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BGH Beschluss vom 10.01.2000 – 5 StR 638/99

5. Strafsenat

5 StR 638/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 6. September 1999 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben

bezüglich der versuchten Tötungsdelikte die Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz auf-

rechterhalten; die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs

und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen ver-

suchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-

ren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision be-

anstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Verfahrensrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vor-

geschriebenen Form erhoben und daher unzulässig. Die Sachrüge führt da-

gegen zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Nach den Feststellungen konnte der Angeklagte nicht verkraften, daß

sich seine Freundin vor drei Jahren von ihm getrennt hatte und nur noch ge-

legentlich Kontakt zu ihm hielt. Er redete sich deshalb ein, sie sei psychisch

krank, drogenabhängig und Mitglied einer Räuber- und Mörderbande. Ob-

wohl er annahm, seine Freundin wolle ihn vergiften, weil er von all diesen sie

belastenden Umständen wisse, wollte er ihr gleichwohl helfen und sie – not-

falls gegen den Widerstand der Bandenmitglieder – retten. Am Tattag legte

er eine Schutzweste an, steckte eine Pistole ein, die er einige Wochen zuvor

erlangt hatte, und begab sich in die Wohnung von Bekannten, um Auskunft

über den gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Freundin zu erhalten. Als er

die gewünschte Auskunft nicht erhielt, schoß er zweimal in Tötungsabsicht

auf den Zeugen T ; es löste sich zunächst jedoch kein Schuß. Einen

weiteren Schuß, der den Zeugen nur knapp verfehlte, gab der Angeklagte

ab, um den Zeugen zur Herausgabe der dem Angeklagten gehörenden Jak-

ke zu veranlassen.

Abweichend von dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständi-

gen, die einen Ausschluß der Schuldfähigkeiten des Angeklagten bei allen

Delikten für möglich erachtet hatte, hält das Landgericht den Angeklagten in

Bezug auf den Erwerb der Schußwaffe für voll schuldfähig, in Bezug auf die

versuchten Tötungsdelikte für eingeschränkt steuerungsfähig im Sinne des

§ 21 StGB. Daß die Taten des Angeklagten entsprechend den Darlegungen

der Sachverständigen in ein “geschlossenes Wahnsystem“ einzuordnen und

die Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie sein könnten, schließt

das Landgericht aus. Den Ausführungen der Sachverständigen könne inso-

weit nicht gefolgt werden, weil sie auf einem “klassischen In-Sich-Schluß“

und zudem auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhten. Auf-

grund eigener Sachkunde vertritt das Landgericht die Auffassung, der zum

“Pseudologisieren“ neigende Angeklagte habe sich vor den Tötungsversu-

chen in ein psychotisches Erleben hineingesteigert, das allenfalls zu einer

erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe; zudem sei

die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim ersten Tötungsversuch

auch nicht in einem Maße ausgeprägt gewesen, das “an der Obergrenze der

Erheblichkeit“ gelegen hätte, beim zweiten Tötungsversuch habe das Maß

der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sogar “an der alleruntersten

Grenze“ gelegen. Ursache für das psychotische Erleben sei keine psychi-

sche Erkrankung, sondern lediglich eine Charakterdeformation des Ange-

klagten gewesen. Beim Erwerb der Waffe sei die Schuldfähigkeit des Ange-

klagten voll erhalten gewesen, da er selbst eingeräumt habe, die Waffe nicht

zum Schutz vor möglichen Angreifern erworben, sondern von seiner Freun-

din zur Aufbewahrung erhalten zu haben. Seine Sachkunde stützt das Land-

gericht auf die von der Sachverständigen erhobenen Befunde und auf

Kenntnisse, die es aus der Fachliteratur und einer Vielzahl von Strafverfah-

ren erworben habe, in denen andere Sachverständige Angeklagte mit ver-

gleichbaren Charaktermängeln begutachtet hätten.

Die Annahme eigener Sachkunde durch das Landgericht begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar muß der Tatrichter nicht in je-

dem Fall, in dem er von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung ge-

hörten Sachverständigen abweichen will, einen weiteren Sachverständigen

hinzuziehen. Vielmehr kann er die für die abweichende Beurteilung erforder-

liche Sachkunde gerade auch auf die Ausführungen des gehörten Sachver-

ständigen stützen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 244 Rdn. 8a

m.w.N.). Dies kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die

Sachkunde der Sachverständigen vom Landgericht ersichtlich in Zweifel ge-

zogen worden ist. Ebensowenig reichte die Mitteilung der erhobenen Befun-

de aus, um dem Landgericht aufgrund der in anderen Verfahren gewonne-

nen Kenntnisse eine zuverlässige Diagnose zu ermöglichen. Derartiges mag

bei einfach zu beurteilenden psychischen Auffälligkeiten, die in gleicher Wei-

se immer wiederkehren, möglich sein. Ob bei einem Angeklagten, dessen

Verhalten Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung – hier eine

beginnende Schizophrenie – zeigt, eine solche Erkrankung tatsächlich vor-

liegt und in welchem Maße sie gegebenenfalls die Einsichts- oder Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat, vermag jedoch nur ein

psychiatrischer Sachverständiger mit entsprechendem Spezialwissen an-

hand des konkreten Falles zuverlässig zu beurteilen. Zudem hätte das Land-

gericht die Angaben des Angeklagten über die Beziehung zu seiner Freundin

im Tatzeitraum und zum Erwerb der Waffe nicht ungeprüft übernehmen dür-

fen, weil diese Angaben Teil eines im wesentlichen auf die Freundin bezoge-

nen Wahnsystems sein könnten.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum