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BGH Urteil vom 14.01.2000 – V ZR 439/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 439/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985

Eine nach Aufhebung der "Anordnung Nr. 2" am 14. November 1989 erfolgte staatli-

che Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR ohne

Genehmigung verlassen hatten, steht der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprü-

che nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 439/98 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 1998 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch

von D. als Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grund-

stücks eingetragen. Der Kläger zu 2 verließ im Jahre 1988 ohne Genehmigung

die DDR. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1989 verkauften die Klä-

gerin zu 1 und R. S. "als Bereichsleiterin für den Rat der Stadt H. ...

in Vertretung für W. R. " (scil. Kläger zu 2) das Grundstück an die

Eheleute K. . Auf Antrag des "Rats der Stadt H. " vom 7. Juni 1990 be-

stellte dieser sich mit Urkunde vom 18. Juni 1990, rückwirkend zum

1. November 1989, aufgrund der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des

Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen,

vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) zum Treuhänder über den "Miteigen-

tumsanteil zu 1/2" des Klägers zu 2 an dem Grundstück. Am 20. Juni 1990

wurden die Eheleute K. als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Kläger haben die Eheleute auf Übereignung des Grundstücks, spä-

ter auf Grundbuchberichtigung sowie auf Räumung und Herausgabe in An-

spruch genommen. Hierbei wurden sie von dem Beklagten in erster Instanz als

Prozeßbevollmächtigtem, in zweiter Instanz als Verkehrsanwalt vertreten. Die-

ser hatte auftragsgemäß in die vom Amt zur Regelung offener Vermögensfra-

gen beigezogenen Grundakten Einsicht genommen. Die Klage blieb erfolglos.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, daß der Rat der Stadt H. bei der

Beurkundung des Kaufvertrags zum Treuhänder über das Vermögen des Klä-

gers zu 2 bestellt war. Den wirklichen Zeitpunkt der Bestellung hatte der Be-

klagte nicht vorgetragen.

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des

Anwaltsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben beantragt, ihn zur

Zahlung von 15.387,11 DM nebst Zinsen (bereits aufgewandte Kosten des

Vorprozesses) sowie zur Freistellung von den Gerichtskosten und von dem

Vergütungsanspruch des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu verur-

teilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte zum Ersatz des weiteren Scha-

dens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, daß er im Vorprozeß den Vor-

trag unterlassen hat, der Rat der Stadt H. sei am 24. November 1989 nicht

zum Treuhänder hinsichtlich des "Miteigentumsanteils" des Klägers zu 2 be-

stellt gewesen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht stellt, unter Bezugnahme auf die Entscheidungs-

gründe des Urteils erster Instanz, fest, daß sich die Bestallungsurkunde vom

18. Juni 1990 bei den von dem Beklagten eingesehenen Akten befunden habe.

Wie dieses ist es der Auffassung, daß der Rechtsstreit mit den Käufern einen

anderen Ausgang genommen hätte, wenn der Beklagte den Zeitpunkt, zu dem

die Urkunden ausgestellt wurden, vor Gericht vorgetragen hätte. In Überein-

stimmung mit der Vorinstanz verneint es aber die Ursächlichkeit der Unterlas-

sung für den entstandenen Schaden, da nach der nunmehrigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 130, 231) für die gegen die Käufer er-

hobenen Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen sei. Die

Kläger seien auf die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs wegen

Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter an Dritte

(§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) verwiesen gewesen.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraus-

setzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht vor.

a) Bei Beurkundung des Kaufvertrags mit den Eheleuten K. be-

stand keine Grundlage mehr für die Verhängung der Treuhandverwaltung über

Vermögenswerte des Klägers zu 2. Die Anordnung Nr. 2 war durch § 3 der An-

ordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl I

S. 247) mit Wirkung vom 14. November 1989 außer Kraft gesetzt worden. Dies

verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, meint aber, entscheidend sei, daß

zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 2 aus der DDR eine staatliche Ver-

waltung auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 möglich und der Rat der Stadt

ein tauglicher Verwalter gewesen sei. Allein die Möglichkeit, daß der Vermö-

genswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte,

reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht

aus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999,

7 C 18.98). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG könnte allenfalls

dann als erfüllt angesehen werden, wenn man, was das Berufungsurteil nicht

erörtert, bereits die am 7. November 1989 unter Bezugnahme auf die Anord-

nung Nr. 2 erfolgte Bevollmächtigung von R. S. zum Abschluß des

Grundstückskaufvertrags als Treuhänderbestellung ansehen wollte. Dagegen

konnten durch die in der Urkunde vom 18. Juni 1990 vorgenommene Rückda-

tierung der Treuhänderbestellung auf den 1. November 1989, also auf einen

Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten der Anordnung Nr. 2, die Wirkungen der

Verwaltung nicht mehr herbeigeführt werden. Sollte die Erklärung des seit

17. Mai 1990 (Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR) nicht mehr be-

stehenden Rates der neu entstandenen Stadt H. überhaupt zuzurechnen

sein (vgl. Art. 231 § 8 Abs. 2 EGBGB), so ging sie inhaltlich ins Leere.

b) Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Vollmachtserteilung können

im Ergebnis offen bleiben, denn das Berufungsgericht läßt weiterhin unberück-

sichtigt, daß der Restitutionstatbestand nach der Rechtsprechung der Verwal-

tungsgerichte nicht bereits mit der Veräußerung des Vermögenswertes als sol-

cher erfüllt ist. Die Veräußerung führt das durch die Anordnung der Verwaltung

begonnene Unrecht fort (vgl. Senat BGHZ 130, 231, 241) und vertieft dieses.

Der Restitutionstatbestand setzt daher ein eigenständiges Handeln des staatli-

chen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermö-

genswert gerichtet sein muß. Kein Vermögensunrecht liegt vor, wenn der Ver-

walter an einem Veräußerungsgeschäft, das rechtlich ohne seine Teilnahme

nicht möglich war, nur mitgewirkt hat, ohne aber das Geschäft selbst zu betrei-

ben (BVerwG ZIP 1996, 522; VIZ 1998, 147). Der Vortrag beider Parteien in

den Tatsacheninstanzen ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Rat der

Stadt H. den Verkauf betrieben, insbesondere sich im Sinne der Rechtspre-

chung der Verwaltungsgerichte "gewissermaßen des Eigentums (des Klägers

zu 2) bemächtigt" hätte.

2. Im übrigen besteht kein Anlaß, dem Kläger die Berufung auf zivil-

rechtliche Mängel des Kaufvertrags wegen des Restitutionstatbestandes des

§ 1 Abs. 1 c VermG zu versagen. Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist

nach der Rechtsprechung des Senats um des sozialverträglichen Ausgleichs

zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des

redlichen Erwerbs willen gerechtfertigt, der in der Gemeinsamen Erklärung vom

15. Juli 1990 (Anlage III des Einigungsvertrags) angelegt ist und in § 4 Abs. 2

und 3 VermG seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 118, 34,

38 ff). Derjenige, der im Sinne dieser Vorschrift einen Vermögenswert redlich

erworben hat, genießt nicht nur gegenüber dem Rückerstattungsanspruch

selbst, sondern auch gegenüber Ansprüchen des Berechtigten Schutz, die dar-

auf zurückzuführen sind, daß die Schädigungshandlung, über ihren Unrechts-

gehalt hinaus, auch noch an einem zivilrechtlichen Mangel leidet. Dieser be-

sondere Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch

im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In

solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das

derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem

anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ

120, 204). Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ih-

res Zusammenhangs mit dem Unrecht oder, weil sie typischer Weise hierbei

aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130,

231). Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen des

Erwerbers hat der Senat allgemein den "Umbruch im Herbst 1989" angesehen

(BGHZ 118, 34, 40). Das Vermögensgesetz in seiner ursprünglichen Fassung

setzte mit dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt Honneckers, einen Stichtag,

denn nach diesem Zeitpunkt war ein redlicher Erwerb von Grundstücken oder

Gebäuden ausgeschlossen. Hiervon kann nach der Ergänzung der Vorschrift

durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (GBl. I

S. 1257), insbesondere der Einbeziehung des Erwerbs auf der Grundlage des

Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) in den sozialverträglichen

Ausgleich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG), nicht mehr allgemein ausge-

gangen werden. Andererseits bietet die zeitliche Öffnung des redlichen Er-

werbs keinen Anlaß, Geschäftsmängel, die zufolge des Umbruchs der Verhält-

nisse ab Herbst 1989 zwischenzeitlich zum allgemeinen Verkehrsrisiko in der

DDR zählten, von der Beachtung durch das Zivilrecht auszuschließen. Dies

würde verkennen, daß der redliche Erwerb in erster Linie dazu dient, der

Rückgängigmachung wirksamer Unrechtsgeschäfte, die das Vermögensgesetz

erst ermöglicht, sozialverträgliche Grenzen zu setzen. Es ist vielmehr darauf

abzustellen, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächlichen und

rechtlichen Bedingungen den Erwerb erschüttert hätte. Dies ist bei der Bestel-

lung eines staatlichen Verwalters wegen ungenehmigten Verlassens der DDR

nach der Aufhebung der Anordnung Nr. 2 der Fall. Die Abkehr von der Vermö-

gensrepressalie war rechtlich Ausdruck der gesellschaftlichen Veränderungen,

die sich im Zuge des Sturzes der Regierung Honnecker und der Öffnung der

DDR-Grenzen am 9. November 1989 vollzogen hatten. Der gerichtlichen

Durchsetzung der Mangelfolgen stand kein die Rechtswirklichkeit beherr-

schendes Staatsinteresse an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig geschaf-

fenen Vermögenslage im Wege. Diese Sicht liegt auch der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, das die Nichtbeteiligung des We-

steigentümers am Enteignungsverfahren (vgl. Senat BGHZ 129, 112) in der

Zeit nach dem 18. Oktober 1989 - anders als in der Zeit davor (VIZ 1997,

160) - als einen den rechtlichen Erfolg der Enteignung hindernden Mangel an-

sieht. Auf die Darstellung der Einzelabschnitte im Umbau von Verfassung und

Gesetz während der Endzeit der DDR in der Entscheidung des Bundesverwal-

tungsgerichts vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 523) wird Bezug genommen.

3. Mit dem Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Ma-

chenschaften) hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht näher befaßt. Daß

der Kaufvertrag mit den Eheleuten K. ausreisebedingt, insbesondere

darauf zurückzuführen gewesen wäre, daß die Klägerin zu 1 die DDR verlas-

sen wollte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Bei einer

ausreisebedingten Veräußerung nach der Verkündung der Anordnung zur Re-

gelung von Vermögensfragen im Gesetzblatt, am 23. November 1989, käme

zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der

Senat anschließt, die Annahme einer unlauteren Machenschaft nur noch aus-

nahmsweise, nämlich bei Hinzutreten besonderer Umstände, für die hier nichts

ersichtlich ist, in Betracht (BVerwGE 100, 310).

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 565 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als

ihr günstig hinnimmt, ist zwar von einer schuldhaften Verletzung der Anwalts-

pflichten des Beklagten auszugehen. Daß die bei den auftragsgemäß eingese-

henen Akten befindliche Bestallungsurkunde nachträglich erstellt worden war,

hätte dem Beklagten auffallen müssen. Daß zu diesem Zeitpunkt die Anord-

nung Nr. 2 nicht mehr in Kraft war, hätte dem Beklagten als Anwalt bekannt

sein müssen. Schwierigere, durch die Rechtsprechung noch zu klärende Fra-

gen der Überleitung des DDR-Rechts stehen insoweit nicht im Raume. Die

Schadenspositionen, die den Zahlungs- und Befreiungsansprüchen zugrunde-

liegen, sind unstreitig. Der Feststellungsantrag hat den Schaden zum Gegen-

stand, der den Klägern bei einem negativen Ausgang des Restitutionsverfah-

rens um das streitige Grundstück entsteht. Auch er begegnet keinen rechtli-

chen Bedenken.

Der Beklagte hat sich aber den Vortrag der Eheleute K. im Vor-

prozeß zu eigen gemacht, im Urkundstermin vom 24. November 1989 habe

eine notariell beurkundete Verkaufsvollmacht des Klägers zu 2 an die Klägerin

zu 1 vorgelegen, diese sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und von

der Notarin vorgelesen worden. Trifft dies zu, kommt eine Genehmigung des

vollmachtlosen Handelns von R. S. durch den Kläger zu 2, vertreten

durch die Klägerin zu 1 (§ 59 ZGB), in Frage.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke