BGH Urteil vom 10.06.2002 – II ZR 68/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 158 Abs. 1
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedin-
gung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte
herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-
rin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 im Ausspruch
über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufge-
hoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zin-
sen an die Klägerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die hälftige Beteiligung am Erlös
aus einer Versteigerung.
Die Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten Indu-
strieanlagen befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klägerin am 25. Februar 1997
die Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin für Drehteile
erworben. Die Parteien vereinbarten die hälftige Teilung des von der Beklagten
aufgewendeten Kaufpreises sowie des Versteigerungserlöses. Die Beklagte
stellte der Klägerin unter dem 3. März 1997 die Kaufpreishälfte mit
143.750,00 DM brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht.
Einen ihr von der Klägerin angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab.
Nach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst Gegen-
stände zum Preise von 33.988,25 DM brutto erworben, aber noch nicht bezahlt
hatte, verlangte die Klägerin von der Beklagten Abrechnung und Auskehrung
des hälftigen Erlöses. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die
Klägerin sich an den Erwerbskosten für das Versteigerungsgut nicht beteiligt
habe.
Die Klägerin hat die Beklagte (unter Berücksichtigung der von ihr der Be-
klagten geschuldeten 33.988,25 DM) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zin-
sen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darüber,
welche Erlöse die Beklagte aus dem nachträglichen Verkauf im einzelnen be-
zeichneter nicht versteigerter Gegenstände erzielt habe, sowie Auskehrung der
Hälfte dieses Erlöses verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat
die Klägerin den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte
zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides
Statt zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und
hat widerklagend die ihr unstreitig zustehenden 33.988,25 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klägerin in
Höhe von 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des
Auskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung an
Eides Statt gerichteten Antrag der Klägerin ebenso abgewiesen wie die Wider-
klage der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
den von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der Klägerin
auf ihre Anschlußberufung jedoch eine höhere Verzinsung zuerkannt als das
Landgericht und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Revi-
sion erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilung
der Klägerin auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten die Aus-
führung eines Meta-Geschäfts vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte,
nach außen allein handelt und der Gewinn im Innenverhältnis hälftig geteilt
werde. Sie hätten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
begründet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung abhängig gewe-
sen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen
Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin könne der Senat nicht aus-
gehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente Abre-
de erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs be-
rufe, demzufolge eine Meta-Vereinbarung erst verbindlich werde, wenn die Be-
teiligten ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfüllt hätten,
sei dieses neue Vorbringen nicht schlüssig, weil es nicht hinreichend mit Tatsa-
chenvortrag unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigen
anteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung
der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe den Abschluß eines gemeinsamen
Geschäfts von der sofortigen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kauf-
preishälfte abhängig gemacht, sei ebenfalls unschlüssig, weil sie in Wider-
spruch zu früherem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zuge-
standen, der Klägerin das Beteiligungsangebot ohne diese Einschränkung ge-
macht zu haben.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. 1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, der Erlaß eines Teilurteils be-
gründe einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die
Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht erfordert hätte. Das Landgericht hat einen Anspruch der
Klägerin auf hälftige Beteiligung am Verkaufserlös der Gegenstände, auf die
sich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach für gegeben erachtet.
Das ergibt sich aus seiner Feststellung, daß der auf die Klägerin entfallende
Erlösanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der Stu-
fenklage seien, nur erhöhen, nicht aber vermindern könne.
2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Beru-
fungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der Aus-
führungen des Berufungsgerichts, der Senat könne von einer aufschiebenden
Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin
nicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwie-
sen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht bei seiner
Entscheidung nicht bedacht hat, daß die Beweislast für einen unbedingten Ver-
tragsschluß bei der Partei - hier der Klägerin - liegt, die aus ihm Rechte herlei-
ten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft,
macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des
Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil v. 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, NJW
1985, 497; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht
3. Darüber hinaus übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision
ebenfalls zu Recht rügt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich ange-
botene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nicht
zu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegen
mangelnder Substantiierung unschlüssig sei, beruht auf einem Verfahrensfeh-
ler.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sach-
vortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das
geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v.
6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30). Dabei ist unerheblich, wie
wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht
genügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften
Rechtsfolge erfüllt sind (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998,
956, 957). Da für die Beurteilung, ob ein Vortrag schlüssig ist, auf den Zeitpunkt
der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine Partei ihr Vorbrin-
gen - sofern es nicht ein Geständnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter den
Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe des
Rechtsstreits auch ändern, ergänzen oder berichtigen, ohne daß ihr Vortrag
allein deshalb unschlüssig wäre
(BGH, Urteil v. 13. August 1997
- VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001
- X ZR 141/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen Grundsätzen ist das zweitin-
stanzliche Vorbringen der Beklagten schlüssig. Etwaige Widersprüche im Vor-
trag der Partei sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe des
Prozesses allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß es üblich sei
und einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, daß eine
Vereinbarung über ein Meta-Geschäft erst verbindlich zustande gekommen sei,
wenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hälfte des verauslagten
Kaufpreises und sonstiger Erwerbskosten für das Versteigerungsgut erstattet
habe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den Parteien geltende
konkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, daß es bei den
unterschiedlichsten Meta-Geschäften eine Vielzahl von Regelungsmöglichkei-
ten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht abgestellt werden.
b) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der Be-
klagten, ihr Geschäftsführer habe der Klägerin eine Beteiligung an dem Ge-
schäft nur unter der Bedingung sofortiger hälftiger Kaufpreiszahlung angeboten,
ist schlüssig. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur von
einer Einigung der Parteien, den Kaufpreis gemeinsam hälftig aufzubringen und
den Versteigerungserlös entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedin-
gung die Rede war, ohne weiteres ergänzen oder ändern. Dieser Vortrag hatte
bezüglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualität eines
Geständnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen der
Beklagten im übrigen erkennen ließ, daß der Klägerin aus ihrer Sicht ein Za h-
lungsanspruch nur zugestanden hätte, wenn sie ihrer Pflicht zur hälftigen Kauf-
preiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wäre.
III. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke