteln, zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20% und der in der Schwacke-Liste aufgelisteten Nebenkosten entsprechend der Schwacke Nebenkostentabelle (Bl. 19 d.A.). Die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage heranzuziehen sei seit der Ausgabe der Fraunhoferliste 2021 nicht mehr möglich, da Fraunhofer nun selbst seine Unbrauchbarkeit als Schätzgrundlage dargelegt habe. Diese sei auch zu einem Heranziehen im Rahmen des seitens der Gerichte praktizierten "Misch-Modells" völlig ungeeignet, da sie Mängel aufweise, die nicht mehr vom Schätzungsermessen des Tatrichters gedeckt seien. Die Liste habe eine Vielzahl offensichtlicher Mängel, wie u. a. ihre Internetlastigkeit, der Nichterhebung von Nebenkosten und der Vorgabe eines Anmietzeitpunkts von einer Woche im Voraus. Schwacke ermittele die Mietwagenklassen aller Fahrzeuge nach der unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller. Fraunhofer hingegen ermittele seine Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege. Dabei lägen Fraunhofer keine anderen Informationen vor, als die die man auf einem Screenshot der Internetseiten der Anbieter sehen könne. Im Internet böten Mietwagenunternehmen, im Gegensatz zu üblichen Preislisten, Fahrzeuge auf Basis des sogenannten "ACRISS-Systems" an, einer Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke. Im Internet böten die Autovermieter also keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen wie Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), Getriebe („Unbekannt“, Schaltung, Automatik, Allrad), Treibstoff („Unbekannt“, Diesel, Super, Hybrid etc.) und Klima (AC) an. Wenn Fraunhofer nunmehr behaupte, man hätte Preise nach der Schwacke-Klassifikation ermittelt, so sei dies schlicht unmöglich, da die von Fraunhofer genutzten Quellen keine Information über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen enthielten. Fraunhofer vermische Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zum arithmetischen Mittel einer angeblich ermittelten Mietwagengruppe. Die ermittelten Werte entsprächen somit nicht denen der vorgeblichen Mietwagenklasse und seien damit schlicht falsch. Die Vorgehensweise von Fraunhofer sei willkürlich und die Liste damit für eine mögliche Schadenschätzung unbrauchbar.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.741,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 527,38 € seit dem 14.05.2024 und aus 3.214,36 € seit dem 19.09.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 515,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2024 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte, behauptet, es habe keine Eil- oder Notsituation vorgelegen. Die Geschädigten seien nicht auf unfallbedingte Zusatzleistungen angewiesen gewesen.

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Dem Geschädigten Q. sei noch am Unfalltag telefonisch ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot zu einem Preis von 175,49 Euro mit sämtlichen Inklusivleistungen unterbreitet worden. Daher sei der Preis des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs nicht mehr angemessen.

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Die Klägerin müsse sich von vornherein ersparte Eigenaufwendungen der Zedenten in Höhe von mindestens 10% der Mietwagenkosten anrechnen lassen, auch bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs. Es werde bestritten, dass die Zedenten für die verunfallten Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatten. Die Zustell- und Abholkosten von je 27,00 Euro brutto seien jeweils übersetzt. Die zusätzlichen Kosten für Winterreifen bei dem Geschädigten J. seien    nicht erstattungsfähig.

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Es werde bestritten, dass man ihm ein mobiles externes Navigationsgerät, das nicht bereits serienmäßig im Fahrzeug integriert war, zur Verfügung gestellt habe und er dieses während der Reparaturzeit gebraucht habe. Es werde bestritten, dass der Mietwagen tatsächlich von Melanie Q. genutzt worden sei und dass diese auch regelmäßig zuvor das verunfallte Fahrzeug genutzt habe.

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Sie ist der Ansicht, dass die Berechnung des Grundhonorars auf der Basis einer Mittelwertberechnung ("Fracke") zu habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 S. 2 BGB) einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.741,74 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Weiterhin außer Streit ist auch die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis an die Klägerin. Problematisch ist lediglich die die Frage der Ermittlung und Berechnung der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten.

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1. Der geltend gemachte Grundmietzins war erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

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Der Umfang der entstandenen Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.

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Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Beklagte insofern den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Von dieser Wiederherstellung ist bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kostentragung für ein Ersatzfahrzeug umfasst, das der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Anspruch genommen hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 731, Rz. 13 f.). Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 -VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 -VI ZR 37/94). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2019, 2538 Rz. 21). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 02.02.2010 -VI ZR 139/08). Insofern hat der Geschädigte im Ausgangspunkt darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2009, 58 Rz. 14). Legt der Geschädigte individuell - wie hier - nichts dazu dar, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat, dann muss zur Schadensermittlung grundsätzlich auf die objektive Marktlage rekurriert werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 1675, Rz. 19). Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist in erster Linie Sache des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Wahl der Schätzungsgrundlage gibt weder der Gesetzgeber selbst noch die höchstrichterliche Rechtsprechung vor (BGH NJW 2013, 1539). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (BGH NJW 2013, 1539).

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In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 m. w. N.).

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Die Klägerin hat vorliegend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die erhebliche Zweifel an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage aufkommen lassen. Diese stehen der Anwendbarkeit des Fraunhofer-Mietpreisspiegel nach Ansicht des Gerichts als Schätzgrundlage entgegen.

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Das Landgericht Bonn hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2025, Az. 41 O 250/24 (nicht veröffentlicht), dem sich das erkennende Gericht anschließt, wie folgt ausgeführt:

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"So hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass Fraunhofer anders als Schwacke, welches die Mietwagenklassen aller Fahrzeuge nach der unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller ermittelt, seine Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischen Wege ermittelt. Dabei liegen Fraunhofer keine anderen Informationen vor, als diejenigen, die man auf einem Screenshot der Internetseiten der Anbieter sehen kann. Im Internet bieten Mietwagenunternehmen, im Gegensatz zu üblichen Preislisten, Fahrzeuge auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems an. Dies ist eine Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet. Es werden dabei keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen angeboten (die durch 4 Buchstaben gekennzeichnet sind). Diese sind Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), Getriebe („Unbekannt“, Schaltung, Automatik, Allrad), Treibstoff („Unbekannt“, Diesel, Super, Hybrid etc.) und Klima (AC). Informationen über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen enthalten die von Fraunhofer genutzten Quellen nicht. Rückschlüsse auf den eigentlichen Fahrzeugwert lassen die von Fraunhofer herangezogenen Daten daher nicht zu...

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Mit den umfangreich und nachvollziehbar begründeten Ausführungen hat sich die Beklagte inhaltlich nicht auseinandergesetzt, obwohl ihr dies als branchenkundiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ohne weiteres möglich gewesen wäre. Stattdessen hat sie auf die fehlende Eignung der Schwacke-Liste verwiesen und diese mit der „offenen Erhebungsmethode“ begründet, bei welcher unstreitig der Zweck der Befragung gegenüber den befragten Mietwagenunternehmern offengelegt wird. Diese führt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht dazu, dass die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu verwerfen ist (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011 - 15 U 54/11)."

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Das Amtsgericht Königswinter hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2024 (Az. 12 C 70/23, nicht veröffentlicht) darüber hinaus ausgeführt:

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"Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass die Klassifizierung nach Fraunhofer für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen. Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden. Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogenen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges bzw. - zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten."

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Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

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Vorliegend ist daher für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel 2023) als Schätzgrundlage heranzuziehen. Bei der Berechnung dieses arithmetischen Mittels ist maßgeblicher Postleitzahlenbezirk derjenige des Anmietorts, also der Postleitzahlbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12), hier „N01“.

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Entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist von der    tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer auszugehen. Dazu wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Vorliegend ist bei dem Geschädigten Q. von einer notwendigen Gesamtmietdauer von 19 Tagen auszugehen. Nachdem die Klägerin den Reparaturablaufplan vorgelegt hat, ist die Beklagte diesem substantiierten Vortrag nicht entgegen getreten, so dass dieser als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzunehmen ist.

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Einen weiteren pauschalen Aufschlag auf die errechneten Mietkosten von 20% hält das erkennende Gericht für gerechtfertigt. Das Landgericht Bonn führt in seiner Entscheidung vom 01.03.2024 hierzu überzeugend aus:

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„Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab“ ( LG Bonn Urt. v. 1.3.2024 - 1 O 324/23, BeckRS 2024, 41840 Rn. 32, beck-online).

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2. Hinsichtlich der Nebenkosten war die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste heranzuziehen. Insoweit gilt folgendes:

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a) Die Kosten für eine Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob für den bei dem Unfall beschädigten Pkw eine Vollkaskoversicherung bestand (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04). Der Geschädigte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer möglichen Beschädigung des Mietwagens nicht selber aufkommen zu müssen (siehe z.B. LG Bonn, Beschluss vom 09.01.2012 - Az. 8 S 255/11).

44

b) Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sind als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen sind und in Rechnung gestellt wurden, dies war vorliegend der Fall. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12).

45

c) Die Kosten für die Winterbereifung des Mietfahrzeugs des Geschädigten J. sind erstattungsfähig.

46

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist , dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf§ 2 Abs. 3 StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 - 15 U 186/12; OLG Stuttgart, NZV 2011,556).

47

Vorliegend wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, dass das Fahrzeug des Geschädigten J. mit Winterreifen ausgestattet war.

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d) Auch gesonderte Kosten für Navigationsgeräte sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind (OLG Köln, a. a. O.). Auf den tatsächlichen Gebrauch während der Reparaturzeit kommt es insoweit nicht an. Vorliegend wurde lediglich im Fall Q. die Kosten für ein Navigationsgerät geltend gemacht. Dass das beschädigte Fahrzeug mit einem entsprechenden Gerät ausgestattet war, ist unstreitig. Es ist in dem Zusammenhang nicht erheblich, ob das Mietfahrzeug möglicherweise bereits serienmäßig mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Denn in dem Fall hätte das Fahrzeug einen höheren Wert, was zur Folge hätte, dass die Kosten ebenfalls berechnet werden könnten.

49

e) Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, a. a. O.).

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4. Die Klägerin muss sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine ersparten Aufwendungen in Höhe von 10 % abziehen lassen. Denn solche sind dann nicht abzuziehen, wenn der jeweilige Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das eine Fahrzeugklasse niedriger einzustufen ist als das verunfallte Fahrzeug. Dies war vorliegend unstreitig der Fall.

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5. Soweit die Beklagte sich auf die Unterbreitung eines noch am Unfalltag erfolgten, konkret annahmefähiges und günstigeres Mietwagenangebot beruft, muss der Geschädigte sich nicht unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 BGB) hierauf verwiesen lassen, denn es fehlt an der nötigen Vergleichbarkeit der Angebote. Dies resultiert daraus, dass das seitens der Beklagten erwähnte Angebot kein konkretes und verfügbares Fahrzeug enthält. Zudem sind dem Computerausdruck zwei Preise zu entnehmen, einmal ein „genannter Mietpreis“ und „Mietpreise klassentiefer“. Welche Klasse damit gemeint ist, bleibt offen. Das Angebot ist damit nicht hinreichend transparent und vergleichbar. Schließlich ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit daraus, dass die Zusatzkosten wie z.B. Winterreifen nicht ausreichend beziffert bzw. die Versicherung in ihrem Umfang nicht nachvollziehbar dargestellt sind. Die Frage, ob das Gespräch wie von der Beklagten behauptet, stattgefunden hat, bedurfte daher keiner Aufklärung.

52

Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung:

53

Geschädigter J.

Geschädigter J.

Geschädigter Q.

Schadensjahr

2024

PLZ-Gruppe

N01

N01

Fahrzeugklasse

8

Tage

Wochenpreis: 697,38 Euro

x 2: 1.394,76 Euro

aber nur geltend gemacht:

1.254,76 Euro

Tagespreis: 134,42 Euro

x 2: 268,84 Euro

Gesamt: 1.523,60 Euro

Wochenpreis

x 2: 1.841,80 Euro

3- Tagespreis

x 1: 494,47 Euro

Tagespreis

x 2: 354,02 Euro

Gesamt: 2.690,29 Euro

Haftungsreduzierung

24,65 Euro x 16 Tage:

394,40 Euro

29,12 Euro x 19 Tage

553,28 Euro

Zustellung/Abholung

60,88 Euro

60,88 Euro

Winterreifen

11,81 Euro x 16 Tage:

188,96 Euro

-

Navigationsgerät

-

10,22 Euro x 19 Tage:

194,18 Euro

Zusatzfahrer

-

12,09 Euro x 19 Tage:

194,18 Euro

Summe (brutto)

2.472,56 Euro

4.266,40 Euro

Vorgerichtl. Zahlung

1.650,52 Euro

120,00 Euro

Rest

527,38 Euro

3.214,36 Euro

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II.

55

Weiterhin haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Zinsen gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 291 BGB und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 515,80 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

56

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 S. 1ZPO.

58

Der Streitwert wird auf 3.741,74 EUR festgesetzt.

59

Rechtsbehelfsbelehrung:

60

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

61

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

62

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

63

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

64

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

65

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

66

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

67

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

68

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

69

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70

V.