Rechtsprechung / Arbeitsgericht Düsseldorf
Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.10.2024 – 11 Ca 67/24
11 · ECLI:DE:ARBGD:2024:1018.11CA67.24.00
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Streitwert: 17.500,00 €.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung sowie datenschutzrechtliche Ansprüche.
Die Beklagte schrieb über das Online-Stellenportal C. eine Stelle als „Rechtsanwalt (m/w/d) Arbeitsrecht“ für den Standort G. aus. Für die Stellenausschreibung wird auf Blatt 34 bis 39 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem
„Was Sie mitbringen
• Sie verfügen über zwei überdurchschnittliche Staatsexamina und idealerweise ausländische Studienerfahrung und/oder eine Promotion.
• Erste sowie einschlägige Berufserfahrung im Bereich Arbeitsrecht ist gerne gesehen, aber keine Voraussetzung.
• Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse und eine professionelle, argumentationsstarke Kommunikation gehören zu Ihren Stärken.
• Sie denken wirtschaftlich, haben den Ansporn, die Geschäftsmodelle und Bedürfnisse unserer Mandanten zu verstehen und Spaß an der Suche nach kreativen Lösungen.
• Sie arbeiten zielstrebig, proaktiv und verantwortungsbewusst, stellen hohe Qualitätsansprüche an sich selbst und besitzen eine Can-Do-Mentalität, die auch andere motiviert.
• Sie sind ein Teamplayer, streben nach Teamerfolg und übernehmen gerne Verantwortung.“
Der Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 hat, bewarb sich mit Schreiben vom 07.08.2023 auf die Stellenausschreibung.
Er verfügt über ein erstes juristisches Staatsexamen mit N01 Punkten sowie ein zweites juristisches Staatsexamen mit N02 Punkten.
Mit Schreiben vom 14.08.2023 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab. In dem Absageschreiben heißt es unter anderem:
„Wir haben Ihre Bewerbungsunterlagen sorgfältig geprüft. Leider können wir Ihnen zum aktuellen Zeitpunkt keine passende Position in unserem Hause anbieten. Mit Ihrem Einverständnis werden wir Ihre Eckdaten in unserem Hause behalten, um bei einer möglicherweise für Sie interessanten Vakanz erneut auf Sie zukommen zu können. Bitte teilen Sie uns Ihr Einverständnis schriftlich per E-Mail mit. Gerne können Sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei uns bewerben.“
Mit Schreiben vom 09.10.2023 machte der Kläger Ansprüche wegen einer Diskriminierung geltend.
Zudem legte er eine AGG-Beschwerde bei der AGG-Beschwerdestelle der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 24.04.2024 machte der Kläger datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend (Bl. 298 der Gerichtsakte). In dem Schreiben heißt es:
„hiermit mache ich Ihnen ggü. meinen Datenauskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geltend.
Bitte erfüllen Sie diesen Anspruch vollständig anhand des Gesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAGs und des BGHs. Ich bitte ferner um die Übersendung digitaler Abschriften derjenigen Dokumente, die personenbezogene Daten über mich enthalten.
Bitte beachten Sie, dass zur Erfüllung dieses Anspruchs auch der umfassende E-Mail-Verkehr gehört, der meine personenbezogenen Daten enthält, und der bei ihnen kanzleiintern vorliegt.
Für eine entsprechende Erfüllung habe ich mir den
08. Mai 2024
vorgemerkt.“
In der Antwort der Beklagten vom 08.08.2024 (Bl. 300 der Gerichtsakte) heißt es:
„bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO mit E-Mail vom 24.04.2024 teilen wir Ihnen mit, dass wir dieses angesichts der von Ihnen unzureichend aufgestellten Forderung nicht erfüllen werden.“
Für eine E-Mail vom 04.10.2024 mit einer Auskunft wird auf Blatt 358 bis 360 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte Förderpflichten aus § 164 SGBI IX missachtet habe. Einen betreuten Vermittlungsauftrag habe die Beklagte bei der Agentur für Arbeit nicht eingereicht. Sie habe die Agentur für Arbeit auch nicht frühzeitig in den Einstellungsprozess eingebunden.
Auch bestreitet er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte intern nicht geprüft hat, inwieweit die Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte.
Ferner bestreitet er die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten durch die Beklagte.
Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die Stelle auch nicht altersneutral ausgeschrieben worden sei. Sie richte sich nicht an Bewerber, die wie er zwischenzeitlich 50 Jahre alt seien.
Auch sei die AGG-Beschwerde nicht beschieden worden.
Des Weiteren ist er der Ansicht, dass er der bestqualifizierte Bewerber sei. Er sei seit 2011 Fachanwalt für Arbeitsrecht, habe über 20 Jahre Berufserfahrung im Arbeitsrecht und einen LL.M. im englischsprachigen Ausland erworben.
Auszugehen sei von einer Vergütung von mindestens 8.000,00 € brutto.
Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass die Beklagte sein Auskunftsverlangen hätte erfüllen müssen. Die Beklagte habe zudem auch rechtswidrig über ihn „gegoogelt“.
Ihm sei ein „immaterieller Schaden“ durch den „Kontrollverlust“ über seine personenbezogenen Daten entstanden. Es stehe zu befürchten, dass die Beklagte innerhalb ihrer Mitarbeiter/innen bzw. unter ihren „Kolleg/innen“ und „Wettbewerbern“ die personenbezogenen Daten austaucht und er jegliche Kontrolle darüber verliert, wer in die Hände dieser personenbezogenen Daten gelangt. Ferner werde er von der Angst begleitet, dass über ihn falsche personenbezogene Daten erhoben und verbreitet werden, was in der Vergangenheit bereits geschehen sei. Diese Ängste seien insoweit fortwährend, da die Gefahr herrsche, dass ihm durch eine derartige unkontrollierte Datenverbreitung berufliche Nachteile erwachsen werden.
Auch im „privaten Bereich“ befürchte er durch diesen Kontrollverlust „Nachteile“, denn immerhin bestehe die Möglichkeit, dass sein privates Ansehen durch verbreitete Unwahrheiten Schaden nehmen könnte.
Der Kläger beantragt - nachdem er die Klage teilweise zurückgenommen und die Klage teilweise für erledigt erklärt hat, noch,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 16.000,-€ nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Geldbetrag seit dem 24.10.2023
die Beklagte zu verurteilen, die jeweiligen Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in digitaler Form zur Verfügung zu stellen
die Beklagte zu verurteilen, den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der [unter 3. bis 9. zu erteilenden] Auskünfte an Eides statt zu erklären durch persönliche eidesstattliche Erklärung eines Ihrer Partner namentlich Herrn Q.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine immaterielle Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag in Höhe von 1.000,00 € nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass ein überdurchschnittliches Examen bei mindestens 9,0 Punkten vorliegt.
In der Praxis setze sie die Punktegrenze hingegen nicht starr bei 9,0 Punkten pro Staatsexamen. Vielmehr passe sie sich den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere dem Arbeitsmarkt, an und lade auch Bewerber ein, die ihre juristische Ausbildung unterhalb dieser Notengrenzen absolviert haben. Es habe sich eine Notengrenze von insgesamt 14 Punkten etabliert. Eingeladen würden daher auch Bewerber, die in beiden Staatsprüfungen mindestens insgesamt 14 Punkte erzielt haben. Dies entspreche aus praktischer Sicht und aus ihrer Sicht immer noch überdurchschnittlichen Examina. Unterhalb dieser bereits sehr niedrig und wohlwollend angesetzten Grenze sei die Berücksichtigung von Bewerbungen im weiteren Auswahlverfahren von Beginn an ausgeschlossen.
Der Kläger bleibe mit seinen Staatsexamina weit hinter der von ihr geforderten Qualifikation zurück. Der Kläger sei auch alleine deshalb abgelehnt worden. Es fehle mithin an der Kausalität.
Auch sei das Anschreiben des Klägers äußerst kurz gehalten und nichtssagend. Bereits daraus ergebe sich das Desinteresse des Klägers an der Stelle. Normalerweise erhalte sie ausführliche und kreative Anschreiben, die das Interesse an der vakanten Stelle überzeugend zum Ausdruck brächten.
Sie habe dann eine wohlwollende Absage erteilt.
Eine Schwerbehindertenvertretung bestehe bei ihr nicht. In G. beschäftige sie insgesamt drei schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen.
Sie ist zudem der Ansicht, dass die Formulierung „erste sowie einschlägige Berufserfahrung im Bereich Arbeitsrecht“ weder mittelbar noch unmittelbar diskriminierend sei, da diese unabhängig vom jeweiligen Alter gewonnen werden könnte. Die Anforderung sei altersunabhängig.
Darüber hinaus sei die Bewerbung des Klägers auch nur erfolgt, um den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger habe auch bereits wiederholt auf Entschädigung geklagt.
Es dränge sich auch der Verdacht auf, dass der Schriftsatz des Klägers für mehrere Verfahren verwendet werde, da der Kläger von Stellen rede, aber nur eine Stelle ausgeschrieben worden sei.
Weiter trägt die Beklagte vor, dass sich insgesamt 28 Bewerber auf die vakante Stelle beworben hätten. Davon hätten elf nicht die geforderten 14 Punkte erreicht. Eine erste Sichtung sei durch Frau V. erfolgt. Im Rahmen dieser Sichtung sei festgestellt worden, dass die Anforderungen vom Kläger nicht erfüllt wurden und sie habe die Bewerbung zur Absage vorbereitet. Für eine Aufstellung der Punkte von elf unberücksichtigt gebliebenen Bewerbungen sowie neun an die für den nachfolgenden Bewerbungsprozess zuständige Person weitergeleitete Bewerbungen wird auf Blatt 164 und 165 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem wird Bezug genommen auf die Anlage B2 zu dem Schriftsatz vom 23.02.2024 (Bl. 89 und 90 der Gerichtsakte).
Die Stelle sei mit einem Bewerber besetzt worden, welcher eine Gesamtpunktzahl von 15,94 Punkten (8,77 Punkte im ersten Staatsexamen und 7,17 Punkte im zweiten Staatsexamen) habe vorweisen können.
Bei dem Kläger handle es sich zudem auch um einen bundesweit bekannten AGG-Hopper.
Hierauf hat der Kläger erwidert, dass die Aufstellung der Beklagten weniger als 28 Bewerber zählt. Diese habe sie offenbar unter den Tisch fallen lassen, weil in Bezug auf diese das „bestimmte Verfahren“ nicht konsequent zu Ende geführt worden sei. Sie habe nicht dargelegt, was mit den übrigen acht Bewerbungen geschehen sei.
Weiter trägt er vor, dass er sich auch bei Kanzleien ähnlichen Zuschnitts wie die Beklagte beworben habe und dort auch zu Bewerbungsgesprächen eingeladen worden sei.
Es ist zudem der Ansicht, dass ihm die Stelle bei benachteiligungsfreier Auswahl übertragen worden wäre. Die Beklagte habe die Qualifikationen als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit 20-jähriger Berufserfahrung und im Ausland erworbenen LL.M. dankend angenommen.
Die Beklagte wisse, dass nach dem Abschluss der Staatsexamina kein Volljurist irgendwelche praktischen Kenntnisse habe. Das gelte im Besonderen für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt und erst recht für das Rechtsgebiet Arbeitsrecht. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob ein Absolvent 12 Punkte oder 5 Punkte habe. Beide stünden auf dem gleichen Wissensstand in Bezug auf die Tätigkeit „Rechtsanwalt“ und „Arbeitsrecht“, nämlich beim Wissenstand „Null“.
Zuletzt hat die Beklagte vorgetragen, dass das Auskunftsverlangen vom 24.04.2024 zu unbestimmt und daher zurückgewiesen worden sei. Nunmehr habe sie zudem eine Auskunft erteilt.
Die Auskunft sei auch erst nach Ablauf von sechs Monaten geltend gemacht worden. Die Daten von Bewerbern würden aber, worauf auch hingewiesen werde, nur sechs Monate aufgehoben.
Die Entscheidung über die Absage habe sie auch nicht auf die Google-Recherche gestützt. Entsprechend habe sie auch nicht ihre Informationspflicht verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. V.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammersitzung vom 18.10.2024 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung
gem. §15 Abs. 2 AGG.
1. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch zunächst frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG). Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG, das einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte - hier die der Richtlinie 2000/78/EG - zu gewährleisten hat, untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN).
3. Der Kläger wurde dadurch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, dass er von der Beklagten im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20, BAGE 176, 226; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 15, BAGE 175, 228).
Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbietet eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN).
Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN).
§ 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN).
Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 32; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN).
Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt allerdings das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (st. Rspr., zB BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 27, BAGE 176, 226; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302, jeweils mwN).
4. Dies zugrunde gelegt liegt hier zunächst ein Indiz für eine Ungleichbehandlung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers vor. Der Kläger hat insbesondere dazu vorgetragen, dass die Beklagte keinen betreuten Vermittlungsauftrag bei der Agentur für Arbeit eingereicht habe. Zudem sei auch seine AGG-Beschwerde nicht beschieden worden. Er bestreitet ferner, dass ein Inklusionsbeauftragter bei der Beklagten bestellt worden ist.
Zu alldem hat die Beklagte nichts vorgetragen, so dass zunächst ein Indiz vorliegt.
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Kläger auf eine Altersdiskriminierung abstellt. Die Stellenausschreibung stellt kein entsprechendes Indiz dar, wenn auf eine erste Erfahrung im Arbeitsrecht abgestellt wird. Die Formulierung „Erste sowie einschlägige Berufserfahrung im Bereich Arbeitsrecht ist gerne gesehen, aber keine Voraussetzung.“ kann bei unbefangener Betrachtung nur so verstanden werden, dass sich die Ausschreibung sowohl an Berufsanfänger richtet, aber eben nicht nur. Die Berufserfahrung ist nach der Formulierung nicht erforderlich. Zudem sind die Wörter „erste“ und „einschlägige“ Berufserfahrung durch das Wort „sowie“ getrennt. Die Ausschreib und richtet sich ihrem Wortlaut also an Bewerber*innen ohne Berufserfahrung, solche mit erster Berufserfahrung und solche mit einschlägiger Berufserfahrung, also letztlich an alle.
5. Allerdings ist zwischen den Parteien im Wesentlichen auch streitig, ob eine Kausalität zwischen der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers und der Nichteinstellung vorliegt.
Dies ist dann ausgeschlossen, wenn bei der Beklagten rigoros alle Bewerber aussortiert worden sind, die in beiden Staatsexamina zusammen weniger als 14 Punkte hatten.
Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass es 28 Bewerbungen gegeben habe. Elf Bewerber*innen seien bereits deshalb aussortiert worden, weil sie in beiden Examina kombiniert nicht wenigstens 14 Punkte erreicht haben.
Hierüber war Beweis zu erheben.
Soweit der Kläger vorträgt, dass den Examensnoten auch vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrung und seines in Südafrika erworbenen Masters of Laws keine allzu große Bedeutung zukommt, so überzeugt dies in keiner Weise. Jedenfalls noch ist es so, dass den Examensnoten bei juristischen Berufen eine überragende Bedeutung zukommt. Dass die Beklagte hierauf Wert legt hat sie auch in ihrer Stellenausschreibung zum Ausdruck gebracht, wenn sie dort zwei überdurchschnittliche Examina verlangt. Ob eine Gesamtpunktzahl von 14 Punkten solche überdurchschnittlichen Examina darstellen mag hier dahinstehen. Der Kläger, der dies in Abrede stellt, erreicht auch diese Punktezahl nicht.
Der Sachvortrag der Beklagten ist auch nicht zu unsubstantiiert. Wenn die Beklagte vorträgt, dass es lediglich elf Bewerber mit weniger als 14 Punkten gab und alle Bewerber*innen mit weniger als 14 Punkten aussortiert worden sind, dann ist dies ausreichend. Es ist eben nicht entscheidend, was mit Bewerber*innen mit mehr als 14 Punkten geschehen ist, solange niemand mit weniger als 14 Punkten im Bewerbungsprozess vorangeschritten ist.
Zudem ergibt ein Blick in die Anlage B2 zu dem Schriftsatz vom 23.02.2024, welche eine vollständige Aufstellung enthält, dass es keine weiteren Bewerber*innen mit weniger als 14 Punkten gab.
6. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H. V. steht für die Kammer fest, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft - oder seinem Alter - benachteiligt worden ist. Er ist alleine deshalb nicht eingestellt worden, weil in beiden Staatsexamina zusammen nicht mindestens 14 Punkte erreicht hat.
a) Nach der allgemeinen Grundregel trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale, der Anspruchsgegner für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Merkmale (MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. ZPO § 286 Rn. 113; Zöller/Greger 35. Aufl. ZPO Vorbemerkungen zu § 284 Rn. 17a). Wer aus einem bestehenden Rechtsgeschäft Rechte ableitet, muss nach den allgemeinen Regeln den wirksamen Abschluss sowie den behaupteten Inhalt des Rechtsgeschäfts beweisen (MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. ZPO § 286 Rn. 160; Musielak/Voit/Foerste 20. Aufl. ZPO § 286 Rn. 51). Der Anspruchsteller trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass keine aufschiebende Bedingung vereinbart worden ist, weil der Gegner damit keine Einwendung geltend macht, sondern bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses leugnet (BGH 10.06.2002 - II ZR 68/00 - zu II 2 der Gründe; 17.10.1984 - VIII ZR 181/83 - zu II 2 der Gründe). Es ist unklar, ob die Vereinbarung anderer Nebenabreden Teil dieser Beweislast ist (offengelassen MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. ZPO § 286 Rn. 160).
Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr zu erachten ist.
Eine Überzeugungsbildung iSd. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62; 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 36). Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Gericht muss ggf. begründen, warum es Restzweifel nicht überwinden konnte. Es darf das Nichterreichen eines ausreichenden Grads an Gewissheit nicht allein darauf stützen, es seien andere Erklärungen theoretisch denkbar (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 46; 24.06.2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 42).
Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen, sogenannte „Realkennzeichen“, oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (LAG Niedersachsen 29.03.2023 - 2 Sa 313/22 - zu B I 2 d bb (2) (a) der Gründe; LAG Baden-Württemberg 27.04.2022 - 21 Sa 56/21 - zu B II 2 b cc der Gründe; LAG Köln 18.01.2022 - 4 Sa 329/21 - zu II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf 10.12.2020 - 5 Sa 231/20 - zu A II 6 b bb (1) der Gründe).
b) Die Zeugin H. V. hat im Wesentlichen ausgesagt, dass sie aufgrund einer Vorgabe des Managements bzw. der Partner der Beklagten alle Bewerbungen aussortiert und nicht weitergeleitet hat, in denen der Bewerber oder die Bewerberin nicht mehr als insgesamt 14 Punkte in den beiden juristischen Staatsexamina erreicht hat. Die Aussage der Zeugin war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat die Kammer überzeugt. Sie wirkte weder übermäßig nervös oder angespannt und ihr Aussageverhalten veränderte sich nicht bei den unterschiedlichen ihr gestellten Fragen.
Die Aussage ist auch nicht deshalb weniger glaubhaft, weil die Zeugin mit einem Partner der Beklagten über den Sachverhalt gesprochen hat und die Schriftsätze mit den Beweisantritten kannte. Die Kammer wertet es im Zusammenhang mit dem gesamten Aussageverhalten zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussage, dass dies in keiner Weise versucht worden wäre zu verheimlichen.
Positiv gewertet hat die Kammer auch, dass die Zeugin bestätigt hat, dass es durchaus eine Möglichkeit gibt, mit Staatsexamina unter der Grenze von 14 Punkten Associate zu werden, wenn man vorher etwa in einem Projekt beschäftigt war. Es ist also auch insoweit nicht versucht worden besonders günstig für die Beklagte auszusagen. Es liegt mithin keine tendenziöse Aussage der Zeugin vor.
Die Aussage passt auch zu dem übrigen Sachverhalt. Die Beklagte hat zwar keine Punkteschwelle in der Stellenausschreibung angegeben, dennoch hat sie mit dem Erfordernis der überdurchschnittlichen Staatsexamina in der Stellenausschreibung zum Ausdruck gebracht, dass die Examensnoten für sie von Bedeutung sind. Die Grenze von insgesamt 14 Punkten erscheint für überdurchschnittliche Examensnoten auch in keiner Wiese zu hoch angesetzt. Die Zeugenaussage passt daher zu der Stellenausschreibung.
II.
Der Kläger hat weder einen Anspruch aus Art 15 DSGVO auf die begehrte Datenkopie, noch einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO oder aus jeweils anderer Rechtsgrundlage. Es besteht auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
1. Es liegt bereits keine ordnungsgemäße vorangegangene Geltendmachung vor.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich einen „Datenauskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO“ geltend gemacht und nicht einmal ansatzweise konkretisiert, welche Auskunft er denn nun konkret verlangt. Er überlässt es letztlich der Beklagten sich aus Art. 15 DSGVO herauszusuchen, was der Kläger wohl haben möchte.
Aus Erwägungsgrund 63 ergibt sich, dass der Verantwortliche dann, wenn er „eine große Menge von Informationen über die betroffene Person“ verarbeitet, verlangen kann, „dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“ (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 48. Ed. 1.5.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 47; Kühling/Buchner/Maschmann, 4. Aufl. 2024, BDSG § 26 Rn. 40a).
Wenn die Beklagte dann mit dem fristgemäßen Schreiben vom 08.05.2024 mitteilt, dass das Auskunftsersuchen eine unzureichend aufgestellte Forderung beinhaltet, dann wird damit genau die fehlende Konkretisierung geltend gemacht.
Eine Konkretisierung ist durch den Kläger allerdings erst im Rahmen der Klageerweiterung erfolgt. Er hat abgesehen von der Klageerweiterung hierauf gar nicht reagiert. Dies wäre hier aber erforderlich gewesen, wie sich insbesondere auch aus dem Vorwurf des Klägers ergibt, dass die Beklagte den Kläger „gegoogelt“ hat. Es handelt sich hier gerade nicht ein einfaches, standardmäßiges Auskunftsverlangen.
Folglich liegt auch noch kein ordnungsgemäßes Verlangen der Datenkopie vor.
2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft falsch ist. Eine eidesstattliche Erklärung ist daher nicht abgzugeben.
3. Der geltend gemachte Schadensersatz gem. § Art. 82 DSGVO ist entsprechend ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat zudem auch keinen Schaden dargelegt.
a) Aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 58; 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 77; 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post] Rn. 32). Der Schadenersatzanspruch hat, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion, da eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und erfüllt keine Abschreckungs- oder Straffunktion (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 50; 21. Dezember 2023 - C-667/21 - [Krankenversicherung Nordrhein] Rn. 87). Der Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht haben (EuGH 14. Dezember 2023 - C-456/22 - [Gemeinde Ummendorf] Rn. 16 und - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 78; 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post] Rn. 51) (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -, juris).
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 35; 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 60 f.). Da der 85. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursacht werden können, hat der Gerichtshof entschieden, dass der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über solche Daten einen „immateriellen Schaden“ iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 42; 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 66). Dabei kann die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 65; 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68). Das angerufene nationale Gericht muss vielmehr prüfen, ob die Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85) (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -, juris).
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erfordernis eines Schadens und der entsprechenden Darlegungslast der Klagepartei kommt es nach Auffassung des Senats auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2023 (- VI ZR 97/22 - Rn. 30 ff.) nicht an. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage gestellt, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin gehend auszulegen ist, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens bloße negative Gefühle wie zB Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst genügen oder ob für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich ist. Diese Frage ist durch die nach der Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls bezogen auf die Sorge vor Datenverlust bzw. unrechtmäßiger Datenverwendung beantwortet (aA Rombach/Hoeren WuB 2024, 28, 32; Scharpf jurisPR-ITR 8/2024 Anm. 5 unter C; vgl. auch BGH 12. Dezember 2023 - VI ZR 277/22 - Rn. 6) (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -, juris).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können negative Gefühle („Befürchtung“) in solchen Konstellationen einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht aber nicht aus, denn das Gericht hat zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“ (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (idS auch Halder/Maluszczak jurisPR-ITR 3/2024 Anm. 4 unter D; Sorber/Lohmann BB 2023, 1652, 1655; Peisker/Zhou BB 2024, 308, 310; aA Rudkowski NZA 2024, 1, 7). Dabei ist ua. die objektive Bestimmung des Missbrauchsrisikos der Daten von Bedeutung (vgl. Arning/Dirkers DB 2024, 381, 383) (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -, juris).
Dem steht nicht entgegen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein erlittener Nachteil spürbar oder eine Beeinträchtigung objektiv sein muss (EuGH 14. Dezember 2023 - C-456/22 - [Gemeinde Ummendorf] Rn. 17). Damit hat der Gerichtshof nur klargestellt, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt. Der objektive Maßstab bzgl. des Vorliegens eines Schadens als solchen ist hiervon zu unterscheiden. Besteht der Schaden in negativen Gefühlen, die für sich genommen nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 14) (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -, juris).
Aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen liegen bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft in der Natur der Sache. Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung von Rechten, ua. bezogen auf die Einschränkung der Datenverarbeitung, und ggf. die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln ermöglichen (vgl. EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 - [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 35; 12. Januar 2023 - C-154/21 - [Österreichische Post] Rn. 38 ff.). Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs löst geradezu zwangsläufig die Sorge eines Verstoßes gegen sonstige Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung aus. Wäre das Berufen auf solche Befürchtungen jedoch für die Annahme eines Schadens bereits ausreichend, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO - so ein Verstoß dagegen einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte - praktisch in jedem Fall zu einem immateriellen Schaden führen. Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos. Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem Normverständnis des Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens verlangt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8. Februar 2024 - 5 Sa 154/23 - zu II 1 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22 - zu B II 1 b der Gründe; Barrein/Fuhlrott NZA 2024, 443, 446; aA Brandt/Goffart NZA 2024, 240, 242) (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -, juris).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt. Der vorgetragene Kontrollverlust ist so gerade nicht ausreichend, einen Schaden darzustellen.
Für die geäußerte Befürchtung des Klägers, dass die Beklagte innerhalb ihrer Mitarbeiter*innen oder Kolleg*innen und Wettbewerbern austauscht liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Ebenfalls überzeugt sein Vortrag nicht, wonach er von der Angst begleitet werde, dass falsche Daten erhoben würden. Er verweist auf - was streitig ist - falsche Angaben im Internet. Er legt in keiner Weise nachvollziehbar dar, dass die Beklagte die Daten verbreiten würde. Es handelt sich um eine pauschale Behauptung, die durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt würde. Zudem besteht die Gefahr insoweit nicht durch die Daten, welche die Beklagte erhebt, sondern durch die bereits im Internet verbreiteten Daten, so dass vom Kläger erst einmal abzugrenzen wäre, wie sich seine entsprechenden Befürchtungen durch die durch die Beklagte erfolgte Datenverarbeitung verstärken oder von bisherigen Befürchtungen abgrenzen würden, also worin der neben dem bereits entstandenen Schaden weitergehende Schaden liegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.
Die Kosten hinweisen der teilweisen Erledigungserklärung waren nicht zu teilen. Es war von einem Unterliegen des Klägers auszugehen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Kosten der Klagerücknahme hat der Kläger gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen.
W.
111…