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BGH Beschluß vom 13.01.2000 – 5 StR 604/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Januar 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten
Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Neben-
klägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Neben-
klägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist da-
her gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzu-
stellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 – Verfahrenshindernis 7). Das ange-
fochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung be-
darf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98 –; Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung
der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Ein-
stellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in
KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht be-
sonders auszusprechen.
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