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BGH Beschlüsse vom 16.05.2002 – 1 StR 553/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206a
Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch
davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Straf-
verfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tatein-
heitlichen Fällen – er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waf-
fen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – zu
der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Re-
vision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf
den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshaupt-
verhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten
aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfah-
ren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist
damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108;
BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom
13. Januar 2000 – 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99 und vom
10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).
Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten
(§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten
für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG)
übt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daß da-
von abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungs-
maßnahmen zu entschädigen.
Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch-
geführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45;
Beschluß vom 5. Mai 2001 – 2 BvR 413/00 –) und dem Senat lagen die Revisi-
onsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des General-
bundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhand-
lung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß dort noch zusätzliche rechtli-
che Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere
die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisions-
hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat des-
halb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nun-
mehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen
Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der
Senat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Ar-
gumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daß die Revision des Ange-
klagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aus-
sicht auf Erfolg hatte.
1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen.
a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L.
sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, hätte keine Aussicht auf Erfolg
gehabt. Ob – was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) –
die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat oder ob das
Landgericht die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechen-
den Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil der Senat aus-
schließen kann, daß das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß beruht.
Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaub-
würdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa-
ge ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahr-
heit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuver-
lässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie da-
nach – ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen – für glaub-
haft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht
vorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ-
RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom
22. November 2000 – 1 StR 375/00 – und vom 26. November 2001 – 5 StR
54/01 –).
So liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidi-
gung begründet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewürdigt, einen
Irrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlos-
sen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen ab-
gestellt. Es spricht folglich nichts dafür, daß die Nichtvereidigung des Zeugen
zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
b) Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils anhand der Revisi-
onsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-
deckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaub-
haftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern
sorgfältig, kompetent und überzeugend dargelegt.
2. Die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ver-
hängung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu
verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01).
3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Revi-
sionen hält es der Senat für billig, davon abzusehen, der Staatskasse die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht ver-
pflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Schäfer Nack Wahl
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