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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 1 StR 414/00
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Zum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen
Straftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten,
aber noch nicht beendeten Raub.
BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 1 StR 414/00 - LG - SchwG Ravensburg -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil
des Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 2000 aufgehoben,
soweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten
festgestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten S. gegen das oben ge-
nannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision und die dem
Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Den Angeklagten liegt zur Last, im Juli 1999 den 70 jährigen
K. in seiner Wohnung beraubt und getötet zu haben. Das Landgericht hat
die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Mord zu le-
benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat
es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte G. er-
hebt mit seiner Revision die Sachrüge. Im einzelnen wendet er ein, das Land-
gericht habe die besondere Schwere der Schuld zu Unrecht u.a. damit begrün-
det, bei der Tötungshandlung seien zwei Mordmerkmale verwirklicht worden.
Die Angeklagte S. erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. Das
Rechtsmittel des Angeklagten G. dringt mit der Sachrüge durch, soweit es
sich um seine Beweggründe bei der Tat und um die Feststellung der besonde-
ren Schuldschwere handelt; im übrigen ist sie unbegründet. Die Revision der
Angeklagten S. ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten G.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die vom Angeklagten erho-
bene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Aller-
dings begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten das
Tatopfer nicht nur zur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus
Habgier getötet, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne daß der Schuld-
spruch aufgehoben werden müßte.
a) Zur Planung und zur Tatausführung hat die Schwurgerichtskammer
folgendes festgestellt: Die Angeklagten befanden sich in einer finanziellen
Notlage. Sie hatten jeweils Geldschulden, Rechnungen standen offen und am
Pkw des Angeklagten G. war Totalschaden entstanden. Sie beschlossen
gemeinsam, sich bei K. auf illegale Weise Geld zu beschaffen. Dabei gin-
gen sie von einer nicht unbedeutenden Beute aus. Sie planten von vornherein,
das Tatopfer zunächst nur zu überwältigen, damit es für Auskünfte über Geld-
verstecke zur Verfügung stehe und es danach zu töten, um später nicht als
Täter identifiziert zu werden und auch unerkannt entkommen zu können. In
Ausführung des gemeinsamen Planes begaben sich die Angeklagten zum
Haus des K. . Dort versetzte der Angeklagte G. dem bis dahin völlig
Ahnungslosen wuchtige Faustschläge ins Gesicht und setzte auch ein Messer
gegen ihn ein. Anschließend fesselten die Angeklagten ihn. Dabei oder danach
nahm die Angeklagte S. dem Tatopfer den Geldbeutel samt Bargeld und
Scheckkarte aus der Gesäßtasche. K. mußte die zum Gebrauch der
Scheckkarte notwendige Geheimnummer nennen. Dieses Vorgehen war –
plangemäß – noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen. Zielrichtung war
vielmehr, sich K. gefügig zu machen und ihn massiv einzuschüchtern, um
die Wegnahme von Geld und Wertsachen ohne Widerstand des Tatopfers zu
ermöglichen und weitere Auskünfte über Aufbewahrungsorte von Geld oder
Wertsachen zu erhalten. Die Angeklagte S. durchsuchte das Haus des Op-
fers, fand jedoch kein Bargeld mehr. In Ausführung des ursprünglichen Planes
kam es – nachdem sie ihr Ziel, Vermögenswerte an sich zu bringen, erreicht
hatten - nun zur Tötung des K. . Der Angeklagte G. stach mit direktem
Tötungsvorsatz vielfach in die Herz- und Brustgegend und schnitt dem Opfer
die Kehle durch. Der Tod trat durch Verbluten ein. Nach Verlassen des Tator-
tes versuchten die Angeklagten zweimal vergeblich, mit der entwendeten
Scheckkarte bei einem Geldautomaten Geld abzuheben.
b) Das Landgericht hat die Wegnahme der Wertgegenstände und die
Tötung von K. zu Recht als schweren Raub in Tateinheit mit Mord
zur Verdeckung einer anderen Straftat nach § 211 Abs. 2 StGB einer Straftat
gewertet. Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht
zu folgen, es liege entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes kein Verdeckungsmord vor, weil die Angeklagten keine andere Tat beab-
sichtigten, sondern planmäßig nur den Raubmord, den sie gerade begingen,
“verdecken” wollten (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2000 – 1 StR 617/99 -; BGH NStZ
1992, 127, 128; 1990, 385; 1983, 34, 35; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1985 – 5 StR
450/85 -; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9b).
Die Angeklagten hatten schon vor Begehung der zu verdeckenden
Straftat die Tötung des Opfers beabsichtigt. Sie hatten von Anfang an ein
zweiaktiges Geschehen geplant. Zunächst sollte das Opfer mit Gewalt zur
Preisgabe der Aufbewahrungsorte der Wertsachen gezwungen und beraubt
werden; sodann sollte zur Verdeckung dieses Raubes – der eine andere Tat im
Sinne des § 211 StGB war - getötet werden. Nach diesem Tatplan begingen
die Angeklagten einen wohlüberlegten – die besondere Verwerflichkeit be-
gründenden – Verdeckungsmord (BGHSt 35, 116 ff. m.w.Nachw.). Diesen Tat-
plan führten die Angeklagten auch aus.
c) Dagegen tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme des Landge-
richts, die Angeklagten hätten K. auch aus Habgier getötet.
Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines noch
über bloße "Gewinnsucht" hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebens
um jeden Preis (insbesondere um den Preis des Todes des Geschädigten)
darstellt (BGH NJW 1995, 2365, 2366; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 5
m.w.Nachw.). Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß eine
Gesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinn-
streben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (Tröndle/ Fi-
scher aaO; BGH StV 1993, 360; 1986, 47, BGH NStZ 1989). Feststellungen
dazu fehlen.
Zwar liegt Habgier bei einem Raub mit anschließender Tötung des Rau-
bopfers in der Regel nahe, wenn es dem am Tatort befindlichen Täter bei der
Tötungshandlung auch um die Sicherung und die ungestörte Verwertung der
Beute geht. Der Annahme der Habgier hätte deshalb hier nicht entgegen ge-
standen, daß die Angeklagten erst mit der Tötungshandlung begonnen hatten,
als die Raubhandlung bereits vollendet war. Denn der Raub war zu diesem
Zeitpunkt noch nicht beendet. Somit hätte die Habgier für die Angeklagten mit-
bestimmend sein können, sich mit der Tötung des Geschädigten den noch ge-
fährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern (BGH NStE 1988, Nr. 18;
BGH NJW 1991, 1189; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 5). Hier war K.
aber bereits gefesselt und es war gerade nicht zwingend, daß die Angeklagten
das Tatopfer zur Sicherung der Beute noch hätten töten müssen. Da die Kam-
mer angenommen hat, die Angeklagten hätten von Anfang an geplant, den Ge-
schädigten zur Verdeckung ihres Raubes zu töten, hätte es angesichts dieser
tatberrschenden Motivlage näherer Ausführungen zu weiteren bewußtseinsdo-
minierenden Vorstellungen und Motiven der Angeklagten in Richtung auf Hab-
gier bei der Tötungshandlung bedurft.
2. Der festgestellte Rechtsfehler nötigt nur zur Aufhebung des Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache, soweit hinsichtlich des Angeklagten die
besondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB festgestellt worden ist. Das
Landgericht muß darüber neu entscheiden. Dabei wird es auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen, die von dem Rechtsfehler nicht berührt sind
und deshalb bestehen bleiben, zunächst prüfen, ob der Angeklagte nicht nur
zur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus Habgier getötet hat.
Insoweit sind auch ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite, die den
bereits getroffenen nicht widersprechen dürfen, zulässig (BGHSt 41, 222, 223;
noch offengelassen in BGHSt 41, 57, 61; BGH NStZ 1994, 583). Denn diese
neu zu treffenden Feststellungen beziehen sich zwar auf ein Tatbestands-
merkmal, sie können aber unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles
weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluß haben.
Zwar hätte die Schwurgerichtskammer auch ohne das Vorliegen zweier
Mordmerkmale die besondere Schuldschwere feststellen können. Denn sie
weist auch im übrigen auf den erhöhten Unrechtsgehalt der Tatausführung hin.
Das gesamte Tatgeschehen zeige die rohe und brutale Gesinnung des Ange-
klagten, der das Opfer während des gesamten Tatgeschehens rücksichtslos
und erbarmungslos behandelt habe. Auch hat das Landgericht das Gewinn-
streben als Triebfeder der Mordtat erkannt und als straferschwerend das Hin-
zutreten des nicht unerheblichen Delikts des schweren Raubes gewertet. Der
Senat ist an einer eigenen abschließenden Entscheidung über die besondere
Schuldschwere gehindert, weil er sonst seine Wertung an die Stelle der vom
Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde (BGHR StGB §
57a Abs. 1 Schuldschwere 18 m.w.Nachw.).
II. Die Revision der Angeklagten S.
1. Die von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist aus den Grün-
den, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegrün-
det.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen die Angeklagte be-
schwerenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat die Angeklagte
wegen Mordes verurteilt; jedoch hat es die besondere Schuldschwere nicht
festgestellt. Der Wegfall des weiteren Mordmerkmals der Habgier läßt die
rechtliche Einordnung der Tat und den Strafausspruch im Ergebnis unberührt
(vgl. zum Hinzutreten eines weiteren Mordmerkmals BGHSt 41, 57, 60).
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal