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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 1 StR 414/00

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

____________________

§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Zum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen

Straftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten,

aber noch nicht beendeten Raub.

BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 1 StR 414/00 - LG - SchwG Ravensburg -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 414/00

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil

des Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 2000 aufgehoben,

soweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten

festgestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten S. gegen das oben ge-

nannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision und die dem

Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Den Angeklagten liegt zur Last, im Juli 1999 den 70 jährigen

K. in seiner Wohnung beraubt und getötet zu haben. Das Landgericht hat

die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Mord zu le-

benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat

es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte G. er-

hebt mit seiner Revision die Sachrüge. Im einzelnen wendet er ein, das Land-

gericht habe die besondere Schwere der Schuld zu Unrecht u.a. damit begrün-

det, bei der Tötungshandlung seien zwei Mordmerkmale verwirklicht worden.

Die Angeklagte S. erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. Das

Rechtsmittel des Angeklagten G. dringt mit der Sachrüge durch, soweit es

sich um seine Beweggründe bei der Tat und um die Feststellung der besonde-

ren Schuldschwere handelt; im übrigen ist sie unbegründet. Die Revision der

Angeklagten S. ist unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten G.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die vom Angeklagten erho-

bene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Aller-

dings begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten das

Tatopfer nicht nur zur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus

Habgier getötet, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne daß der Schuld-

spruch aufgehoben werden müßte.

a) Zur Planung und zur Tatausführung hat die Schwurgerichtskammer

folgendes festgestellt: Die Angeklagten befanden sich in einer finanziellen

Notlage. Sie hatten jeweils Geldschulden, Rechnungen standen offen und am

Pkw des Angeklagten G. war Totalschaden entstanden. Sie beschlossen

gemeinsam, sich bei K. auf illegale Weise Geld zu beschaffen. Dabei gin-

gen sie von einer nicht unbedeutenden Beute aus. Sie planten von vornherein,

das Tatopfer zunächst nur zu überwältigen, damit es für Auskünfte über Geld-

verstecke zur Verfügung stehe und es danach zu töten, um später nicht als

Täter identifiziert zu werden und auch unerkannt entkommen zu können. In

Ausführung des gemeinsamen Planes begaben sich die Angeklagten zum

Haus des K. . Dort versetzte der Angeklagte G. dem bis dahin völlig

Ahnungslosen wuchtige Faustschläge ins Gesicht und setzte auch ein Messer

gegen ihn ein. Anschließend fesselten die Angeklagten ihn. Dabei oder danach

nahm die Angeklagte S. dem Tatopfer den Geldbeutel samt Bargeld und

Scheckkarte aus der Gesäßtasche. K. mußte die zum Gebrauch der

Scheckkarte notwendige Geheimnummer nennen. Dieses Vorgehen war –

plangemäß – noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen. Zielrichtung war

vielmehr, sich K. gefügig zu machen und ihn massiv einzuschüchtern, um

die Wegnahme von Geld und Wertsachen ohne Widerstand des Tatopfers zu

ermöglichen und weitere Auskünfte über Aufbewahrungsorte von Geld oder

Wertsachen zu erhalten. Die Angeklagte S. durchsuchte das Haus des Op-

fers, fand jedoch kein Bargeld mehr. In Ausführung des ursprünglichen Planes

kam es – nachdem sie ihr Ziel, Vermögenswerte an sich zu bringen, erreicht

hatten - nun zur Tötung des K. . Der Angeklagte G. stach mit direktem

Tötungsvorsatz vielfach in die Herz- und Brustgegend und schnitt dem Opfer

die Kehle durch. Der Tod trat durch Verbluten ein. Nach Verlassen des Tator-

tes versuchten die Angeklagten zweimal vergeblich, mit der entwendeten

Scheckkarte bei einem Geldautomaten Geld abzuheben.

b) Das Landgericht hat die Wegnahme der Wertgegenstände und die

Tötung von K. zu Recht als schweren Raub in Tateinheit mit Mord

zur Verdeckung einer anderen Straftat nach § 211 Abs. 2 StGB einer Straftat

gewertet. Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht

zu folgen, es liege entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-

fes kein Verdeckungsmord vor, weil die Angeklagten keine andere Tat beab-

sichtigten, sondern planmäßig nur den Raubmord, den sie gerade begingen,

“verdecken” wollten (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2000 – 1 StR 617/99 -; BGH NStZ

1992, 127, 128; 1990, 385; 1983, 34, 35; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1985 – 5 StR

450/85 -; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9b).

Die Angeklagten hatten schon vor Begehung der zu verdeckenden

Straftat die Tötung des Opfers beabsichtigt. Sie hatten von Anfang an ein

zweiaktiges Geschehen geplant. Zunächst sollte das Opfer mit Gewalt zur

Preisgabe der Aufbewahrungsorte der Wertsachen gezwungen und beraubt

werden; sodann sollte zur Verdeckung dieses Raubes – der eine andere Tat im

Sinne des § 211 StGB war - getötet werden. Nach diesem Tatplan begingen

die Angeklagten einen wohlüberlegten – die besondere Verwerflichkeit be-

gründenden – Verdeckungsmord (BGHSt 35, 116 ff. m.w.Nachw.). Diesen Tat-

plan führten die Angeklagten auch aus.

c) Dagegen tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme des Landge-

richts, die Angeklagten hätten K. auch aus Habgier getötet.

Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines noch

über bloße "Gewinnsucht" hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebens

um jeden Preis (insbesondere um den Preis des Todes des Geschädigten)

darstellt (BGH NJW 1995, 2365, 2366; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 5

m.w.Nachw.). Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß eine

Gesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinn-

streben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (Tröndle/ Fi-

scher aaO; BGH StV 1993, 360; 1986, 47, BGH NStZ 1989). Feststellungen

dazu fehlen.

Zwar liegt Habgier bei einem Raub mit anschließender Tötung des Rau-

bopfers in der Regel nahe, wenn es dem am Tatort befindlichen Täter bei der

Tötungshandlung auch um die Sicherung und die ungestörte Verwertung der

Beute geht. Der Annahme der Habgier hätte deshalb hier nicht entgegen ge-

standen, daß die Angeklagten erst mit der Tötungshandlung begonnen hatten,

als die Raubhandlung bereits vollendet war. Denn der Raub war zu diesem

Zeitpunkt noch nicht beendet. Somit hätte die Habgier für die Angeklagten mit-

bestimmend sein können, sich mit der Tötung des Geschädigten den noch ge-

fährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern (BGH NStE 1988, Nr. 18;

BGH NJW 1991, 1189; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 5). Hier war K.

aber bereits gefesselt und es war gerade nicht zwingend, daß die Angeklagten

das Tatopfer zur Sicherung der Beute noch hätten töten müssen. Da die Kam-

mer angenommen hat, die Angeklagten hätten von Anfang an geplant, den Ge-

schädigten zur Verdeckung ihres Raubes zu töten, hätte es angesichts dieser

tatberrschenden Motivlage näherer Ausführungen zu weiteren bewußtseinsdo-

minierenden Vorstellungen und Motiven der Angeklagten in Richtung auf Hab-

gier bei der Tötungshandlung bedurft.

2. Der festgestellte Rechtsfehler nötigt nur zur Aufhebung des Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache, soweit hinsichtlich des Angeklagten die

besondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB festgestellt worden ist. Das

Landgericht muß darüber neu entscheiden. Dabei wird es auf der Grundlage

der getroffenen Feststellungen, die von dem Rechtsfehler nicht berührt sind

und deshalb bestehen bleiben, zunächst prüfen, ob der Angeklagte nicht nur

zur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus Habgier getötet hat.

Insoweit sind auch ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite, die den

bereits getroffenen nicht widersprechen dürfen, zulässig (BGHSt 41, 222, 223;

noch offengelassen in BGHSt 41, 57, 61; BGH NStZ 1994, 583). Denn diese

neu zu treffenden Feststellungen beziehen sich zwar auf ein Tatbestands-

merkmal, sie können aber unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles

weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluß haben.

Zwar hätte die Schwurgerichtskammer auch ohne das Vorliegen zweier

Mordmerkmale die besondere Schuldschwere feststellen können. Denn sie

weist auch im übrigen auf den erhöhten Unrechtsgehalt der Tatausführung hin.

Das gesamte Tatgeschehen zeige die rohe und brutale Gesinnung des Ange-

klagten, der das Opfer während des gesamten Tatgeschehens rücksichtslos

und erbarmungslos behandelt habe. Auch hat das Landgericht das Gewinn-

streben als Triebfeder der Mordtat erkannt und als straferschwerend das Hin-

zutreten des nicht unerheblichen Delikts des schweren Raubes gewertet. Der

Senat ist an einer eigenen abschließenden Entscheidung über die besondere

Schuldschwere gehindert, weil er sonst seine Wertung an die Stelle der vom

Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde (BGHR StGB §

57a Abs. 1 Schuldschwere 18 m.w.Nachw.).

II. Die Revision der Angeklagten S.

1. Die von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist aus den Grün-

den, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegrün-

det.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen die Angeklagte be-

schwerenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat die Angeklagte

wegen Mordes verurteilt; jedoch hat es die besondere Schuldschwere nicht

festgestellt. Der Wegfall des weiteren Mordmerkmals der Habgier läßt die

rechtliche Einordnung der Tat und den Strafausspruch im Ergebnis unberührt

(vgl. zum Hinzutreten eines weiteren Mordmerkmals BGHSt 41, 57, 60).

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