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BGH Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 269/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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ZPO § 829

Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Dritt-

schuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertra-

ges wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung

des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.

BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - OLG Nürnberg

LG Weiden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich

gepfändeten Forderung ihres Schuldners H. (im folgenden: Schuldner)

in Anspruch.

Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsver-

steigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag

vom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kauf-

preis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des

Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin

Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zu-

schlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises

zu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte

der Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber

dem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am

10. März 1997 zurückgewiesen wurde.

Mit amtsgerichtlichem Beschluß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerin

den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz

wegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996" pfän-

den und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten un-

ter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die Betei-

ligten den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben.

Am 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungs-

und Überweisungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den

Drittschuldner auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufver-

trag vom 2. August 1996".

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von

159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den Tatsachenin-

stanzen im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision des

Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Kaufpreisanspruch des Schuldners

gegen den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestellt

auf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Un-

möglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin habe

diesen Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf die

Rechtswirksamkeit des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. Februar

1997 ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Daß am 4. Februar 1997 ein Kaufpreisanspruch des Schuldners ge-

gen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu eines

Rückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getan

hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf ab-

stellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihres

Schuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. Das

Berufungsgericht stellt fest, daß ein Kaufpreisanspruch des Schuldners be-

standen habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Scha-

densersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege

einer sog. Gegenrüge (vgl. dazu BGHZ 121, 65, 69) angreifen können (§ 559

Abs. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berück-

sichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs

nach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3

Buchst. b ZPO; BGHZ 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus meh-

reren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der

Schuldner dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hält

eine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsun-

fähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung als

sinnlose und zwecklose Formalität abzutun, mag offenbleiben. Das Landgericht

hatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdever-

fahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer gesi-

cherten Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann nicht

ohne weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des Pfändungsbe-

schlusses sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würde

der Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechenden

Erklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. Staudinger/Otto, BGB (1995),

§ 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.N. zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragen

hat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadenser-

satzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegeben

und auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die das

Wahlrecht nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfalls

dann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertrag

insgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. Gepfändet wurde

vielmehr ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegen

Nichterfüllung (s. unten Ziff. 2).

2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungs-

gericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses vom 4. Februar 1997. Der Senat kann diese voll nachprüfen, weil es

insoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April

1983, VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774 m.w.N.). Dabei steht die aus

Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte Bezeich-

nung der Forderung im Vordergrund. Auslegungsgrundlage ist allein der objek-

tive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die

unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem

Pfändungsbeschluß erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet worden

ist (BGHZ 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind

nur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderung

des Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die Forderungsbezeich-

nung als "Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" läßt entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die Scha-

densersatzforderung wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als der

Kaufpreisanspruch. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht aus-

führt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom 2. August

1996) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedene

Forderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde auch

nicht lediglich ein "ungenügender Zusatz angefügt", sondern sie selbst ist

falsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der Schadens-

ersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraus-

setzungen (§§ 325, 326 BGB), die die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat

(s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnung

eines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB "für einen Gläubiger nicht einfach ist".

Sie ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324

Abs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßt

damit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfin-

dung (BGHZ 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall.

Die rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des Schuldners

aus dem Vertrag vom 2. August 1996 pfänden können und sich nicht be-

schränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des Beschlusses vom 4. Februar

1997 verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum Beschluß

vom 20. August 1997 führte.

Erfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des Beru-

fungsgerichts. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutige

Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung

genügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche

Anspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin

hat mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt um-

schrieben, sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forde-

rung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassen

muß. Kaufpreisanspruch und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül-

lung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicher

Sachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das BGH-Urteil

vom 21. September 1995 (IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). In diesem Fall

war eine Regreßforderung gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diese

Pfändung umfaßte nach der Meinung des Bundesgerichtshofes auch den sog.

Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht der Regreßforderung, das

mit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten noch

gepfändet werden kann. So liegt der Fall hier nicht.

3. War der Kaufpreisanspruch mit Beschluß vom 4. Februar 1997 mithin

nicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf die

nachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die vom

Berufungsgericht offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsver-

trages vom 4. Februar 1997 an. Der Senat kann insoweit keine eigene Ent-

scheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den Aufhebungsvertrag

unterschrieben hat.

Diese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheb-

lich.

a) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im Vertrag vom

2. August 1996 die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 des

Vertrages) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung noch

kein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war (BGHZ 89, 41, 44/45;

103, 175, 179).

b) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des Schuld-

ners bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch wenn

man davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Ver-

mögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies

auch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.). Diese

Kenntnis ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Schuld-

ners dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). Im

übrigen hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehe-

frau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.

c) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die Klägerin

müsse sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit -

nicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (zur

Anwendbarkeit der Altfassung vgl. § 20 AnfG n.F.) anfechtbar gewesen sei, ist

dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede

(vgl. dazu Kilger/Huber, AnfG a.F., 8. Aufl., § 5 Anm. 2, Beispiel b) nur bis zum

Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl.

BGH, Urt. v. 14. November 1989, XI ZR 97/88, NJW-RR 1990, 366, 367). Sie

hat schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungs-

recht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 98, 6, 8

m.w.N.). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionser-

widerung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht (BGH, Urt. v.

14. November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderli-

chen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten hier-

von. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter Beachtung

der Verspätungsvorschriften (§§ 527, 528 ZPO) noch nachholen kann (vgl. da-

zu auch Kilger/Huber, AnfG, aaO, § 5 Anm. 3), ist hier nicht zu entscheiden.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke