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BGH Beschluß vom 13.01.2000 – 5 StR 604/99

5. Strafsenat

5 StR 604/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten

Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Neben-

klägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Neben-

klägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist da-

her gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzu-

stellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 – Verfahrenshindernis 7). Das ange-

fochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung be-

darf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98 –; Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung

der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Ein-

stellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in

KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht be-

sonders auszusprechen.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Raum