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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 1 StR 617/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Baden-Baden vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig
verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat begründet worden ist
(§ 345 StPO).
Das angefochtene Urteil ist - nach Einlegung der Revision - dem Vertei-
diger am 24. August 1999 (vgl. Bd. V Bl. 2143 d.A.) und dem Angeklagten am
26. August 1999 (siehe Bd. V Bl. 2097 d.A.) zugestellt worden. Der Pflichtver-
teidiger des Angeklagten hatte vorsorglich Revision eingelegt und nach Prü-
fung deren Rücknahme mangels Erfolgsaussicht erklärt. Diese Erklärung war
indessen wegen fehlender Zustimmung des Angeklagten unwirksam (§ 302
Abs. 2 StPO). Erst am 1. Oktober 1999 und damit verspätet hat der Angeklagte
selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO)
kommt nicht in Betracht. Es ist nicht dargetan und es besteht auch sonst kein
aktenkundiger oder gerichtsbekannter Anhalt dafür, daß der Angeklagte ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels
gehindert gewesen wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte
seinen Verteidiger beauftragt hatte, das Rechtsmittel in jedem Falle durchzu-
führen. Das Verhalten des Verteidigers deutet eher darauf hin, daß dieser in
der Behandlung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen frei war. Zudem
hatte der Angeklagte selbst die Annahme der Post seines Verteidigers mit einer
Kopie der Revisionseinlegungsschrift ebenso abgelehnt wie die Annahme ei-
nes Telefaxes vom 30. September 1999, mit welchem der Verteidiger dem An-
geklagten mitteilen wollte, daß er die Revision nicht begründen werde. Bei die-
ser Sachlage kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausge-
gangen werden.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier