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BGH Beschluss vom 31.08.2000 – 5 StR 315/00

5. Strafsenat

5 StR 315/00 (alt: 5 StR 638/99)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 17. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung der ehemali-

gen Freundin des Angeklagten, H , mit teilweise bedenklichen

Erwägungen als bedeutungslos abgelehnt. Hätte nämlich die beantragte Be-

weiserhebung ergeben, daß die Zeugin H dem Angeklagten entgegen

seiner Darstellung seit mehreren Jahren nicht mehr begegnet ist, so wäre

das Tatgeschehen rational noch weniger nachvollziehbar als bei einem kurz

vor der Tat erfolgten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und der

Zeugin. Eine schwere psychische Störung des Angeklagten – welcher Art

auch immer – als tatauslösendes Moment, hätte dann entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts weit näher gelegen, als ein “vom Angeklagten voll zu

verantwortender Amoklauf” ohne jedes Motiv. Aus der weiteren Begründung

des Landgerichts, der Sachverständige habe sein Gutachten in Kenntnis der

Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren (die sich mit der Beweisbe-

hauptung decken) erstellt, entnimmt der Senat jedoch, daß der Sachverstän-

dige deutlich gemacht hat, daß dem Zeitpunkt der Trennung des Angeklag-

ten von seiner Freundin für die Einschätzung des Sachverständigen, beim

Angeklagten habe zur Tatzeit ein psychischer Ausnahmezustand nicht auf-

grund eines Wahnsystems, sondern aufgrund einer Anpassungsstörung im

Zusammenwirken mit Rauschgiftkonsum vorgelegen, keine entscheidende

Bedeutung zukomme. Die Möglichkeit, das in sich schlüssige und überzeu-

gende Gutachten, dem sich das Landgericht nach eigener Prüfung ange-

schlossen hat, könnte durch eine unrichtige Tatsachengrundlage zum Nach-

teil des Angeklagten beeinflußt sein, scheidet damit aus.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Brause