Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.01.2000 – 1 StR 579/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 579/99

URTEIL

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Boetticher,

Schomburg,

Schluckebier,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch

diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

und drei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat

keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer bei der

Strafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende Umstände unerörtert

gelassen habe, so daß die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand,

daß das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und daß wegen der Erkrankung des An-

geklagten an Hepatitis C ein Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat

jedoch diese Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher aus-

geschlossen werden, daß es sie bei der Strafzumessung übersehen hat; aus-

drücklich müssen nicht alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil ange-

führt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die Vorstrafen des Angeklag-

ten sind dagegen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden, die relativ

lange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen Un-

gewißheit strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte haf-

terfahren ist.

Insgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der weiter an-

geführten Milderungsgründe - umfassendes Geständnis, das der Geschädigten

eine Vernehmung vor Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die

schwierige Lebensgeschichte - nicht als unvertretbar gering.

Schäfer Maul Boetticher

Schomburg Schluckebier