BGH Beschluß vom 13.01.2000 – VII ZB 16/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 511
Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung
verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Be-
schwer der anderen Partei.
BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - OLG Köln LG Bonn
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der Be-
schluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
28. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Beschwerdewert: bis 8.000 DM
Gründe
I.
Die Klägerin hatte eine Treppenanlage für einen Neubau geliefert und
dort eingebaut. Die beiden Beklagten, auf deren Grundstück der Neubau steht,
betreiben dort ein Medizinzentrum. Wer und in wessen Namen die Klägerin
beauftragt hatte, ist streitig. Der Beklagte zu 2, der den Neubau als Gene-
ralübernehmer errichtet hatte, zahlte vorprozessual einen Teil der Werklohn-
forderung der Klägerin.
Die Klägerin hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung
des restlichen Werklohns gefordert. Das Landgericht hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. November 1998 antragsgemäß den Beklagten zu 2 durch
rechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom selben Tag und den Be-
klagten zu 1 durch Schlußurteil vom 22. Dezember 1998 als Gesamtschuldner
zur Zahlung verurteilt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Klä-
gerin erklärt, der Beklagte zu 2 habe den Restwerklohn einschließlich Zinsen
und Mahnkosten gezahlt. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Kläge-
rin die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.
Der Beklagte zu 1 hat Berufung eingelegt und weiterhin Klageabweisung
mit der Begründung begehrt, den Auftrag nicht erteilt zu haben; dem Antrag der
Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat er
widersprochen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwer
verworfen. Die vorbehaltlose Zahlung des Beklagten zu 2 habe zur endgültigen
Erfüllung der streitgegenständlichen Klageforderung geführt, so daß eine Inan-
spruchnahme des Beklagten zu 1 aus dem Titel nicht mehr drohe. Im Hinblick
auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten wirke die Erfüllung auch
für den Beklagten zu 1.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-
schwerde des Beklagten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-
fungsgerichts ist die Berufung des Beklagten zu 1 nicht mangels Beschwer un-
zulässig.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die mate-
rielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluß der
letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den
Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB
NJW 1994, 942). Dem steht gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung
der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis
der Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1953 - II ZR
200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von
einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so
daß ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseiti-
gung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht.
2. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des am
Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts verkündeten Versäum-
nisurteils als Gesamtschuldner den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt. Diese
Leistung führte zu einer endgültigen Befriedigung der Klägerin; das zwischen
ihr und dem Beklagten zu 2 bestehende Schuldverhältnis war damit erloschen
(§ 362 BGB).
Die Leistung des Beklagten zu 2 hätte zu einer Erfüllung der von der
Klägerin behaupteten Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1 führen kön-
nen, wenn dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags war (§ 422 Abs. 1
BGB). Dies hat der Beklagte zu 1 im ersten Rechtszug und in seiner Beru-
fungsbegründung in Abrede gestellt. Er hat dem angekündigten Antrag der
Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wider-
sprochen. Mithin steht nicht fest, daß die Zahlung des Beklagten zu 2 geeignet
war, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 in der
Hauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer des Beklagten zu 1
oder sein rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittel-
verfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1 den
Beklagten zu 2 bevollmächtigt hatte, die Zahlung des Urteilsbetrages zugleich
in seinem Namen zu leisten, um damit seine möglicherweise bestehende
Schuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen.
Ullmann Haß Hausmann
Wiebel Wendt