BGH Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 269/98
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
-----------------------------------
ZPO § 829
Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Dritt-
schuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertra-
ges wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung
des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - OLG Nürnberg
LG Weiden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich
gepfändeten Forderung ihres Schuldners H. (im folgenden: Schuldner)
in Anspruch.
Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsver-
steigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag
vom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kauf-
preis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des
Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin
Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zu-
schlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises
zu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte
der Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber
dem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am
10. März 1997 zurückgewiesen wurde.
Mit amtsgerichtlichem Beschluß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerin
den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996" pfän-
den und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten un-
ter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die Betei-
ligten den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben.
Am 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungs-
und Überweisungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den
Drittschuldner auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufver-
trag vom 2. August 1996".
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von
159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den Tatsachenin-
stanzen im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision des
Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Kaufpreisanspruch des Schuldners
gegen den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestellt
auf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Un-
möglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin habe
diesen Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf die
Rechtswirksamkeit des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. Februar
1997 ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Daß am 4. Februar 1997 ein Kaufpreisanspruch des Schuldners ge-
gen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu eines
Rückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getan
hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf ab-
stellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihres
Schuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht stellt fest, daß ein Kaufpreisanspruch des Schuldners be-
standen habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Scha-
densersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege
einer sog. Gegenrüge (vgl. dazu BGHZ 121, 65, 69) angreifen können (§ 559
Abs. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berück-
sichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs
nach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3
Buchst. b ZPO; BGHZ 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus meh-
reren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der
Schuldner dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hält
eine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsun-
fähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung als
sinnlose und zwecklose Formalität abzutun, mag offenbleiben. Das Landgericht
hatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdever-
fahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer gesi-
cherten Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann nicht
ohne weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des Pfändungsbe-
schlusses sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würde
der Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechenden
Erklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. Staudinger/Otto, BGB (1995),
§ 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.N. zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragen
hat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadenser-
satzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegeben
und auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die das
Wahlrecht nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfalls
dann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertrag
insgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. Gepfändet wurde
vielmehr ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung (s. unten Ziff. 2).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungs-
gericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses vom 4. Februar 1997. Der Senat kann diese voll nachprüfen, weil es
insoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April
1983, VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774 m.w.N.). Dabei steht die aus
Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte Bezeich-
nung der Forderung im Vordergrund. Auslegungsgrundlage ist allein der objek-
tive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die
unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem
Pfändungsbeschluß erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet worden
ist (BGHZ 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind
nur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderung
des Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die Forderungsbezeich-
nung als "Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" läßt entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die Scha-
densersatzforderung wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als der
Kaufpreisanspruch. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht aus-
führt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom 2. August
1996) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedene
Forderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde auch
nicht lediglich ein "ungenügender Zusatz angefügt", sondern sie selbst ist
falsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der Schadens-
ersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraus-
(s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnung
eines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB "für einen Gläubiger nicht einfach ist".
Sie ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324
Abs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßt
damit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfin-
dung (BGHZ 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall.
Die rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des Schuldners
aus dem Vertrag vom 2. August 1996 pfänden können und sich nicht be-
schränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des Beschlusses vom 4. Februar
1997 verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum Beschluß
vom 20. August 1997 führte.
Erfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des Beru-
fungsgerichts. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutige
Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung
genügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche
Anspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin
hat mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt um-
schrieben, sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forde-
rung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassen
muß. Kaufpreisanspruch und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül-
lung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicher
Sachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das BGH-Urteil
vom 21. September 1995 (IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). In diesem Fall
war eine Regreßforderung gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diese
Pfändung umfaßte nach der Meinung des Bundesgerichtshofes auch den sog.
Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht der Regreßforderung, das
mit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten noch
gepfändet werden kann. So liegt der Fall hier nicht.
3. War der Kaufpreisanspruch mit Beschluß vom 4. Februar 1997 mithin
nicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf die
nachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die vom
Berufungsgericht offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsver-
trages vom 4. Februar 1997 an. Der Senat kann insoweit keine eigene Ent-
scheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den Aufhebungsvertrag
unterschrieben hat.
Diese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheb-
lich.
a) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im Vertrag vom
2. August 1996 die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 des
Vertrages) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung noch
kein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war (BGHZ 89, 41, 44/45;
103, 175, 179).
b) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des Schuld-
ners bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch wenn
man davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Ver-
mögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies
auch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.). Diese
Kenntnis ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Schuld-
ners dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). Im
übrigen hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehe-
frau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.
c) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die Klägerin
müsse sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit -
nicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (zur
Anwendbarkeit der Altfassung vgl. § 20 AnfG n.F.) anfechtbar gewesen sei, ist
dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede
(vgl. dazu Kilger/Huber, AnfG a.F., 8. Aufl., § 5 Anm. 2, Beispiel b) nur bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl.
BGH, Urt. v. 14. November 1989, XI ZR 97/88, NJW-RR 1990, 366, 367). Sie
hat schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungs-
recht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 98, 6, 8
m.w.N.). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionser-
widerung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht (BGH, Urt. v.
14. November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderli-
chen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten hier-
von. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter Beachtung
zu auch Kilger/Huber, AnfG, aaO, § 5 Anm. 3), ist hier nicht zu entscheiden.
Wenzel
Vogt
Tropf
Schneider
Lemke