BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Fb)
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).
b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs An- sprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - LG Mannheim AG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Be-
klagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mann-
heim vom 30. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwa-
gen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar
2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer
des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren
Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Klä-
ger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche ge-
gen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurück-
behaltungsrecht geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts we-
gen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des
Ersatzwagens in Höhe von 1.389,25 € verurteilt. Das Land gericht hat auf die
Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der
Mietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil
beigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die
weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelasse-
nen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklag-
ten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers ange-
schlossen, um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-
chen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenko-
sten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb
beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese kön-
ne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3
VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß
dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254
Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv über-
höht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger
- abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin,
nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers.
Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255
BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtre-
tung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des
Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsan-
spruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungs-
rechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre
(§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht
zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
A. Revision des Klägers:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Er-
satz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ent-
gegen.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klä-
ger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen
Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).
1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-
behebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollstän-
dig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 -
VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein ver-
ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346,
349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezem-
ber 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Ge-
sichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren
von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung
zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli
1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils
m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht
allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er
ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem
Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-
kennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine un-
eingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein beson-
derer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr
maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus
schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht
ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie
der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschie-
den (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005,
239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage
bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" ge-
schuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich
zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-
hen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemach-
te "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Scha-
densbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein,
als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa
die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder
das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. An-
knüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regel-
mäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei An-
knüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, so-
weit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies
der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - ge-
gebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287
Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung
gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.
b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zu-
rückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den ge-
nannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend
gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung dar-
stellte, wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters
bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem
Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dar-
gelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinan-
zierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Her-
stellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im
hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich
war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die
auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls
in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und
Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines
Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher An-
spruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer
Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte.
Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht
die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Ver-
mieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung
des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurück-
halten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Rege-
lung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
B. Anschlußrevision der Beklagten:
Die Anschlußrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
1. Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für
die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erfor-
derlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den
KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflicht-
versicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem mögli-
cherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehun-
gen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung,
ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunfts-
anspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsver-
hältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte.
2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag
der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatz-
tarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsge-
richt hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch
nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag
der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nach-
zuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif
nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher"
Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des
§ 249 BGB erstattungsfähig ist.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll