Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.05.2000 – V ZR 47/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------

ja nein ja

VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894

Verkündet am: 12. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der

DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter

deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme

Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor

dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der

Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbe-

schluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.

BGH, Urt. v. 12. Mai 2000 - V ZR 47/99 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt/Oder

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Mai 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Branden-

burgischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1998 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Be-

richtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglich

im Eigentum des am 14. Dezember 1979 in Berlin-West verstorbenen W. B.

Sein Erbe ist der Kläger.

Auf der Grundlage einer Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde Z.

vom 29. Juni 1989 beschloß der Rat des Kreises B. am 12. Dezember

1989, die erwähnten Grundstücke zur "Durchführung der geplanten Baumaß-

nahmen - Neubau von 2 Eigenheimen - gemäß § 12 des Baulandgesetzes" in

Volkseigentum zu überführen. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Ent-

eignung zur planmäßigen Durchführung der genannten Baumaßnahmen erfor-

derlich sei. Verhandlungen zum freihändigen Ankauf hätten nicht geführt wer-

den können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen

nicht reagiert habe. Die bisherigen Eigentümer sollten eine Entschädigung er-

halten. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt; er trägt einen amtli-

chen Vermerk, daß er seit 15. Januar 1990 rechtskräftig sei.

Auf der Grundlage eines Rechtsträgernachweises vom 14. Februar 1990

wurde im Grundbuch am 18. April 1990 das "Eigentum des Volkes, Rechtsträ-

ger: Rat der Gemeinde Z..." eingetragen. Mit Feststellungsbescheid des Rates

des Kreises vom 19. Juni 1990 wurde eine Entschädigung in Höhe von

5.754 Mark festgesetzt. Darin heißt es, daß der Eigentümer vom Rat der Ge-

meinde Z. vertreten werde.

Der Kläger vertritt die Ansicht, Volkseigentum sei nicht begründet wor-

den, eine Heilung der unwirksamen Enteignung nach Art. 237 § 1 EGBGB sei

nicht eingetreten. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, einer

Grundbuchberichtigung dahin zuzustimmen, daß er (der Kläger) Eigentümer

der beiden Grundstücke ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zu-

rückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers nach § 894

BGB. Es verneint einen Vorrang des Vermögensgesetzes, weil weder der Tat-

bestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch der des § 1 Abs. 3 VermG vor-

liege. Es hält die Enteignung schon deshalb für unwirksam, weil die erforderli-

che Zustellung unterblieben sei. Eine Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB

sei nicht eingetreten, weil im konkreten Fall nach dem Baulandgesetz eine

Enteignung nicht möglich gewesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt.

Im übrigen seien die Grundstücke auch nicht für konkrete Bauvorhaben benö-

tigt worden.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die

Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB

i.V.m. § 894 BGB).

1. a) Unzutreffend verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des

Vermögensgesetzes. Allerdings wird eine Enteignung nach dem Baulandgesetz

von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfaßt. Das

gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die in den Entschädigungsvorschriften

der DDR vorgesehenen Entschädigungspflicht im Einzelfall erfüllt wurde, oder

ob die Entschädigung nicht festgesetzt, nicht ausgezahlt, verrechnet oder sonst

der Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten blieb (BGHZ 129, 112,

115). Hier wurde im übrigen eine Entschädigung festgesetzt, und es gibt auch

keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie geringer war, als sie Bürgern der DDR zu-

stand.

Die Enteignung hat hier aber den Charakter einer unlauteren Machen-

schaft (§ 1 Abs. 3 VermG). Wie der Senat in BGHZ 129, 115 in Übereinstim-

mung mit dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann eine Enteignung

nach dem Baulandgesetz diesen Tatbestand erfüllen, wenn z.B. die staatlichen

Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur

vorgeschoben hatten. Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusam-

menhang fest, daß die in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers

vom Rat der Gemeinde Z. gar nicht als Bauland benötigt wurden und ein kon-

kreter Enteignungszweck nicht gegeben war. Diese Feststellung wird von der

Revision nicht angegriffen. Dann aber ergibt sich daraus, daß der Rat der Ge-

meinde Z. ein entsprechendes Vorhaben (Bau von zwei Eigenheimen) nur vor-

geschoben hatte, wobei unerheblich ist, ob - wegen des anderslautenden In-

halts der Beschlußvorlage - auch der Rat des Kreises von diesem Fehlen eines

Enteignungszwecks Kenntnis hatte. Darüber hinaus stellt nach der neueren

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 523 ff), die das

Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte,

die Durchführung von Enteignungen gegenüber Westeigentümern unter deren

bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober

1989 (Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker) grundsätzlich eine schä-

digende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Hier geht es um eine Enteig-

nung nach diesem Zeitpunkt, die unstreitig gravierende formelle und materielle

Mängel aufweist, die zeigen, daß hier in manipulativer, sittlich vorwerfbarer

Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mit rech-

ten Dingen" zugegangen ist. Die für Enteignungen vor dem 18. Oktober 1989

aufgestellten Maßstäbe (BVerwGE 104, 186, 190) lassen sich auf den vorlie-

genden Fall nicht übertragen (vgl. auch BVerwG, VIZ 1999, 523, 524).

Nach dem 18. Oktober 1989 waren indes zahlreiche Normen erlassen

worden, die zu einem Wandel des sozialistischen Staates in einen Rechtsstaat

beitrugen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Darstellung des Bundes-

verwaltungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 525). Vor diesem

Hintergrund haben die zuständigen DDR-Behörden vorwiegend Westeigentum

gewissermaßen in "letzter Minute" unter klarem Verstoß gegen die Rechtsnor-

men des Baulandgesetzes entzogen. Sie haben - wie das Berufungsgericht in

anderem Zusammenhang ausführt - den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beach-

tet. Es hätte nämlich zunächst versucht werden müssen, einen freihändigen

Erwerb durch Vertrag zustande zu bringen (§ 4 Satz 2, § 11 BaulG). Dies wie-

derholt auch § 9 Abs. 1 der DVO zum BaulG. Dem Antrag auf Entzug des Ei-

gentums waren die erforderlichen Unterlagen nach Anlage 1 der DVO beizufü-

gen (§ 8 DVO/BaulG). Dazu gehörte der "Nachweis" gescheiterter Verhandlun-

gen mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über den Eigentumser-

werb (Protokoll, Niederschrift, Schriftverkehr; Anlage 1 DVO/BaulG dort Nr. 5).

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür - und die Beklagte trägt dazu auch nichts

vor -, daß auch nur versucht worden wäre, den in Westdeutschland lebenden

Eigentümer oder dessen Erben ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt auf-

zunehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl die in der Beschlußvorlage

als auch im Enteignungsbeschluß selbst gegebene Begründung, es hätten kei-

ne Verhandlungen zum freihändigen Ankauf geführt werden können, weil der

Eigentümer auf Veräußerungsgebote nicht reagiert habe, substanzlos. Dazu

kommt, daß nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts

die Grundstücke als Bauland nicht benötigt wurden, eine konkrete Baumaß-

nahme nicht beabsichtigt war und damit die materielle Grundlage der Enteig-

nung fehlte (§ 12 Abs. 2 und Abs. 4 BaulG). Demgemäß benannte der Rat der

Gemeinde auch nicht die Namen von Bauinteressenten.

Auf der Linie einer "manipulativen" Enteignung liegt es schließlich, daß

der Enteignungsbeschluß dem betroffenen Eigentümer entgegen der aus-

drücklichen Bestimmung in § 20 Satz 2 BaulG nicht bekannt gegeben und so-

gar die Rechtskraft des Beschlusses amtlich bestätigt wurde, obwohl mangels

Zustellung eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden sein kann (§ 21

Abs. 1 Satz 2 BaulG). Abgerundet wird dieses Bild durch die von der Beklagten

vorgelegten Beschlußvorlagen vom 28. Juni 1989, 13. Juli 1989 und

14. September 1989 zu weiteren Enteignungen, die sich alle auf Grundstücke

von in Berlin-West lebenden Eigentümern beziehen und in denen mit wort-

gleich unsubstantiierten Ausführungen eine Beteiligung der betroffenen Ei-

gentümer umgangen wurde.

Bei dieser Sachlage hält es der Senat nicht mehr für ausschlaggebend,

daß - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall -

die Enteignung nicht auf der Grundlage einer Globalliste erfolgte und es das

Schreiben des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen vom 26. Januar

1990 (vgl. ZOV 1996, 412) noch nicht gab, in dem eine genaue Einzelfallprü-

fung am Prinzip der Rechtsstaatlichkeit angemahnt wurde. Das Bundesver-

waltungsgericht hält ohnehin eine individuelle Kenntnis der DDR-Bediensteten

von diesem Schreiben nicht für entscheidend.

b) Die genannte zeitliche Zäsur setzt aber nicht nur andere Maßstäbe für

die Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG, sondern sie ist auch

von Bedeutung für die Frage, ob die vermögensrechtliche Abwicklung noch

Vorrang vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach

§ 894 BGB (vgl. z.B. BGHZ 122, 204, 207 m.w.N.) hat. Auch wenn die hier zu

beurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, ist der

Kläger nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteig-

nung (Unrichtigkeit des Grundbuchs) vor den Zivilgerichten geltend zu machen

(vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, zur Veröffentlichung

bestimmt). Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Senatsrechtspre-

chung um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungs-

interesse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willen

gerechtfertigt (BGHZ 118, 34, 38 ff). Dieser besondere Schutz findet aber dort

seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionieren-

den Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb

mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb

auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am

Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ 120, 204). Zivilrechtlich

unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit

dem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind,

den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130, 231). Als zeitliche

Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen kann regelmäßig der

18. Oktober 1989 (Rücktritt Honeckers) angesehen werden. Danach muß dar-

auf abgestellt werden, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächli-

chen und rechtlichen Verhältnissen den Erwerb erschüttert hätte. Der Senat hat

dies im Urteil vom 14. Januar 2000 (aaO) für den unterstellten Tatbestand nach

§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG im Zusammenhang mit einer unwirksamen Ver-

walterbestellung nach Aufhebung der Anordnung Nr. 2 angenommen. Mit

Rücksicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999,

523 ff) zu Enteignungen, die nach dem 18. Oktober 1989 unter bewußter

Nichtbeteiligung von Westeigentümern erfolgten, ist kein Grund ersichtlich,

dies im vorliegenden Fall für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nunmehr

anders zu beurteilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß seit 1. Juli 1989

in der DDR das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte

zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Kraft getreten war (DDR

GBl. I S. 327). Der betroffene Eigentümer hätte demnach im Falle einer Zu-

rückweisung seiner Beschwerde (§ 21 BaulG) die gerichtliche Nachprüfung der

Enteignungsmaßnahme verlangen (§ 3 des genannten Gesetzes) und insoweit

eine umfassende Nachprüfung dahin erreichen können, ob die für die Verwal-

tungsentscheidung maßgeblichen Vorschriften eingehalten worden waren (§ 9

des Gesetzes). Da kurz nach der vorliegenden Enteignung am 26. Januar 1990

eine Verlautbarung des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen erging

(vgl. ZOV 1996, 412), wonach auch bei der Enteignung von Westeigentum eine

genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze not-

wendig war, läßt sich nicht mehr annehmen, diese Prüfung wäre in der DDR

nicht ernstgenommen worden und die unwirksame Enteignung hätte Bestand

gehabt.

2. Zutreffend hält das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluß für

nichtig, weil er mangels zwingend vorgeschriebener Bekanntgabe an den be-

troffenen Eigentümer (§ 20 BaulG, § 9 Abs. 3 DVO/BaulG) rechtlich nicht exi-

stent wurde und damit auch nicht zur Begründung von Volkseigentum führen

konnte (BGHZ 129, 112, 116 ff). Auszuscheiden hat auch die Möglichkeit, daß

der Bescheid etwa einem verfügungsberechtigten Verwalter zugestellt wurde

(vgl. BGHZ, aaO, S. 121 ff). Die Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde

stellt ausdrücklich fest, es existiere kein verfügungsberechtigter Verwalter in

der DDR. Etwas anderes ist weder behauptet noch festgestellt. Dies alles zieht

die Revision nicht in Zweifel.

3. Soweit das Berufungsgericht eine Heilung des Mangels nach Art. 237

§ 1 Abs. 1 EGBGB verneint und die Revision hiergegen Rügen erhebt, kann

dies alles dahinstehen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwend-

bar, weil - wie oben unter Ziff. II 1 a ausgeführt - ein Sachverhalt vorliegt, der

den Tatbestand von § 1 VermG erfüllt (Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB). In solchen

Fällen hat der Gesetzgeber generell eine Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Soweit die genannte Heilungsvorschrift darauf verweist, es gelte das

Vermögensgesetz, ist dies nicht dahin zu verstehen, das Restitutionsverfahren

verdränge auch im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche. In der entspre-

chenden Gesetzesbegründung heißt es zwar, es bedürfe im Anwendungsbe-

reich des Vermögensgesetzes keiner Regelung für fehlerhafte Überführungen

in Volkseigentum, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-

richts und des Bundesgerichtshofes diese Fälle einheitlich nach dem Vermö-

gensgesetz zu behandeln seien und dieses Gesetz in seinem Anwendungsbe-

reich eine abschließende Sonderregelung darstelle (BT-Drucks. 13/7275

S. 42). Diese Begründung zeigt aber nur, daß der Gesetzgeber der damaligen

Rechtsprechung Rechnung tragen wollte, die nach wie vor für Fälle vor dem

18. Oktober 1989 gilt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, das Vermögensge-

setz verdränge unabhängig von den Ausführungen unter II 1 b auf der Grund-

lage der neueren Rechtsprechung des Senats auch den hier gegebenen Be-

richtigungsanspruch. Sinn und Zweck von Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB besteht

darin, eine Heilungsmöglichkeit in Sachverhalten auszuschließen, die den Tat-

bestand des Vermögensgesetzes erfüllen, um - auch zur Klarstellung - einen

Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers durch die Heilungsmöglich-

keit nicht in Frage zu stellen. Ob das Vermögensgesetz gegenüber zivilrechtli-

chen Ansprüchen auch noch eine verdrängende Wirkung entfaltet, ist eine an-

dere Frage, die nunmehr für die Spätphase der DDR nach der neueren Recht-

sprechung des Senats beantwortet werden muß. Wie die Gesetzesbegründung

im übrigen zeigt, ging der Gesetzgeber für die genannte Bestimmung auch da-

von aus, daß sie eine dynamische Wirkung entfalte, mithin auch "künftige Er-

gänzungen des Vermögensgesetzes" einschließe (BT-Drucks. 13/7275, aaO).

War Ausgangspunkt der Regelung die damalige Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes, so liegt es nahe, nunmehr auch deren Veränderung zu berück-

sichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vogt

Schneider

Krüger

Klein

Lemke