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BGH Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 258/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 258/01

URTEIL

Verkündet am: 7. April 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 845 Abs. 1 Satz 1

Zur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige

des Gläubigers.

AnfG § 9

Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner

erhoben werden.

BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der V. mbH (fortan: Drittschuldne-

rin). Er begehrt von der beklagten Gläubigerin der Sache nach die Einwilligung,

daß ein von der Drittschuldnerin beim Amtsgericht u.a. zu Gunsten der Beklag-

ten hinterlegter Geldbetrag an ihn auszuzahlen sei.

Am 23. Februar 1999 brachte die Beklagte wegen einer titulierten Haupt-

forderung von 88.199,24 DM zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die G.

GmbH (fortan: Schuldnerin) eine Vorpfändung aus, mit

welcher diese die "Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche" ankün-

digte, die der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zuständen. Am 8. März

1999 erfolgte die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

vom 4. März 1999 an die Drittschuldnerin. Darin wird die gepfändete Forderung

wie folgt bezeichnet: "Zahlung des Forderungsbetrages aus dem Rechtsstreit

… gem. Urteil des Landgerichts Hanau vom … aufgrund einer Leistungsklage".

In der Folgezeit wurden der Drittschuldnerin Abtretungserklärungen der

Schuldnerin vom 5. Februar 1999 über 37.934,86 DM an die Rechtsanwälte

R. & Kollegen und vom 19./20. Februar 1999 über 160.000 DM

an U. K. vorgelegt. Außerdem berühmte sich die Schuldnerin selbst des

gepfändeten Anspruchs. Die Drittschuldnerin hinterlegte daraufhin den titulier-

ten Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht, un-

ter anderem auch zu Gunsten der Beklagten. Ein Teilbetrag der Hinterlegungs-

summe wurde später mit Einverständnis der Hinterlegungsberechtigten an die

Drittschuldnerin zurückgezahlt. Hinsichtlich des verbliebenen Restes von

90.777,78 DM (= 46.413,93 €) verweigerte die Beklagte die Freigabe.

Die von der Drittschuldnerin auf Bereicherung gestützte Klage hatte in

erster Instanz Erfolg. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermö-

gen der Drittschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger

hat das Verfahren fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der noch hinterlegte Betrag stehe der

Beklagten zu, weil sich der Rang der Pfändung vom 4. März 1999 nach der

Vorpfändung vom 23. Februar 1999 bestimme. Der Kläger habe nicht bewie-

sen, daß die Schuldnerin eine Teilforderung von 160.000 DM vor Zustellung

des vorläufigen Zahlungsverbots an K. abgetreten habe. Abzustellen sei

auf den Tag, an dem die schriftliche Abtretungserklärung mit der Unterschrift

des K. wieder bei der Schuldnerin eingegangen sei. K. habe bei seiner

zeugenschaftlichen Vernehmung ausschließen können, daß er die von ihm un-

terschriebene Erklärung vor dem 3. März 1999 - dieses Datum trage das Be-

gleitschreiben - an die Schuldnerin zurückgesandt habe. Deshalb sei die For-

derung bereits verstrickt gewesen, als die Annahme der Sicherungsabtretung

bei der Schuldnerin eingegangen sei. Da die Teilabtretung an K. den

streitgegenständlichen Betrag übersteige, komme es nicht darauf an, zu wel-

chem Zeitpunkt die Abtretung des restlichen Teils der Forderung an die

Rechtsanwälte R. & Kollegen erfolgt sei.

II.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Aufgrund des Verzichtes auf das Recht der Rücknahme durch die

Drittschuldnerin (§ 376 Abs. 2 Nr. 1, § 378 BGB) ist der Kläger nicht gehindert,

Rechte an dem hinterlegten Betrag geltend zu machen. Durch die unwiderrufli-

che Hinterlegung wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, wie

wenn er zur Zeit der Hinterlegung geleistet hätte. Bestand die zu tilgende For-

derung nicht oder ist sie anderweitig erfüllt worden, richtet sich die Rückab-

wicklung nach Bereicherungsrecht. Hat der Gläubiger den hinterlegten Betrag

noch nicht erhalten, muß er seine durch die Hinterlegung gegenüber der Hin-

terlegungsstelle erlangte "Sperrposition" auf den Schuldner zurückübertragen

(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 378 Rn. 9). Entsprechendes gilt,

wenn dem Gläubiger - wie hier der Beklagten - kein Einziehungsrecht an der

gepfändeten Forderung zusteht, weil die Pfändung ins Leere gegangen ist.

Auch in diesem Fall hat er die Rechtsstellung als Hinterlegungsberechtigter

ohne Rechtsgrund auf Kosten des Drittschuldners erlangt und ist daher zur

Freigabe verpflichtet.

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausge-

schlossen werden, daß der am 8. März 1999 an die Drittschuldnerin zugestellte

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. März 1999 ins Leere gegangen

ist, weil die gepfändete Forderung der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon

abgetreten war.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darauf an,

ob der Schuldnerin die von der Beklagten gepfändete Forderung noch am

8. März 1999 zustand.

aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die am 23. Februar 1999

ausgebrachte Vorpfändung (§ 845 Abs. 1 ZPO) nicht zu einem Pfandrecht der

Beklagten (§ 845 Abs. 2, § 930 Abs. 1 Satz 2, § 804 ZPO) geführt hat, weil das

vorläufige Zahlungsverbot die zu pfändende Forderung nicht hinreichend ge-

nug bezeichnet. Hierfür gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Pfändung

selbst (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224). Die

gepfändete Forderung muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben

werden, damit sie von anderen unterschieden werden kann (BGHZ 13, 42, 43 f;

93, 82, 83 f; BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 aaO S. 1224). Hierbei ist es ohne Bedeu-

tung, ob sämtliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin ge-

pfändet sein sollten oder ob die Schuldnerin möglicherweise gegen die Dritt-

schuldnerin überhaupt nur über eine Forderung verfügte. Der Bundesgerichts-

hof hat sowohl Umschreibungen, nach denen Forderungen aus allen Rechts-

gründen gepfändet werden sollen, als nichtssagend und unbestimmt verworfen

(BGHZ 13, 42, 43) als es auch im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs als

unerheblich angesehen, daß Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner überein-

stimmend wissen, der Schuldner verfüge nur über eine einzige Forderung ge-

gen den Drittschuldner (vgl. BGHZ 13, 42, 44; BGH, Urt. v. 28. Februar 1975

- V ZR 146/73, NJW 1975, 980, 981; v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW

1988, 2543, 2544; v. 21. Februar 1991 - IX ZR 64/90, NJW-RR 1991, 1197,

1198; v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269). An dieser

Rechtsprechung ist festzuhalten.

In zwei höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar

1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886; BFH NJW 1990, 2645, 2646) ist es al-

lerdings als ausreichend angesehen worden, daß das Rechtsverhältnis wenig-

stens ansatzweise umrissen war ("Forderungen aus Lieferungen und Leistun-

gen [Bohrarbeiten]"; "[Steuer-Nr. …] Erstattungsanspruch für das Jahr 1980

und 1981"). Entsprechende Umstände liegen hier nicht vor. Aus diesen Ent-

scheidungen kann deshalb für den hier vorliegenden Fall, in dem auf eine Indi-

vidualisierung der gepfändeten Forderung gänzlich verzichtet worden ist, nichts

hergeleitet werden.

bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die den

Schluß rechtfertigen, die Abtretung der Schuldnerin an K. sei nach § 134

BGB oder nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Entgegen der von der Revisi-

onserwiderung geäußerten Auffassung ergibt sich die Nichtigkeit der Abtretung

des Teilanspruchs in Höhe von 160.000 DM auch nicht aus der Aussage des

Zeugen K. vor dem Oberlandesgericht.

(1) Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im wesentlichen nur

darin bestehen, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften

des Anfechtungsgesetzes und der Insolvenzordnung grundsätzlich abschlie-

ßend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die all-

gemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB kommen daneben nicht

zur Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubi-

gerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGHZ 56, 339, 355;

BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, ZIP 1993, 602, 603).

(2) Solche Umstände können der Aussage des Zeugen K. nicht ent-

nommen werden. Er hat im Kern bekundet, zur Vorbereitung einer Unterneh-

mensveräußerung einen Geschäftskontakt hergestellt zu haben, wofür ihm ein

Teil der Vermittlungsprovision zugeflossen sei. Die Zahlung sei nicht über die

zur Provision berechtigte Person abgewickelt, sondern ihm direkt von der pro-

visionsverpflichteten Schuldnerin zugewendet worden. Der von dem Zeugen

geschilderte Vorgang enthält keine Tatsachen, welche die

rechtliche

Würdigung

tragen, die Abtretungsvereinbarung enthalte über die

tragen, die Abtretungsvereinbarung enthalte über die Gläubigerbenachteiligung

hinaus ein besonders verwerfliches Element.

b) Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geprüft, ob die Schuld-

nerin vor dem 8. März 1999 über die gepfändete Forderung ganz oder teilweise

verfügt hat, weil dies aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war.

aa) Die Revisionserwiderung meint, aufgrund der Aussage des Zeugen

K. könne nicht festgestellt werden, daß der Schuldnerin die Annahmeerklä-

rung vor dem 8. März 1999 zugegangen sei. Deswegen stehe nicht fest, daß

der Sicherungsabtretungsvertrag vor dem 8. März 1999 wirksam geworden sei.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß habe sonach den Forderungs-

übergang auf die Beklagte selbst dann bewirkt, wenn die Vorpfändung außer

Betracht bleibe.

bb) Diese Würdigung trifft nicht zu. Auf der Grundlage des von dem

Zeugen K. bekundeten Zeitablaufs kam der Abtretungsvertrag zustande,

bevor die Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Dritt-

schuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO Wirksamkeit erlangen konnte. Ein Zu-

gang der Annahmeerklärung war hierfür nach § 151 Satz 1 BGB nicht erforder-

lich, weil eine Abtretung K. nur einen rechtlichen Vorteil brachte. Zwar muß

auch bei solchen Geschäften eine Annahme des Angebots erfolgen (BGH, Urt.

v. 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477, 2478). Die Betätigung des

Annahmewillens durch den Zessionar K. liegt im Streitfall spätestens in der

Absendung des Begleitschreibens vom 3. März 1999 nebst unterschriebener

Abtretungsvereinbarung, die der Zeuge K. auf den 3. oder 4. März 1999

(Donnerstag) datiert hat. Hinweise auf einen späteren Zeitpunkt gibt es nach

dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht.

3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

a) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die

Wirksamkeit und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teil-

abtretungen erneut zu prüfen. Dabei ist zunächst der Frage nachzugehen, ob

Zedent der Abtretungsvereinbarung vom 19./20. Februar 1999 die Schuldnerin

war oder ob in Wahrheit der Vater des Geschäftsführers der Schuldnerin, H.

sen., angeblich ihm zustehende Ansprüche an K. abgetreten hat. Liegt ei-

ne Abtretung der Schuldnerin vor, ist diese wirksam und gelangt das Beru-

fungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Annahme der Abtretungsvereinbarung

vor dem 8. März 1999 erfolgt ist, kann der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß nur den restlichen Teil der titulierten Forderung gegen den Drittschuld-

ner über insgesamt 198.798,72 DM zuzüglich Zinsen erfaßt haben. In diesem

Fall wird das Berufungsgericht sich auch mit der Teilabtretung an die Rechts-

anwälte R. & Kollegen auseinandersetzen müssen, die das Da-

tum vom 5. Februar 1999 trägt.

b) Sollte sich ergeben, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

ganz oder teilweise ins Leere gegangen ist, weil die Schuldnerin über die ge-

pfändete Forderung zuvor schon anderweitig verfügt hatte, kann die Beklagte

dem Einwand der früheren Zession nicht mit der Einrede der Anfechtbarkeit

(vgl. § 9 AnfG) begegnen. Dies setzte nämlich voraus, daß der Kläger Anfech-

tungsgegner der Beklagten wäre; nur in diesem Fall könnte sie dem Einwand

der früheren Zession mit dem Gegeneinwand der Anfechtung begegnen (vgl.

Huber, AnfG 9. Aufl. § 9 Rn. 5). Im Streitfall geht es dagegen um den mögli-

cherweise anfechtbaren Erwerb eines Dritten. Dieser berührt den vom Kläger

verfolgten Bereicherungsanspruch des Drittschuldners, der ohne Rechtsgrund

an den pfändenden Gläubiger gezahlt oder - wie hier - den Betrag zu dessen

Gunsten hinterlegt hat, nicht.

c) Schließlich wird der Kläger zu erwägen haben, ob er seinen in dem

ersten Berufungsverfahren gestellten Antrag dahin klarstellt, daß er die Verur-

teilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des Hinterlegungsbe-

trages begehrt.

Fischer

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill