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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.11.2025 – 3 SLa 138/25

3. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2025:1119.3SLA138.25.00

3 SLa 138/25

10 Ca 3837/24

Arbeitsgericht Düsseldorf

Verkündet am 18.11.2025

Willms Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2025

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein als Vorsitzenden

sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Engelhard und Kuhlen-Heck

für Recht erkannt:

...

T A T B E S T A N D:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.362,60 € brutto nebst Zinsen für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024.

Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2019 bis 31.05.2024 als Elektroniker in Vollzeit gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.815,97 € beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03. zum 30.04.2024. Der HR Business Partner Herr A. T. wies ihn dann darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten, also per 31.05.2024 habe. Eine frühere Beendigung komme nicht in Betracht. Daraufhin beschwerte sich der Kläger am 08.04.2024 telefonisch bei seiner Führungskraft Herrn P. S., dass er laut Personalabteilung bis Ende Mai 2024 arbeiten solle, und stellte klar, dass er zum 30.04.2024 aufhören wolle, wie er es auch in seiner Kündigung geschrieben habe.

Der Kläger arbeitete dann allerdings über den 30.04.2024 weiter bei der Beklagten, und zwar bis einschließlich zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei Herrn S. bis einschließlich 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Hierzu lag der Beklagten dann nachfolgend auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Zeugin W., Fachärztin für Allgemeinmedizin des Hausarzt-Zentrums in M., vor. Vom 21. bis 29.05.2024 nahm der Kläger seinen Resturlaubsanspruch von sieben Tagen in Anspruch. Der 30.05.2024 war ein Feiertag.

Am 31.05.2024 sollte der Kläger laut Dienstplan von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr arbeiten. Er erschien gegen 11:00 Uhr in privater Kleidung am Standort X., um die noch in seinem Besitz befindlichen Arbeitsmittel abzugeben. Ob er vorher dienstplangemäß zur Arbeitsleistung erschienen ist und seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hat, ist im Berufungsrechtszug infolge der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 zwischen den Parteien streitig geworden. Allerdings hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf die diesbezügliche Vergütungsklage für den 30. und 31.05.2024 zuvor bereits durch rechtskräftiges Teilurteil vom 28.11.2024 wegen unentschuldigten Fehlens des Klägers am 31.05.2024 abgewiesen.

Die Beklagte leistete an den Kläger für den Zeitraum vom 07. bis 21.05.2024 keine Entgeltfortzahlung.

Diese hat der Kläger sodann mit Klage vom 30.07.2024, der Beklagten zugestellt am 02.08.2024, in unstreitiger Höhe von 1.362,60 € brutto neben weiteren Ansprüchen vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, dass er im Zeitraum vom 07. bis zum 21.05.2024 an starken Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche gelitten habe. Aus diesem Grund sei er in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach Vermutung des Klägers sei dies durch den Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Er habe sich aus diesem Grund zum Hausarztzentrum M. begeben, wo seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.362,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass der Kläger im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und vorgetragen, dass die von ihm gemeldete Arbeitsunfähigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung gestanden habe, zumal er sogar ausdrücklich angekündigt habe, im Mai nicht mehr arbeiten zu wollen, obwohl er gewusst habe, dass ihm dafür nicht genügend Urlaubstage zur Verfügung standen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert durch die Begleitumstände der Ausfallzeit.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage nach schriftlicher Zeugenvernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin und Zeugin W., wegen deren Bekundungen auf Blatt 66 f. der erstinstanzlichen Akte verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht in dem hinreichend notwendigen Maß davon überzeugt zu sein, dass der Kläger im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Zwar sei der Kläger nicht unmittelbar nach Ausspruch seiner Eigenkündigung vom 15.03.2024 erkrankt, aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem er seine Arbeit bei der Beklagten ursprünglich zu beenden beabsichtigt habe, mithin dem 30.04.2024. Da es sich bei dem 01.05.2024 um einen Feiertag gehandelt habe und beim 04./05.05.2024 um ein Wochenende, habe der Kläger gerade noch drei Tage nach dem 30.04.2024 gearbeitet. Er habe sich zuvor - nachdem die Beklagte ihn darauf hingewiesen habe, dass die Kündigungsfrist bis 31.05.2024 laufe - bei seiner Führungskraft beschwert und nochmals darauf hingewiesen, dass er am 30.04.2024 aufhören wolle. Dies ist ein weiterer Umstand, der bei der Erschütterung der Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu berücksichtigen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Krankschreibung über einen Zeitraum von 15 Tagen erfolgt sei, obgleich nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden solle. Zwar könne die Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auch bis zu einem Monat bescheinigt werden, sofern dies aufgrund der Erkrankung sachgerecht sei. Für das Gericht sei allerdings nicht nachvollziehbar, wieso es sich bei Kopfschmerzen um eine solche Erkrankung handeln sollte. Unerheblich sei schließlich, dass die Krankmeldung nicht bis zum 31.05.2024 erfolgt sei, da der Kläger noch über Urlaubstage verfügt habe, die es ihm ermöglicht hätten, bis zum 30.05.2024 seine Arbeit nicht mehr aufnehmen zu müssen. Zuletzt sei als weiteres Indiz zu berücksichtigen, dass der Kläger - ohne noch über Urlaub zu verfügen oder sich arbeitsunfähig krank gemeldet zu haben - am 31.05.2024 unentschuldigt gefehlt habe. Im Rahmen der dann durchgeführten Beweisaufnahme durch schriftliche Vernehmung der Zeugin W. habe sich das Gericht nicht die nötige Überzeugung von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers verschaffen können. Dabei sei zu berücksichtigten, dass die Krankschreibung des Klägers durch Frau W. ausschließlich aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen eines geführten Gesprächs erfolgt sei. Die Ärztin habe keinerlei körperliche Untersuchungen durchgeführt. Zwar könne es sein, dass der Kläger aufgrund von Stresssituationen an Spannungskopfschmerzen gelitten habe. Nicht weniger wahrscheinlich sei es jedoch, dass er dies bei seiner Ärztin nur vorgegeben habe, weil er „keine Lust“ mehr gehabt habe, bei der Beklagten zu arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit an Spannungskopfschmerz gelitten habe, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass er just im Zeitraum vom 07.05.2021 bis zum 21.05.2024 an derselben Erkrankung gelitten habe.

Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.2025 ist dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 12.02.2025 zugestellt worden. Mit am 12.03.2025 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevoll-mächtigten hat er Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2025 - mit am 02.05.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet.

Der Kläger verfolgt seinen Klageantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Ansicht, schon der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Denn unstreitig bestehe zwischen Eigenkündigung und Erkrankung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Vielmehr habe der Kläger ohne Auffälligkeiten bis einschließlich 06.05.2024 weitergearbeitet. Erst dann sei er erkrankt. Im Übrigen habe aber auch die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin W. überzeugend belegt, dass eine Arbeitsunfähigkeit vom 07. bis 21.05.2024 bestanden habe. Die Zeugin habe glaubhaft bekundet, dass bei dem von ihr festgestellten Spannungskopfschmerz eine Distanzierung zur aktuellen Stresssituation und eine symptomatische Therapie, bestehend aus frischer Luft und körperlicher Betätigung, angezeigt gewesen sei. Dementsprechend begründe dann aber auch die 15-tätgige Krankschreibung keine Erschütterung der Beweiswirkung. Hätte der Kläger zudem „keine Lust“ mehr gehabt zu arbeiten, hätte er sich auch direkt für die gesamte Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses bis 31.05.2024 krankschreiben lassen können. Dann wäre die Beklagte sogar noch zur Urlaubsabgeltung verpflichtet gewesen. All dies habe er aber nicht getan, was die Arbeitsunfähigkeit bestätige und nicht infrage stelle. Das Arbeitsgericht lege bei seiner abweichenden Würdigung zudem nicht dar, welche besonderen Untersuchungsmethoden die Ärztin bei dem diagnostizierten Spannungskopfschmerz hätte anwenden müssen. Wenn das Gericht schließlich Zweifel an der Überzeugungskraft der schriftlichen Aussage gehabt habe, hätte es die Zeugin persönlich vernehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.2025 - Az.: 10 Ca 3837/24 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.362,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei aus den von dem Arbeitsgericht zutreffend genannten Gründen erschüttert. Hinzu komme die ungewöhnliche Krankschreibung von einem Dienstag zu einem Dienstag mit nahtlos folgendem Urlaub. Der Umstand, dass der Kläger im Mai nach dem 06.05.2024 keinen einzigen Tag mehr gearbeitet habe und damit sein Ziel der Beendigung der Tätigkeit mithilfe der Krankschreibung nahezu vollständig erreicht habe, spreche gegen eine tatsächliche Erkrankung des Klägers im Streitzeitraum. Hingegen habe die Aussage der Zeugin W. nicht überzeugen können. Das Arbeitsgericht habe hierzu eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Beweiswürdigung vorgenommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben zu der Behauptung des Klägers, in der Zeit vom 07. bis 21.05.2024 wegen starker Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche arbeitsunfähig krank gewesen zu sein, durch persönliche Vernehmung der Zeugin W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2025 verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

I.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG. Ferner ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt unproblematisch den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO.

2. Die Berufung ist zudem begründet. Nach den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen und insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W. steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger im gesamten Streitzeitraum vom 07. bis 21.05.2024 arbeitsunfähig erkrankt war. Ihm steht daher die geltend gemachte Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum zu in Höhe des eingeklagten und der Höhe nach unstreitigen, aber auch zutreffend berechneten Betrages von 1.362,60 € brutto nebst Zinsen, §§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, 288, 291 BGB.

Im Einzelnen:

a. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Streitzeitraum einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG in Höhe von 1.362,60 € brutto.

aa. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24, juris, Rz. 12; BAG vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24, juris, Rz. 11; BAG vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18, juris, Rz. 16).

Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (BAG vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24, juris, Rz.13 m.w.N.).

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24, juris, Rz. 15; BAG vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24, juris, Rz. 13; BAG vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, juris, Rz. 13). Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (BAG vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24, juris, Rz. 15; BAG vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24, juris, Rz. 13; BAG vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, juris, Rz. 18).

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen (BAG vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24, juris, Rz. 16 m.w.N.).

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist auch nach Ansicht der Berufungskammer von einer Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Streitzeitraum auszugehen. Das beruht wesentlich darauf, dass

der Kläger sein Arbeitsverhältnis zunächst mit seiner Eigenkündigung zum 30.04.2025 beenden wollte und unstreitig zunächst mit dem - zutreffenden - rechtlichen Hinweis der Arbeitgeberseite, dass die Kündigungsfrist eine Beendigung erst zum 31.05.2025 zulasse, erkennbar und verlautbart haderte,

er dann zwar doch drei Arbeitstage in den Mai hinein arbeitete,

jedoch unmittelbar anschließend ab 07.05.2024 bis 21.05.2024 arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.

Diese Krankschreibung ist zwar nicht deckungsgleich mit der - entgegen der Beendigungsintention des Klägers - längeren, auch noch den ganzen Mai 2024 umfassenden Kündigungsfrist,

jedoch schloss sich nahtlos der Resturlaub, dann ein Feiertag und schließlich nach der Feststellung im rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Teilurteil der letzte Arbeitstag des Klägers am 31.05.2024 mit unentschuldigter Fehlzeit an. Soweit der Kläger dem in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 eine abweichende Sachverhaltsdarstellung entgegengehalten hat, ist er daran zwar nicht durch die Rechtskraft des Teilurteils des Arbeitsgerichts vom 28.11.2024 gehindert, da mit diesem zwar die Zahlungsklage für den 31.05.2024 abgewiesen wurde, die Rechtskraftwirkung damit aber auch nur diesen beschiedenen Anspruch und die Feststellung der Unbegründetheit erfasst. In Rechtskraft erwächst die in einem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, also nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (BGH vom 17.02.2023 - V ZR 212/21, juris, Rz. 12 m.w.N.). Nicht in Rechtskraft erwachsen mithin die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts und einzelne Urteilselemente (vgl. hierzu auch Seier in: Thomas/Putzo, ZPO, 46. Auflage, § 322 Rn. 28 m.w.N.). Allerdings ist der Kläger mit seinem am 18.11.2025 erstmals neu und abweichend vom bisher unstreitigen Sachverhalt erfolgten Sachvortrag präkludiert, § 67 Abs 4 Satz 2 ArbGG. Die entsprechenden Behauptungen zum 31.05.2024 hätte der Kläger spätestens mit der Berufungsbegründung vorbringen müssen, die Behauptung erst in der letzten mündlichen Berufungsverhandlung hätte im Falle der Zulassung durch das Berufungsgericht allein schon deshalb den Rechtsstreit verzögert, weil die davon überraschte Beklagtenvertreterin sich hierzu nicht direkt und ohne Rücksprache einlassen konnte und mithin eine Vertagung erforderlich geworden wäre. Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt ist zudem weder erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entstanden noch unverschuldet verspätet vorgebracht worden. Es beruht vielmehr auf grob nachlässiger Verfahrensführung, hierzu erst im letzten Termin in zweiter Instanz erstmalig neu vorzutragen.

Damit hatte der Kläger also mit Ausnahme der zunächst noch drei absolvierten Arbeitstage in dem Monat, in dem er eigentlich gar nicht mehr für die Beklagte tätig sein wollte, objektiv feststellbar über Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Feiertag und unentschuldigtes Fehlen keinerlei Arbeit mehr für die Beklagte geleistet. Wenn auch nicht vollständig über Arbeitsunfähigkeit, so hat der Kläger doch im Ergebnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist objektiv das Ziel der nicht mehr gewollten Beschäftigung im Mai 2024 bei der Beklagten, welches er zuvor offen verlautbart hatte, weitgehend erreicht. Ohne die zweiwöchige Krankschreibung hingegen hätte er das Ziel nicht erreicht. Das begründet aufgrund des Vorverhaltens des Klägers im April 2024 und des unentschuldigten Fehlens am letzten Arbeitstag, dem 31.05.2024, hinreichende, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Zweifel.

Der Beklagten ist mithin nicht zu verdenken, dass sie zunächst keine Entgeltfortzahlung aufgrund dieser Zweifel leistete.

cc. Allerdings endet der Entgeltfortzahlungsrechtsstreit eben nicht bereits dann, wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Denn Rechtsfolge dessen ist allein, dass es nunmehr Sache des Klägers ist, konkret zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit vorzutragen und hierzu den erforderlichen Beweis jenseits der erteilten ärztlichen Bescheinigung zu führen.

Dies wiederum ist dem Kläger im vorliegenden Verfahren gelungen, so dass ihm die eingeklagte Entgeltfortzahlung entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zuzusprechen ist. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07. bis 21.05.2024 arbeitsunfähig erkrankt war.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden (BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, juris, Rz. 35; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, juris, Rz. 44; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 276/06, juris, Rz. 42). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO reicht es aus, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG vom 20.01.2021 - 7 AZR 52/20, juris, Rz. 28; BAG vom 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, juris, Rz. 24; BGH vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16, juris, Rz. 14).

Diesen Grad der Gewissheit hat die Berufungskammer sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlungen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers positiv verschaffen können.

Denn die Zeugin W., welche von der Berufungskammer ergänzend zu der erstinstanzlichen schriftlichen Vernehmung nunmehr auch persönlich als Zeugin vernommen worden ist, was insbesondere Gericht und beiden Parteien umfänglich Gelegenheit zu ergänzenden Nachfragen und der Zeugin zur Klarstellung und Erläuterung von ihr getroffener ärztlicher Feststellungen und Entscheidungen gegeben hat, hat glaubhaft und überzeugend bekundet, dass nach ihren Feststellungen am 07.05.2024 bei dem Kläger erneut extreme Kopfschmerzen aufgetreten seien, die auf eine bei ihm Stress auslösende Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen gewesen seien und nach ihrer ärztlichen Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich zwei Wochen Dauer begründet hätten. Sie hat nachvollziehbar bekundet, dass im Rahmen des von ihr persönlich mit dem Kläger geführten Anamnesegesprächs dieser von extremen Kopfschmerzen berichtet habe und dass diese Erkrankung bei ihm aus früheren Behandlungen bekannt sei. Insoweit hätte es aus der Patientenakte ersichtlich bereits zwei vorherige Fälle gegeben, im August 2023 aufgrund einer Stresssituation im privaten Bereich und am 08.04.2024 wegen Problemen auf der Arbeit. Diese bekannte Vorgeschichte habe die Zeugin nach ihrer Bekundung zusammen mit dem Gespräch zu der Feststellung geführt, dass hier eine Arbeitsunfähigkeit vorliege und die Kopfschmerzen aus dem Arbeitsplatzkonflikt herrührten. Feststellung und Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit beruhten nach der Bekundung der Zeugin auf ihrer 25-jährigen ärztlichen Berufserfahrung, der bekannten Vorgeschichte solcher Erkrankungen und dem Umstand, dass nach Bekundung der Zeugin bei Arbeitsplatzkonflikten auch durchaus noch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten möglich seien.

Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ihren Feststellungen und deren Grundlage ausgesagt. Dass schon am 08.04.2024, also kurz zuvor, ein Arbeitsplatzkonflikt Ursache der damaligen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, korrespondiert mit dem exakt diesen Tag betreffenden Streit der Parteien über die zutreffende Kündigungsfrist, bei dem der Kläger sich offenbar erstmals bereits so aufgeregt hatte, dass der behandelnde Arzt - hier ein Kollege derselben Gemeinschaftspraxis der Zeugin - zu einer Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gelangte, die als solche im Übrigen von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Da nach der erfolgten Krankschreibung vom 08.-12.04.2024 Anfang Mai nun erneut die gleiche Konfliktproblematik und Krankheitssymptomatik beim Kläger festzustellen war, ist nachvollziehbar, dass die Zeugin bekundet hat, dass vor diesem Hintergrund wenige Tage der Krankschreibung nach ihrer Erfahrung nicht mehr ausgereicht hätten.

Die Zeugin hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass bei einer Krankheit wie der hier in Rede stehenden - einem Spannungskopfschmerz - eine körperliche Untersuchung schwierig sei und sie ihre Feststellungen daher im Wesentlichen auf der Grundlage des geführten Gesprächs und auf der Grundlage ihrer ärztlichen Erfahrung über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg getroffen habe. Dabei hat sie mit der Attestierung von 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit - auch wenn dies 15 und nicht 14 Kalendertage betrifft, bleibt ein Zeitraum von Dienstag zu Dienstag hier ein solcher von zwei Wochen, vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. BeckOK ArbR/Ricken, 78. Ed. 1.12.2025, EFZG § 3 Rn. 54) - die Grenze des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom 21.02.2024 (BAnz AT 20.02.2024, B1) nicht überschritten; ungeachtet dessen, dass eine solche Überschreitung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie auch möglich gewesen wäre. Ferner hat sie glaubhaft bekundet, dass ihr Arbeitgeber und Tätigkeit des Klägers bekannt gewesen seien, denn sie hat sie in ihrer Vernehmung angegeben. Damit hat sie auch gegen die Vorgabe aus § 2 Abs. 5 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nicht erkennbar verstoßen. Vielmehr geht ihre Vorgehensweise einer eingehenden Befragung und des Anamnese-Gesprächs mit dem Kläger als wesentliche Grundlage für ihre Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit konform mit den übrigen Vorgaben aus § 2 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

Die Krankschreibung von Dienstag zu Dienstag mag auf den ersten Blick eigentümlich erscheinen, weil jedenfalls auch nach der Erfahrung der Berufungskammer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die zu einem Wochenende enden, eher die Regel darstellen. Gleichwohl: Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie trifft hierzu keine Vorgabe, gegen die die Zeugin verstoßen hätte. Ihre Bekundung, dass sie zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit habe attestieren wollen, geht vielmehr einerseits konform mit der Arbeitsunfähigkeits-richtlinie und bedingt dann aber auch einen Endzeitpunkt am Dienstag, wenn der Patient an einem Dienstag vorstellig wurde.

Offen hat die Zeugin bekundet, keine Erinnerung mehr daran zu haben, ob der Kläger ihr mitgeteilt habe, dass sich am 21.05.2024 sein Urlaub anschließe. Das zeigt, dass sie durchaus dort, wo keine Erinnerung mehr besteht, dies auch offenlegt. Ein irgendwie geartetes, gar kollusives Zusammenwirken der Zeugin mit dem Kläger ist nicht im Ansatz erkennbar. Die Zeugin hat auf die Berufungskammer vielmehr durchweg den Eindruck gemacht, um eine wahrheitsgemäße Schilderung und auch Erläuterung der Schwierigkeiten bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei einer Erkrankung an Spannungs-kopfschmerzen bemüht zu sein, bei denen nicht mit einfachen Mitteln einer körperlichen Untersuchung Feststellungen getroffen werden können, sondern Patientengespräch, Vorgeschichte und Berufserfahrung der behandelnden Ärztin ausschlaggebend sind. Eine Tendenz zur Selbstentlastung oder Klägerbegünstigung ist nicht erkennbar. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen mithin keine Zweifel.

Letztlich folgt die Berufungskammer bei einer durchaus schwierigen ärztlichen Beurteilung zur Arbeitsunfähigkeit bei der Krankheitsursache des Spannungskopfschmerzes, bei dem es ebenso wie sonst bei psychischen Erkrankungen nicht um die Feststellung offensichtlicher bzw. mittels körperlicher Untersuchung schnell feststellbarer Umstände wie z.B. bei einem Beinbruch und Ähnlichem geht, der von der Zeugin sehr nachvollziehbar bekundeten fachlichen Vorgehensweise des Patientengesprächs, der Heranziehung der Patientenvorgeschichte und dann eben auch der Würdigung unter Berücksichtigung der ärztlichen Berufserfahrung von hier 25 Jahren. Wer sollte besser als eine erfahrende Fachärztin für Allgemeinmedizin für den damaligen Zeitpunkt eine verlässliche ärztliche Feststellung zum Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit treffen können, jedenfalls wenn wie hier kein Grund zur Annahme besteht, dass fachliche Standards und/oder die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie verletzt worden wären?

Dass hingegen der Kläger die Zeugin, eine erfahrene Allgemeinmedizinerin, hier erfolgreich getäuscht hätte, um sein Ziel einer Nichtbeschäftigung im Mai 2024 zu erreichen, ist nach Ansicht der Berufungskammer und entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht ebenso wahrscheinlich wie das Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ist die Berufungskammer aus den vorstehend genannten Gründen überzeugt, dass hier keine Täuschung, sondern tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Dafür sprechen die überzeugenden Bekundungen der Zeugin, die Patientenvorgeschichte, bei der nichts dafür spricht, dass - und warum - der Kläger auch schon zweimal zuvor seine behandelnden Ärzte hätte täuschen wollen, um unberechtigt krankgeschrieben zu werden, und der Umstand, dass der Kläger in der Tat zunächst noch unstreitig, wenn auch kurz im Mai gearbeitet hat. Hätte er sein ursprünglich verfolgtes Ziel wirklich effektiv erreichen wollen, wäre eine Krankschreibung mit Beginn des oder sogar noch vor dem Mai 2024 zu erwarten gewesen. Ferner wäre es dann naheliegend gewesen, die Krankschreibung gleich bis zum Monatsende fortzusetzen; ein Arbeitnehmer, der versucht, seinen Arbeitgeber mittels Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit zu betrügen, dürfte insoweit kaum vor der weitergehenden betrügerischen Erschleichung einer unberechtigten Urlaubsabgeltung halt machen. Schließlich machte es keinen Sinn, nicht auch den Fehltag des 31.05.2024 mit vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit abzudecken, wenn man denn dem Kläger solche Absichten unterstellen wollte. Wahrscheinlich sind diese mithin eben nicht, schon gar nicht ebenso wahrscheinlich wie eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Streitzeitraum. Es kann nicht jeder Arbeitnehmer - und mithin auch nicht der Kläger -, bei dem der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert worden ist und bei dem keine einfach feststellbaren körperlichen Krankheitssymptome vorhanden sind, per se schon unter den Generalverdacht des Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit gestellt werden.

dd. Die Höhe des Anspruchs ist rechnerisch vom Kläger jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten (§ 308 Abs. 1 ZPO) berechnet worden mit 2.815,97 € brutto : 31 Kalendertage x 15 Krankheitstage = 1.362,60 € brutto. Der Betrag ist konsequenterweise zur Höhe auch nicht streitig.

b. Die Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 BGB begründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt für die Berufungsinstanz aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 Abs. 1 ZPO und für die erste Instanz aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da der Streitteil, mit dem Kläger letztlich dort unterlegen ist, geringfügig im Sinne der genannten Norm ist.

III.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor, insbesondere betrifft die Entscheidung weder entscheidungsrelevante Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch liegt eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, die keinerlei grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Klein Engelhard Kuhlen-Heck