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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.02.2025 – 10 Ca 3837/24

10 · ECLI:DE:ARBGD:2025:0206.10CA3837.24.00

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 35% der Kläger und zu 65% die Beklagte zu tragen.

3. Streitwert: 1.362,60 €.

T a t b e s t a n d:

Die Parteien streiten - soweit nicht bereits durch Teilurteil entschieden wurde - noch über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.362,60 € brutto für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 15.03.2024 sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2024. Der G. Herr V. S. wies ihn telefonisch darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten, also per 31.05.2024 habe. Eine frühere Beendigung komme nicht in Betracht. Daraufhin beschwerte sich der Kläger am 08.04.2024 telefonisch bei seiner Führungskraft Herrn T. P., dass er laut Personalabteilung bis Ende Mai 2024 arbeiten solle, und stellte klar, dass er zum 30.04.2024 aufhören wolle, wie er es auch in seiner Kündigung geschrieben habe.

Der Kläger arbeitete dann zunächst bis zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei Herrn P. bis einschließlich 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaubsanspruch von sieben Tagen vom 21.-29.05.2024 in Anspruch. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Kläger laut Dienstplan von 07:00-13:00 Uhr arbeiten und wurde entsprechend über das System N. von 07:00-12:00 Uhr für kleinere Aufgaben in C. disponiert. Anschließend sollte er bis 13:00 Uhr seine Firmengegenstände am Standort C. abgeben. Er erschien jedoch an dem Tag nicht zur Arbeit und erledigte keinen der disponierten Aufträge mit dem Hinweis an Herrn P., dass er das nicht schaffe bis 13 Uhr. Er erschien am 31.05.2024 gegen 11:00 Uhr lediglich in privater Kleidung am Standort C., um die ihm überlassenen Firmengegenstände, einschließlich das Poolfahrzeug, abzugeben.

Der Kläger behauptet, dass er im Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 an starken Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche gelitten habe. Aus diesem Grund sei er in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach Vermutung des Klägers sei dies durch den Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Er habe sich aus diesem Grund zum A. begeben, wo seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 1.362,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die von dem Kläger gemeldete Arbeitsunfähigkeit in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Kündigung gestanden habe, zumal er sogar ausdrücklich angekündigt hatte, im Mai nicht mehr arbeiten zu wollen, obwohl er gewusst habe, dass ihm dafür nicht genügend Urlaubstage zur Verfügung stehen. Da der Kläger für den Zeitraum 07.-21.05.2024 keine überzeugende und ausreichende Entschuldigung gegeben habe, hätte sie ihm für diesen Zeitraum kein Entgelt gezahlt.

Das Gericht hat Beweis erhoben im Wege der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin Frau L. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 09.12.2024 (Bl. 66 f. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.

Die Klage ist unbegründet. Die Kammer war nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht in dem hinreichend notwendigen Maß davon überzeugt, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war.

1. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - Rn. 10; BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16).

a) Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

b) Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG 28.06.2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 12 mwN; BAG 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - Rn. 10). Solche Umstände sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder dem Ausspruch einer Eigenkündigung erkrankt und zwischen der in Kenntnis einer Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz besteht (BAG 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - Rn. 14; BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 19 f). Eine Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch anzunehmen, wenn der der ausstellende Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstoßen hat (BAG 28.06.2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 13 ff.).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Zwar ist der Kläger nicht unmittelbar nach Ausspruch seiner Eigenkündigung vom 15.03.2024 erkrankt, aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem Kläger seine Arbeit bei der Beklagten zu beenden beabsichtigte, mithin dem 30.04.2024. Da es sich bei dem 01.05.2024 um einen Feiertag handelte und beim 04./05.05.2024 um ein Wochenende, arbeitete der Kläger gerade noch drei Tage nach dem 30.04.2024. Er hatte sich - nachdem die Beklagte ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Kündigungsfrist der 31.05.2024 ist - auch bei seiner Führungskraft beschwert und nochmals darauf hingewiesen, dass er am 30.04.2024 aufhören wolle. Dies ist ein weiterer Umstand, der bei der Erschütterung der Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu berücksichtigen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Krankschreibung über einen Zeitraum von 15 Tagen erfolgte, obgleich nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll. Zwar kann die Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sofern dies aufgrund der Erkrankung sachgerecht ist auch bis zu einem Monat bescheinigt werden. Für die Kammer war allerdings nicht nachvollziehbar, wieso es sich bei Kopfschmerzen um eine solche Erkrankung handeln soll. Unerheblich ist schließlich, dass die Krankmeldung nicht bis zum 31.05.2024 erfolgte, da der Kläger noch über Urlaubstage verfügte, die es ihm ermöglichten bis zum 30.05.2024 seine Arbeit nicht mehr aufnehmen zu müssen. Zuletzt ist als weiteres Indiz zu berücksichtigen, dass der Kläger - ohne noch über Urlaub zu verfügen oder sich arbeitsunfähig krank zu melden - am 31.05.2024 unentschuldigt fehlte.

2. Soweit das Gericht auf Antrag des Klägers für seine Behauptung, aufgrund von Spannungskopfschmerzen (Diagnose G 44.2) arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, Beweis erhoben hat durch die Vernehmung seiner behandelnden Ärztin Frau Z., war die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO jedenfalls nicht mit der notwendigen Gewissheit von der Behauptung des Klägers überzeugt.

a) Insoweit kann eine Behauptung nur als erwiesen angesehen werden, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, eine für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger ZPO § 286 Rn. 19 mwN zur Rechtsprechung). Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus; ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigt das Gericht nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals (Zöller/Greger ZPO § 286 Rn. 19).

b) Hiernach ist festzustellen, dass die Krankschreibung des Klägers durch Frau Z. ausschließlich aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen eines geführten Gesprächs erfolgte. Die Ärztin hat keinerlei körperliche Untersuchungen durchgeführt. Zwar kann es sein, dass der Kläger aufgrund von Stresssituationen an Spannungskopfschmerzen litt. Nicht weniger wahrscheinlich ist es jedoch, dass der Kläger dies bei seiner Ärztin nur vorgegeben hat, weil er „keine Lust“ mehr hatte, bei der Beklagten zu arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit an Spannungskopfschmerz litt, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass er just im Zeitraum vom 07.05.2021 bis zum 21.05.2024 an derselben Erkrankung litt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da die Vergütung für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis zum 06.05.2024 und vom 22.05.2024 bis zum 29.05.2024 nach den Erklärungen im Gütetermin, die versehentlich nicht zu Protokoll genommen wurden, zwar am 30.07.2024 angewiesen wurde, aber erst am 05.08.2024 und damit nach Zustellung der Klage auf dem Konto des Klägers eingegangen ist. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

H.

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