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BGH Beschluss vom 12.01.2000 – 1 StR 617/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 617/99

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Baden-Baden vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der

gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat begründet worden ist

(§ 345 StPO).

Das angefochtene Urteil ist - nach Einlegung der Revision - dem Vertei-

diger am 24. August 1999 (vgl. Bd. V Bl. 2143 d.A.) und dem Angeklagten am

26. August 1999 (siehe Bd. V Bl. 2097 d.A.) zugestellt worden. Der Pflichtver-

teidiger des Angeklagten hatte vorsorglich Revision eingelegt und nach Prü-

fung deren Rücknahme mangels Erfolgsaussicht erklärt. Diese Erklärung war

indessen wegen fehlender Zustimmung des Angeklagten unwirksam (§ 302

Abs. 2 StPO). Erst am 1. Oktober 1999 und damit verspätet hat der Angeklagte

selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO)

kommt nicht in Betracht. Es ist nicht dargetan und es besteht auch sonst kein

aktenkundiger oder gerichtsbekannter Anhalt dafür, daß der Angeklagte ohne

Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels

gehindert gewesen wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte

seinen Verteidiger beauftragt hatte, das Rechtsmittel in jedem Falle durchzu-

führen. Das Verhalten des Verteidigers deutet eher darauf hin, daß dieser in

der Behandlung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen frei war. Zudem

hatte der Angeklagte selbst die Annahme der Post seines Verteidigers mit einer

Kopie der Revisionseinlegungsschrift ebenso abgelehnt wie die Annahme ei-

nes Telefaxes vom 30. September 1999, mit welchem der Verteidiger dem An-

geklagten mitteilen wollte, daß er die Revision nicht begründen werde. Bei die-

ser Sachlage kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausge-

gangen werden.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier