Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 1 StR 572/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß die

VP ”D. ” den Angeklagten in relevanter Weise provoziert hat.

Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße ”Mitmachen”

hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der

Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter ein-

wirkt (BGH, Urt. v. 18. November 1998 – 1 StR 221/99 -, zur Veröf-

fentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das

erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er ver-

fügte bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für He-

roin und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am

Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne

weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier