BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 1 StR 572/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß die
VP ”D. ” den Angeklagten in relevanter Weise provoziert hat.
Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße ”Mitmachen”
hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der
Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter ein-
wirkt (BGH, Urt. v. 18. November 1998 – 1 StR 221/99 -, zur Veröf-
fentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das
erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er ver-
fügte bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für He-
roin und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am
Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne
weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier