Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 12.01.2000 – IV ZR 85/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Januar 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die
Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar
2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 31. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die
für den Fall der Berufsunfähigkeit vertraglich zugesagten Leistungen ab
1. November 1992 bis längstens 30. September 2008 beanspruchen
kann.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1985 eine dynamische
Lebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-
versicherung. Nach § 20 der "Ergänzenden Bestimmungen betreffend die
Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit" (im folgenden B-BUZ) liegt
Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körper-
verletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oder
teilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätig-
keit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fä-
higkeiten angemessen ist. Bei teilweiser Berufsunfähigkeit werden die
vertraglich für den Fall vollständiger Berufsunfähigkeit versprochenen
Leistungen in einer Höhe gewährt, die dem Grad der Berufsunfähigkeit
entspricht; bei Berufsunfähigkeit unter 25% besteht kein Leistungsan-
spruch, bei einer solchen von mindestens 75% werden die vollen Lei-
stungen erbracht (§ 20 (2) B-BUZ). Ab 1. April 1992 ergab sich nach
dem Vertrag als volle Berufsunfähigkeitsrente ein Betrag von monatlich
1.097,17 DM.
Der Kläger war seit dem Jahre 1965 bis Ende Januar 1989 als
Obermonteur im Sprinklermontagenbereich tätig; er übte Vorgesetzten-
funktionen aus. Nach einem Bandscheibenvorfall im Jahre 1985 und er-
neuten Erkrankungen in den Jahren 1988 und 1989 gab er seine Tätig-
keit als Obermonteur zum 31. Januar 1989 auf. Bereits seit 1987 hatte
der Kläger unter seinem Namen eine Videothek als Gewerbebetrieb an-
gemeldet.
Der Kläger hat behauptet, er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75%
berufsunfähig. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er
seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Ober-
monteur weiterhin auszuüben. Die Videothek sei zwar auf seinen Namen
angemeldet, tatsächlich aber von seiner Ehefrau betrieben worden. Nach
Aufgabe seiner Tätigkeit als Obermonteur habe er in dem Geschäft ge-
legentlich ausgeholfen.
Die Beklagte verweigert Leistungen. Sie ist der Auffassung, bedin-
gungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger gesund-
heitlich in der Lage sei, einer Tätigkeit als Videothekar nachzugehen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rück-
ständiger Rente (30.720,76 DM), auf Beitragsrückzahlung (9.215,30 DM)
- beides für die Zeit vom 1. November 1992 bis 28. Februar 1995 – und
auf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente von monatlich
1.097,17 DM ab 1. März 1995 in Anspruch genommen. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt
bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht bewiesen. Zwar sei zwi-
schen den Parteien nicht mehr streitig, daß der Kläger den bis zum
31. Januar 1989 ausgeübten Beruf eines Obermonteurs nicht mehr aus-
üben könne. Es sei aber nicht festzustellen, daß dies auch tatsächlich
der vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf gewesen sei. Der Kläger be-
streite nicht, Inhaber einer Videothek gewesen zu sein. Er habe sich zu-
dem gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten in einer Weise geäußert,
die jene übereinstimmend dahin verstanden hätten, der Beruf eines Vi-
deothekars sei vom Kläger zuletzt ausgeübt worden. Die sich daraus und
aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergebenden Zweifel, welche
Tätigkeit der Kläger zuletzt ausgeübt habe, seien auch durch die Be-
weisaufnahme nicht widerlegt worden. Daß der Kläger auch im Beruf ei-
nes Inhabers einer Videothek gesundheitsbedingt nicht tätig werden
könne, sei gleichfalls nicht festzustellen.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß der
vom Kläger behauptete Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit zu-
gleich den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung abgibt, ob der
Kläger zu einem bedingungsgemäß erheblichen Ausmaß nicht mehr in
der Lage war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder einer anderen Tä-
tigkeit im Sinne des § 20 B-BUZ nachzugehen. Der Kläger hat behaup-
tet, er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75% berufsunfähig. Demgemäß
kam es zunächst darauf an festzustellen, ob der Kläger in dem von ihm
behaupteten Ausmaß die Fähigkeit verloren hatte, seine bis zu diesem
Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit weiterhin wahrzunehmen. Das gilt unbe-
schadet des Umstandes, daß der Kläger Leistungen der Beklagten erst
ab einem späteren Zeitpunkt beansprucht hat.
Bis zum 31. Januar 1989 - also bis zu dem hier maßgeblichen
Zeitpunkt – war der Kläger unstreitig vollschichtig als Obermonteur tätig.
Soweit das Berufungsgericht gleichwohl nicht festzustellen vermag, daß
dies die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, hat es den
maßgeblichen Stichtag nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn
seine Erwägungen dazu, daß der Kläger als Videothekar tätig geworden
sei, stützen sich in der Hauptsache auf den Zeitraum nach der Aufgabe
seiner beruflichen Tätigkeit als Obermonteur.
b) Der Umstand, daß der Kläger schon vor 1989 Inhaber einer Vi-
deothek gewesen ist, sagt über eine Tätigkeit des Klägers im Rahmen
des Betriebs der Videothek vor Aufgabe der Beschäftigung als Ober-
monteur ebensowenig aus wie die Tatsache, daß der Kläger Zahlung ei-
ner Berufsunfähigkeitsrente erst ab November 1992 begehrt hat. Glei-
ches gilt für den Umstand, daß sich die Einkünfte aus dem Gewerbebe-
trieb erst ab 1989 gesteigert haben. Deuten schon diese Erwägungen
des Berufungsgerichts eher darauf hin, daß es vom Kläger ab Februar
1989 ausgeübte Tätigkeiten - namentlich die eines Videothekars – im
Blick hatte, so gilt das umso mehr, soweit es auf Angaben des Klägers
abstellt, die dieser gegenüber Ärzten gemacht haben soll, die ihn aus
Anlaß von Rentenanträgen untersucht haben. Denn aus den Berichten
der Ärzte, in denen Angaben des Klägers referiert werden, ist - worauf
das Berufungsgericht denn auch selbst abstellen will – nur zu entneh-
men, daß der Kläger seit 1989, also nach der Aufgabe des Monteurbe-
rufs, als Videothekar tätig geworden ist. Die vom Berufungsgericht vor-
genommene Würdigung der Beweisaufnahme ergibt kein anderes Bild.
Die von ihm gewürdigten Zeugenaussagen betreffen teilweise nur den
Zeitraum nach 1989; dagegen betrachtet das Berufungsgericht die Aus-
sage eines Zeugen gerade deshalb als unmaßgeblich, weil sie sich auf
einen Zeitraum bezieht, in dem der Kläger noch als Obermonteur tätig
war.
c) Das Berufungsgericht hat deshalb schon die Frage, ob der Klä-
ger seiner vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit ausgeübten
Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht weiter nachgehen konnte, nicht
rechtsfehlerfrei verneint. Denn insoweit kam es auf etwaige Tätigkeiten
des Klägers als Videothekar nach dem 31. Januar 1989 und die Fähig-
keit, diese auszuüben, nicht an. Wenn deshalb davon auszugehen ist,
daß der Kläger vor Februar 1989 nur - oder jedenfalls in einem sein Be-
rufsleben bestimmenden Ausmaß - als Obermonteur tätig war, ist für die
Beantwortung der Frage allein auf diese Tätigkeit abzustellen. Daß der
Kläger diese aber gesundheitsbedingt zu 75% nicht mehr ausüben kann,
hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.
3. Zu Versicherungsleistungen berechtigende Berufsunfähigkeit
liegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der
Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dem bedingungsgemäß
vorausgesetzten Umfange nachzugehen, hinzu kommen muß gemäß
§ 20 B-BUZ vielmehr, daß der Versicherte auch keine andere Erwerbstä-
tigkeit ausüben kann, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen
und Fähigkeiten angemessen ist. Ob im vorliegenden Falle diese weitere
Voraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht – seinem Ausgangs-
punkt folgend – nicht geprüft. Es hat zwar nicht festzustellen vermocht,
daß der Kläger den Beruf eines Videothekars nicht ausüben könne, in-
soweit aber diesen Beruf als den zuletzt ausgeübten eingeordnet und
schon deshalb die Prüfung der Voraussetzungen einer Verweisung auf
eine solche Tätigkeit unterlassen. Zur Prüfung einer Verweisbarkeit des
Klägers auf die Tätigkeit als Videothekar ist deshalb zu bemerken:
a) Die Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damit
auch dafür, daß auch eine andere Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 20 B-BUZ nicht in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange
ausgeübt werden kann, trifft den Versicherungsnehmer. Diesen Negativ-
beweis kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ord-
nungsgemäß antreten, wenn der – branchenerfahrene – Versicherer den
von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden
Merkmale näher konkretisiert (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 – IV ZR
120/93 – VersR 1994, 1095 unter 2 b). Denn nur dann kann der Versi-
cherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versi-
cherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der
Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Ver-
gleichsberufs hängt also nicht zuletzt davon ab, was der Versicherer
beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf.
Übt der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberuf
in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat er – und
nicht sein Versicherer – Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im
einzelnen an ihn stellt. In einem solchen Falle genügt es daher nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätig-
keit nur summarisch bestreitet, vielmehr obliegt es ihm von Anfang an
vorzutragen – und erforderlichenfalls zu beweisen -, daß und warum er
diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedin-
gungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt
(Senatsurteil vom 30. November 1994 – IV ZR 300/93 – VersR 1995, 159
unter 3).
b) Im vorliegenden Falle hat der Kläger zwar bestritten, nach Auf-
gabe seiner Tätigkeit als Obermonteur die in der auf seinen Namen an-
gemeldeten Videothek anfallenden Tätigkeiten vollständig übernommen
zu haben. Er hat aber eingeräumt, in der von seiner Ehefrau geführten
Videothek neben seinen Kindern gelegentlich – bis höchstens zwei
Stunden täglich – ausgeholfen zu haben. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, daß der Kläger Kenntnis von den prägenden Merk-
malen der ihm von der Beklagten angesonnenen Tätigkeit als Videothe-
kar hatte. Denn die Videothek wurde – selbst wenn der Kläger darin ab
Februar 1989 auch nur aushilfsweise mitgearbeitet haben sollte – als
Familienbetrieb geführt; die dort hauptsächlich tätige Ehefrau wurde so-
wohl von ihren Kindern als auch vom Kläger unterstützt. Schon das legt
es nahe, daß jedes Familienmitglied auch um die in der Videothek an-
fallenden Arbeiten wußte; daß dies aber insbesondere für den Kläger
gilt, folgt weiter daraus, daß er sich durch seine zeitweise Mitarbeit auch
ein eigenes Bild von den Tätigkeitsfeldern beim Betrieb einer Videothek
machen konnte. Deshalb oblag es im vorliegenden Falle von vornherein
dem Kläger vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er die
Tätigkeit als Videothekar gesundheitsbedingt nicht zu mehr als 25%
ausüben kann oder daß und warum sie sonst den Anforderungen an ei-
nen Vergleichsberuf im Sinne des § 20 B-BUZ nicht entspricht.
c) Dieser Vortragslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Er hat
sich vielmehr auf die Beschreibung von Aushilfstätigkeiten beschränkt.
Indessen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch
deshalb nicht als im Ergebnis zutreffend. Denn das Berufungsgericht hat
es – wie die Revision mit Recht erinnert – jedenfalls an einem Hinweis
(§ 139 ZPO) darauf fehlen lassen, wie weit die Darlegungs- und Be-
weislast des Klägers hinsichtlich einer Tätigkeit als Videothekar als
mögliche Verweisungstätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 B-BUZ reichte.
Das gilt umso mehr, als noch das Landgericht auf der Grundlage des
bisherigen Vortrags des Klägers eine Verweisung auf die Tätigkeit als
Videothekar abgelehnt, der Kläger deshalb zu ergänzendem Vortrag zu-
nächst also keine Veranlassung hatte.
d) Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kläger Gelegenheit,
seinen Vortrag zu einer Verweisung auf eine Tätigkeit als Videothekar
nachzuholen. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht sodann zu
beurteilen haben, ob sich der Kläger auf diese Tätigkeit als eine andere
Erwerbstätigkeit im Sinne des § 20 B-BUZ verweisen lassen muß.
Dr. Schmitz Römer Terno
Seiffert Ambrosius