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BGH Urteil vom 10.06.2002 – II ZR 68/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedin-

gung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte

herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.

BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 - OLG Köln

LG Köln

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-

rin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 im Ausspruch

über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufge-

hoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zin-

sen an die Klägerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die hälftige Beteiligung am Erlös

aus einer Versteigerung.

Die Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten Indu-

strieanlagen befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klägerin am 25. Februar 1997

die Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin für Drehteile

erworben. Die Parteien vereinbarten die hälftige Teilung des von der Beklagten

aufgewendeten Kaufpreises sowie des Versteigerungserlöses. Die Beklagte

stellte der Klägerin unter dem 3. März 1997 die Kaufpreishälfte mit

143.750,00 DM brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht.

Einen ihr von der Klägerin angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab.

Nach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst Gegen-

stände zum Preise von 33.988,25 DM brutto erworben, aber noch nicht bezahlt

hatte, verlangte die Klägerin von der Beklagten Abrechnung und Auskehrung

des hälftigen Erlöses. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die

Klägerin sich an den Erwerbskosten für das Versteigerungsgut nicht beteiligt

habe.

Die Klägerin hat die Beklagte (unter Berücksichtigung der von ihr der Be-

klagten geschuldeten 33.988,25 DM) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zin-

sen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darüber,

welche Erlöse die Beklagte aus dem nachträglichen Verkauf im einzelnen be-

zeichneter nicht versteigerter Gegenstände erzielt habe, sowie Auskehrung der

Hälfte dieses Erlöses verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat

die Klägerin den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte

zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides

Statt zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und

hat widerklagend die ihr unstreitig zustehenden 33.988,25 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klägerin in

Höhe von 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des

Auskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung an

Eides Statt gerichteten Antrag der Klägerin ebenso abgewiesen wie die Wider-

klage der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht

den von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der Klägerin

auf ihre Anschlußberufung jedoch eine höhere Verzinsung zuerkannt als das

Landgericht und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Revi-

sion erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilung

der Klägerin auf die Widerklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten die Aus-

führung eines Meta-Geschäfts vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte,

nach außen allein handelt und der Gewinn im Innenverhältnis hälftig geteilt

werde. Sie hätten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

begründet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung abhängig gewe-

sen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen

Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin könne der Senat nicht aus-

gehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente Abre-

de erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs be-

rufe, demzufolge eine Meta-Vereinbarung erst verbindlich werde, wenn die Be-

teiligten ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfüllt hätten,

sei dieses neue Vorbringen nicht schlüssig, weil es nicht hinreichend mit Tatsa-

chenvortrag unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigen

anteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung

der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe den Abschluß eines gemeinsamen

Geschäfts von der sofortigen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kauf-

preishälfte abhängig gemacht, sei ebenfalls unschlüssig, weil sie in Wider-

spruch zu früherem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zuge-

standen, der Klägerin das Beteiligungsangebot ohne diese Einschränkung ge-

macht zu haben.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

II. 1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, der Erlaß eines Teilurteils be-

gründe einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die

Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache

an das Landgericht erfordert hätte. Das Landgericht hat einen Anspruch der

Klägerin auf hälftige Beteiligung am Verkaufserlös der Gegenstände, auf die

sich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach für gegeben erachtet.

Das ergibt sich aus seiner Feststellung, daß der auf die Klägerin entfallende

Erlösanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der Stu-

fenklage seien, nur erhöhen, nicht aber vermindern könne.

2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Beru-

fungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der Aus-

führungen des Berufungsgerichts, der Senat könne von einer aufschiebenden

Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin

nicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwie-

sen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht bei seiner

Entscheidung nicht bedacht hat, daß die Beweislast für einen unbedingten Ver-

tragsschluß bei der Partei - hier der Klägerin - liegt, die aus ihm Rechte herlei-

ten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft,

macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des

Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil v. 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, NJW

1985, 497; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht

2. Aufl. 1999 § 158 Rdn. 5, 7; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 19).

3. Darüber hinaus übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision

ebenfalls zu Recht rügt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich ange-

botene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nicht

zu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegen

mangelnder Substantiierung unschlüssig sei, beruht auf einem Verfahrensfeh-

ler.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sach-

vortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das

geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v.

6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30). Dabei ist unerheblich, wie

wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht

genügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob

die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften

Rechtsfolge erfüllt sind (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998,

956, 957). Da für die Beurteilung, ob ein Vortrag schlüssig ist, auf den Zeitpunkt

der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine Partei ihr Vorbrin-

gen - sofern es nicht ein Geständnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter den

Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe des

Rechtsstreits auch ändern, ergänzen oder berichtigen, ohne daß ihr Vortrag

allein deshalb unschlüssig wäre

(BGH, Urteil v. 13. August 1997

- VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001

- X ZR 141/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen Grundsätzen ist das zweitin-

stanzliche Vorbringen der Beklagten schlüssig. Etwaige Widersprüche im Vor-

trag der Partei sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe des

Prozesses allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß es üblich sei

und einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, daß eine

Vereinbarung über ein Meta-Geschäft erst verbindlich zustande gekommen sei,

wenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hälfte des verauslagten

Kaufpreises und sonstiger Erwerbskosten für das Versteigerungsgut erstattet

habe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den Parteien geltende

konkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, daß es bei den

unterschiedlichsten Meta-Geschäften eine Vielzahl von Regelungsmöglichkei-

ten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

nicht abgestellt werden.

b) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der Be-

klagten, ihr Geschäftsführer habe der Klägerin eine Beteiligung an dem Ge-

schäft nur unter der Bedingung sofortiger hälftiger Kaufpreiszahlung angeboten,

ist schlüssig. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur von

einer Einigung der Parteien, den Kaufpreis gemeinsam hälftig aufzubringen und

den Versteigerungserlös entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedin-

gung die Rede war, ohne weiteres ergänzen oder ändern. Dieser Vortrag hatte

bezüglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualität eines

Geständnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen der

Beklagten im übrigen erkennen ließ, daß der Klägerin aus ihrer Sicht ein Za h-

lungsanspruch nur zugestanden hätte, wenn sie ihrer Pflicht zur hälftigen Kauf-

preiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wäre.

III. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke