Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 18.01.2000 – 4 StR 633/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 7. Mai 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
b)
in den Aussprüchen über die im Fall II 2 verhängte
Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des gemeinschaftlich begange-
nen Raubes sowie der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen
Erpressung" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen (vollendeten)
Raubes hat keinen Bestand.
Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und N. dem
Lehrling L. unter Anwendung von Gewalt Zigaretten wegnehmen. Sie
versetzten L. mehrere Faustschläge. Als dieser zu Boden gefallen
war, durchsuchte ihn N. , "fand jedoch keine Zigaretten. Bei dem vor-
aufgegangenen Gerangel war L. sein Handy aus der Jackentasche
gefallen, welches N. aufhob und wenig später, als beide den Tatort verlie-
ßen, an den Angeklagten weitergab".
Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen vollendeten
Raubes nicht zu rechtfertigen. Soweit das Landgericht hierzu im Rahmen der
rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die Gewalt sei "als Mittel zur Wegnah-
me der Zigaretten" eingesetzt worden, hat es außer acht gelassen, daß bei
dem Tatopfer keine Zigaretten gefunden wurden. Das Landgericht ist zudem im
Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß der Angeklagte und
N. das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen haben.
"Zweifelsfrei" sei jedoch, daß der Angeklagte "aufgrund der gesamten Umstän-
de genau erkannte, daß das Handy, welches ihm N. beim Weglaufen zeigte,
von L. stammte und er somit bewußt ein durch eine Unterschlagung in den
Besitz von N. gelangtes Handy einsteckte, um es zu ihrer beider Nutzen zu
verkaufen.” Nach diesen widersprüchlichen Ausführungen kommt lediglich ei-
ne Verurteilung wegen versuchten Raubes, allerdings - was das Landgericht
übersehen hat – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
Nr. 4 StGB), sowie wegen Hehlerei (an dem von N. unterschlagenen Handy)
in Betracht. Da nicht auszuschließen ist, daß weitergehende Feststellungen
getroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten Raubes zu tra-
gen vermögen, scheidet eine Schuldspruchänderung durch den Senat aus.
2. Der mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe
verbundene Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach
sich.
Der neue Tatrichter wird sich im Falle einer erneuten Verurteilung im
Fall II 1 der Urteilsgründe, da der Angeklagte bei der Begehung dieser Tat
noch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war, mit der - vom Landgericht nicht
erörterten - Frage auseinanderzusetzen haben, ob auf die Taten gemäß § 32
JGG einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (vgl. Ei-
senberg JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Deshalb kann auch die im Fall II
2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.
3. Sofern der neue Tatrichter wiederum zur Anwendung des allgemeinen
Strafrechts gelangt, wird zu prüfen sein, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. November 1998, die nach den Fest-
stellungen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch
nicht erledigt war, gemäß § 55 StGB einzubeziehen oder ob nach § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB zu verfahren ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwi-
schen erledigt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1;
BGH, Beschluß vom 13. April 1999 - 4 StR 119/99 jew. m.N.).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann