BGH Urteil vom 19.12.2002 – 3 StR 401/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
19. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 1. Juli 2002 wird die Verfolgung im
Fall IV. 1 der Urteilsgründe auf das Verbrechen der Vergewal-
tigung beschränkt.
Der Schuldspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte
der Vergewaltigung in vier Fällen und der Körperverletzung in
vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen
Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Im Fall IV. 1 der Urteilsgründe hat der Senat die Verfolgung mit Zustim-
mung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf das Verbre-
chen der Vergewaltigung beschränkt, da der Körperverletzungsvorsatz bislang
nicht ausreichend begründet worden ist. Daß der Angeklagte damit "rechnete",
daß durch sein Handeln eine Allergie ausgelöst werden könnte (rechtliche
Würdigung - UA S. 43, 44), ist durch Feststellungen nicht belegt. Die sonst
romanhaften, unnötig weitschweifigen Urteilsausführungen sind gerade bei den
nach § 267 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen, tatbestandsausfüllenden Angaben
sehr knapp und zum Körperverletzungsvorsatz im Fall IV. 1 lückenhaft. Im übri-
gen würde ein "Rechnen" nur die Wissensseite des Vorsatzes, nicht aber das
hier durchaus nicht selbstverständliche Willenselement belegen.
In dem nach der Beschränkung verbleibenden Umfang hat die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober 2002 unter Abschnitt
I, II 1 - 2 genannten Gründen zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen
in den Fällen IV. 3 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
I. Darüber hinaus hält jedoch auch der Strafausspruch in den Fällen IV.
1, 2, 7 und 8 rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere stellt es keinen
Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung für die Verge-
waltigungsfälle ohne nähere Ausführungen zur Strafrahmenwahl vom Regel-
strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, den sie im Fall IV. 2 nach § 21, § 49
Abs. 1 StGB gemildert hat, ausgegangen ist. Die vom Generalbundesanwalt
vermißte ausdrückliche Begründung, warum der Regelstrafrahmen und nicht
der des Grundtatbestandes nach § 177 Abs. 1 StGB oder gar der des minder
schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB angewendet worden ist, bedarf es
nur, wenn der Sachverhalt eine solche Prüfung nahelegt und eine Erörterung in
den Urteilsgründen als Grundlage einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ge-
boten ist. Liegt aber die Heranziehung eines niedrigeren Strafrahmens in An-
betracht der gesamten Umstände fern, ist eine solche Erörterung aus sachlich-
rechtlichen Gründen nicht geboten (BGH StV 1981, 541; GA 1987, 226). So
liegt es hier:
1. Sämtliche Vergewaltigungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, daß
das Opfer in einer weit über den Durchschnitt sonstiger Fälle hinausgehenden
Weise erniedrigt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Begleitumstände im
Fall IV. 1, im Fall IV. 2 mußte sich das Opfers infolge heftiger Schmerzen über-
geben und in den Fällen IV. 7 und 8 begleitete er seine Handlungen mit absto-
ßenden und seine Frau in besonderer Weise demütigenden Bemerkungen.
2. Ein Abgehen vom Regelstrafrahmen liegt auch deshalb fern, weil es
sich nicht um einen einzelnen isolierten Übergriff eines sonst unbescholtenen
Mannes handelt, sondern um eine schwerwiegende Serie von acht abgeurteil-
ten Gewalttaten zum Nachteil seiner Ehefrau, der bereits eine weitere festge-
stellte, aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Vergewaltigung im Jahre
1998 (UA S. 9) vorausgegangen war, bei der er seine Ehefrau ebenfalls be-
sonders entwürdigend behandelt hatte. Durch die Einbettung der Einzeltaten in
diese Serie wird gleichzeitig auch das Gewicht jeder Einzeltat deutlich erhöht,
bei der nicht nur Vortaten, sondern grundsätzlich auch nachfolgende Taten
strafschärfend berücksichtigt werden können, sofern wie hier ein innerer krimi-
nologischer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhal-
ten 25).
3. Auch die von der Strafkammer als strafmildernd herangezogenen Um-
stände erfordern nicht die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung. Denn sie
haben zum Teil nur geringes Gewicht, zum Teil sind sie strafzumessungsrecht-
lich irrelevant:
a) Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei
Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechen-
barkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigen-
den Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensum-
stände 18; BGH wistra 2001, 105; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl.
Rdn. 434). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hin-
zutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheits-
entzug, die dazu führte, daß gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt wer-
den konnte (BGH NStZ 1994, 242). In der Entscheidung BGHR StGB § 46
Abs. 1 Begründung 18 wurde die Untersuchungshaft nicht als solche, sondern
nur im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer gewertet. Eben-
so hat der 1. Strafsenat im Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 579/99 - die mil-
dernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft nur unter dem Gesichtspunkt
der dort damit verbundenen Ungewißheit gebilligt. Ob eine solche den Ange-
klagten besonders belastende Ungewißheit mit einem Strafverfahren verbun-
den ist, die dann durch eine Untersuchungshaft verstärkt werden kann, hängt
jedoch zunächst von anderen Faktoren ab, insbesondere wie offen der Aus-
gang des Verfahrens und welcher Art die zu erwartenden Sanktionen sind.
b) Die spontane Tatbegehung ist bei Vergewaltigungen, die nur aus-
nahmsweise von langer Hand geplant werden, die Regel und rechtfertigt daher
keine Milderung von Gewicht.
c) Das "problematische Beziehungsgeflecht" ist nach den getroffenen
Feststellungen durch übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, häufige
Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern und Ehefrau und letztlich durch das von
seiner Ehefrau nicht geteilte Verlangen nach ausgefallenen sexuellen Prakti-
ken, bei denen er seine Macht zeigen und sie erniedrigen konnte, gekenn-
zeichnet (UA S. 6 ff.). Daß diese vom Angeklagten zu vertretenden Faktoren
strafmildernd zu werten seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
d) Die Alkoholisierung des Angeklagten, die im Fall IV. 2 zu einer Straf-
rahmenmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB und in den Fällen IV. 7 und 8
zur Strafmilderung wegen der enthemmenden Wirkung des Alkohols geführt
hatte, gab hier zur Erörterung einer Strafrahmenverschiebung keinen Anlaß,
weil der Angeklagte nach den Feststellungen um die Gefahr von Übergriffen
nach Alkoholgenuß wußte. Bereits 1995 schrieb er seiner Frau nach einem
entsprechenden Vorfall: " Ich werde nie wieder Alkohol trinken und Dir nie wie-
der weh tun ..." (UA S. 7).
e) Daß die "gute Sorge" des Angeklagten für seine Familie nur die äuße-
ren Verhältnisse betraf, hat das Landgericht zutreffend erörtert und damit gele-
gentliche Tätlichkeiten und "despotisches" Verhalten gegenüber Familienmit-
gliedern (UA S. 7, 8) relativierend berücksichtigt.
II. Die Beschränkung der Strafverfolgung im Fall IV. 1 läßt die verhängte
Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unberührt. Zwar entfällt
der von der Strafkammer berücksichtigte Umstand, daß zwei Tatbestände
(Vergewaltigung und Körperverletzung) erfüllt worden sind, doch steht dem
gegenüber, daß die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Opfers
vom Angeklagten zu vertreten war und deshalb nach § 46 Abs. 2 StGB als ver-
schuldete Auswirkung straferschwerend hätte berücksichtigt werden dürfen.
Daneben liegt in dem Tatgeschehen neben dem Beischlaf ein anderweitiges,
zudem besonders ekelerregendes und erniedrigendes Eindringen in den Kör-
per der Frau. Diese zweifache Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177
Abs. 2 Nr. 1 StGB hätte ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden dürfen
(BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafzumessung 1).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker