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BGH Beschlüsse vom 16.05.2002 – 1 StR 553/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 553/01

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206a

Abs. 1 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch

davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Straf-

verfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tatein-

heitlichen Fällen – er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waf-

fen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – zu

der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Re-

vision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf

den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshaupt-

verhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten

aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfah-

ren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist

damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108;

BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom

13. Januar 2000 – 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99 und vom

10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).

Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten

(§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten

für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG)

übt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daß da-

von abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungs-

maßnahmen zu entschädigen.

Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch-

geführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45;

Beschluß vom 5. Mai 2001 – 2 BvR 413/00 –) und dem Senat lagen die Revisi-

onsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des General-

bundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhand-

lung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß dort noch zusätzliche rechtli-

che Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere

die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisions-

hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat des-

halb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nun-

mehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen

Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der

Senat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Ar-

gumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daß die Revision des Ange-

klagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aus-

sicht auf Erfolg hatte.

1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen.

a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L.

sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, hätte keine Aussicht auf Erfolg

gehabt. Ob – was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) –

die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat oder ob das

Landgericht die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechen-

den Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil der Senat aus-

schließen kann, daß das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß beruht.

Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein

Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaub-

würdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa-

ge ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahr-

heit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuver-

lässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie da-

nach – ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen – für glaub-

haft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht

vorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ-

RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom

22. November 2000 – 1 StR 375/00 – und vom 26. November 2001 – 5 StR

54/01 –).

So liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidi-

gung begründet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewürdigt, einen

Irrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlos-

sen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen ab-

gestellt. Es spricht folglich nichts dafür, daß die Nichtvereidigung des Zeugen

zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

b) Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils anhand der Revisi-

onsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-

deckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaub-

haftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern

sorgfältig, kompetent und überzeugend dargelegt.

2. Die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ver-

hängung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu

verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01).

3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Revi-

sionen hält es der Senat für billig, davon abzusehen, der Staatskasse die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht ver-

pflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

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