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BGH Beschluss vom 05.01.2000 – 3 StR 560/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 560/99

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 16. August 1999 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-

ziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und

einem Monat verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfah-

rensrüge und der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe seine

geschiedene Ehefrau nicht getötet, für widerlegt, und zwar insbesondere auf-

grund seines Aussageverhaltens und seines Verhaltens nach der Tat. Die

Überzeugungsbildung des Tatrichters begegnet bei beiden Gesichtspunkten

durchgreifenden Bedenken.

2. Zum Nachtatverhalten legt das Landgericht seinen Feststellungen

zugrunde, daß der Angeklagte das Opfer Petra M. zwischen dem 9. Oktober

1998 18.30 Uhr und der Nacht zum 12. Oktober 1998 getötet habe. Die Über-

zeugung davon, daß die geschiedene Ehefrau, deren Leiche am 20. Oktober

1998 aufgefunden wurde, bereits am 12. Oktober 1998 tot war, gewinnt sie aus

der Aussage der Zeugin B. . Diese habe ausgesagt, Petra M. habe

sich entgegen ihrer Verpflichtung, beim Fernbleiben vom Arbeitsplatz Bescheid

zu geben, nicht abgemeldet. An diese Verpflichtung habe Petra M. sich früher

gehalten, als sie einmal gefehlt und deshalb sofort angerufen habe. Daraus, so

der Tatrichter, könne "nur" der Schluß gezogen werden, daß Petra M. jeden-

falls am 12. Oktober 1998 tot war.

Aus der für die Kammer für glaubhaft eingeschätzten Aussage ergibt

sich indes lediglich, daß sich Petra M. am 12. Oktober 1998 nicht bei ihr abge-

meldet hat. Das Landgericht übersieht, daß diese Aussage nur ein Indiz für

einen Todeseintritt vor dem 12. Oktober 1998 darstellt. So sind ohne weiteres

andere Gründe denkbar, warum Petra M. sich nicht abgemeldet hat. Schon mit

dieser Möglichkeit setzt sich die Kammer nicht auseinander. Der Senat besorgt

demnach, daß das Landgericht aufgrund des in der Überbewertung dieses In-

dizes liegenden falschen rechtlichen Ausgangspunktes den weiteren zu dieser

Frage vorhandenen Beweismitteln nicht den ihnen zukommenden Beweiswert

beigemessen hat.

Nicht ausschließbar hätte das Schwurgericht die Aussagen von drei

Zeugen, die unabhängig voneinander das Tatopfer noch zwischen dem 13. und

16. Oktober 1998 gesehen bzw. gehört haben wollen, anders gewichtet. Auch

fehlt es vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin B. an einer nä-

heren Auseinandersetzung mit den beiden Sachverständigengutachten, die

sich zum Todeszeitpunkt verhalten. Mitgeteilt wird insoweit (UA S. 30), daß den

Sachverständigen wegen der nach dem Auffinden der Leiche weit fortgeschrit-

tenen inneren und äußeren Leichenfäulnis und der schon beginnenden Mumifi-

kationen nur eine grobe Todeszeiteinschätzung möglich war. "Ein Todeseintritt

am 9. Oktober lasse sich den Befunden zuordnen. Es sei nach den Befunden

aber auch nicht ausgeschlossen, daß Petra M. am 13. Oktober 1998 verstor-

ben sei. Am 16. Oktober 1998 sei sie mit höchster Wahrscheinlichkeit tot ge-

wesen". Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht allein aufgrund der

Aussage der Zeugin B. von einem Todeszeitpunkt spätestens vor dem

12. Oktober 1998 ausgehen. Denn läßt sich der Zeitpunkt des Todeseintritts

nicht zweifelsfrei bestimmen, so ist bei der hier vorliegenden Beweislage zu-

gunsten des Angeklagten von dem denkbar spätesten Zeitpunkt auszugehen,

wenn ihm nicht die Kenntnis eines früheren Todeseintritts nachgewiesen wer-

den kann. Ihm als Nachtatverhalten zur Last gelegtes Verhalten muß dann

nach diesem Zeitpunkt liegen. So könnten - ginge insoweit die Kammer nicht

von einem Nachtatverhalten aus, sondern müßte offen lassen, ob der Ange-

klagte schon Kenntnis vom Tod seiner geschiedenen Frau hatte - sein am 15.

Oktober 1998 geschriebener und in den Briefkasten des Opfers geworfener

Brief und seine Äußerungen gegenüber seinem Schwager vom selben Tage

ebenso wie sein Verhalten am 16. Oktober mehreren Zeugen gegenüber in

einem für den Angeklagten günstigeren Licht erscheinen.

3. Auch die Ausführungen des Schwurgerichts zum Aussageverhalten

des Angeklagten und zum Legen falscher Spuren sind nicht frei von Rechts-

fehlern. Das Landgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten, dem sie ein

Motiv für die Tat nicht nachweisen konnte, und das nach den getroffenen Fest-

stellungen auch nicht nahe liegt, im wesentlichen deshalb überzeugt, weil er

sich bei seinen Vernehmungen in Widersprüche verwickelt und sein Aussage-

verhalten dem jeweiligen Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden ange-

paßt habe; weil er sich bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge

und später bemüht habe, von sich als möglichem Täter abzulenken; weil er

mehrfach gegenüber verschiedenen Personen vorgetäuscht habe, daß seine

geschiedene Ehefrau noch am Leben sei, und bewußt falsche Spuren gelegt

habe.

Soweit die Überzeugung des Landgerichts insoweit nicht schon von dem

unter 2. dargelegten Rechtsfehler beeinflußt ist, vermag der Senat nicht auszu-

schließen, daß der Tatrichter bei der Würdigung dieser Beweise verkannt hat,

daß die Widerlegung einer Einlassung allein nicht eine dem Angeklagten un-

günstige Sachverhaltsfeststellung begründen kann, weil auch ein Unschuldiger

vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGHSt 41, 153, 156; BGHR

StPO § 261 Beweiskraft 3; Schlüchter in SK StPO § 261 Rdn. 64 b jew.

m.w.Nachw.), zumal wenn - wie hier - feststeht, daß er vor der Tötung in der

Wohnung des Tatopfers gewesen ist. Deshalb bedeutet die Widerlegung der

von dem Angeklagten behaupteten Entlastungsmomente lediglich, daß dem

Angeklagten seine Entlastung nicht gelungen ist; daraus allein dürfen aber

ebensowenig Schlüsse auf seine Täterschaft gezogen werden, wie z.B. bei ei-

nem mißlungenen Alibibeweis (vgl. hierzu BGHSt 41, 153, 154). Treten jedoch

besondere Umstände hinzu, so darf auch zum Nachteil des Angeklagten be-

rücksichtigt werden, daß dieser sich bei der Vernehmung in Widersprüche ver-

wickelt, falsche Spuren gelegt, nachweislich gelogen oder sich auf ein falsches

Alibi berufen hat (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 303). Dabei kann es insbesondere

auf die Gründe und Beweisumstände des jeweiligen Vorbringens ankommen

(vgl. BGHSt 41, 153, 154).

Daß das Landgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat, ergibt sich

unter anderem aus UA S. 34, 35. Dort hat es seine Überzeugung ausgedrückt,

daß sich daraus, daß der Angeklagte am 15. und 16. Oktober 1998 mehreren

Zeugen vorgetäuscht habe, er habe an diesem Tag Kontakt mit seiner ge-

schiedenen Frau gehabt, "nur schließen" lasse, daß der Angeklagte seine ge-

schiedene Frau getötet habe, mithin also wußte, daß sie tot war, und daß er

durch falsche Behauptungen gegenüber Dritten von vorneherein jeglichen Ver-

dacht von sich ablenken wolle. "Eine andere Erklärung für sein Verhalten hat

der Angeklagte nicht gegeben; eine andere Erklärung läßt sich auch nicht fin-

den."

Auf diesem Rechtsfehler beruht auch die Verurteilung des Angeklagten.

Denn das Landgericht schließt die Darstellung seiner Überzeugungsbildung mit

der zusammenfassenden Feststellung, daß "sich insgesamt aus dem Verhalten

des Angeklagten sowie seinen widersprüchlichen Angaben, die teilweise durch

Zeugenaussagen und objektive Beweismittel widerlegt sind, nur der Schluß

ziehen" lasse, "daß er seine geschiedene Ehefrau getötet hat" (UA S. 37).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen