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BGH Beschluß vom 13.01.2000 – VII ZB 16/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 511

Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung

verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Be-

schwer der anderen Partei.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - OLG Köln LG Bonn

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der Be-

schluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

28. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Beschwerdewert: bis 8.000 DM

Gründe

I.

Die Klägerin hatte eine Treppenanlage für einen Neubau geliefert und

dort eingebaut. Die beiden Beklagten, auf deren Grundstück der Neubau steht,

betreiben dort ein Medizinzentrum. Wer und in wessen Namen die Klägerin

beauftragt hatte, ist streitig. Der Beklagte zu 2, der den Neubau als Gene-

ralübernehmer errichtet hatte, zahlte vorprozessual einen Teil der Werklohn-

forderung der Klägerin.

Die Klägerin hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung

des restlichen Werklohns gefordert. Das Landgericht hat auf die mündliche

Verhandlung vom 18. November 1998 antragsgemäß den Beklagten zu 2 durch

rechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom selben Tag und den Be-

klagten zu 1 durch Schlußurteil vom 22. Dezember 1998 als Gesamtschuldner

zur Zahlung verurteilt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Klä-

gerin erklärt, der Beklagte zu 2 habe den Restwerklohn einschließlich Zinsen

und Mahnkosten gezahlt. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Kläge-

rin die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.

Der Beklagte zu 1 hat Berufung eingelegt und weiterhin Klageabweisung

mit der Begründung begehrt, den Auftrag nicht erteilt zu haben; dem Antrag der

Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat er

widersprochen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwer

verworfen. Die vorbehaltlose Zahlung des Beklagten zu 2 habe zur endgültigen

Erfüllung der streitgegenständlichen Klageforderung geführt, so daß eine Inan-

spruchnahme des Beklagten zu 1 aus dem Titel nicht mehr drohe. Im Hinblick

auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten wirke die Erfüllung auch

für den Beklagten zu 1.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-

schwerde des Beklagten zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-

fungsgerichts ist die Berufung des Beklagten zu 1 nicht mangels Beschwer un-

zulässig.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die mate-

rielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluß der

letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den

Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB

4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92,

NJW 1994, 942). Dem steht gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung

der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis

der Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1953 - II ZR

200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von

einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so

daß ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseiti-

gung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht.

2. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des am

Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts verkündeten Versäum-

nisurteils als Gesamtschuldner den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt. Diese

Leistung führte zu einer endgültigen Befriedigung der Klägerin; das zwischen

ihr und dem Beklagten zu 2 bestehende Schuldverhältnis war damit erloschen

Die Leistung des Beklagten zu 2 hätte zu einer Erfüllung der von der

Klägerin behaupteten Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1 führen kön-

nen, wenn dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags war (§ 422 Abs. 1

BGB). Dies hat der Beklagte zu 1 im ersten Rechtszug und in seiner Beru-

fungsbegründung in Abrede gestellt. Er hat dem angekündigten Antrag der

Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wider-

sprochen. Mithin steht nicht fest, daß die Zahlung des Beklagten zu 2 geeignet

war, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 in der

Hauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer des Beklagten zu 1

oder sein rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittel-

verfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1 den

Beklagten zu 2 bevollmächtigt hatte, die Zahlung des Urteilsbetrages zugleich

in seinem Namen zu leisten, um damit seine möglicherweise bestehende

Schuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen.

Ullmann Haß Hausmann

Wiebel Wendt