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BGH Beschluß vom 18.01.2000 – 4 StR 633/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 633/99

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 7. Mai 1999 mit den Feststellun-

gen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist,

b)

in den Aussprüchen über die im Fall II 2 verhängte

Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des gemeinschaftlich begange-

nen Raubes sowie der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen

Erpressung" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen (vollendeten)

Raubes hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und N. dem

Lehrling L. unter Anwendung von Gewalt Zigaretten wegnehmen. Sie

versetzten L. mehrere Faustschläge. Als dieser zu Boden gefallen

war, durchsuchte ihn N. , "fand jedoch keine Zigaretten. Bei dem vor-

aufgegangenen Gerangel war L. sein Handy aus der Jackentasche

gefallen, welches N. aufhob und wenig später, als beide den Tatort verlie-

ßen, an den Angeklagten weitergab".

Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen vollendeten

Raubes nicht zu rechtfertigen. Soweit das Landgericht hierzu im Rahmen der

rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die Gewalt sei "als Mittel zur Wegnah-

me der Zigaretten" eingesetzt worden, hat es außer acht gelassen, daß bei

dem Tatopfer keine Zigaretten gefunden wurden. Das Landgericht ist zudem im

Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß der Angeklagte und

N. das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen haben.

"Zweifelsfrei" sei jedoch, daß der Angeklagte "aufgrund der gesamten Umstän-

de genau erkannte, daß das Handy, welches ihm N. beim Weglaufen zeigte,

von L. stammte und er somit bewußt ein durch eine Unterschlagung in den

Besitz von N. gelangtes Handy einsteckte, um es zu ihrer beider Nutzen zu

verkaufen.” Nach diesen widersprüchlichen Ausführungen kommt lediglich ei-

ne Verurteilung wegen versuchten Raubes, allerdings - was das Landgericht

übersehen hat – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1

Nr. 4 StGB), sowie wegen Hehlerei (an dem von N. unterschlagenen Handy)

in Betracht. Da nicht auszuschließen ist, daß weitergehende Feststellungen

getroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten Raubes zu tra-

gen vermögen, scheidet eine Schuldspruchänderung durch den Senat aus.

2. Der mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe

verbundene Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach

sich.

Der neue Tatrichter wird sich im Falle einer erneuten Verurteilung im

Fall II 1 der Urteilsgründe, da der Angeklagte bei der Begehung dieser Tat

noch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war, mit der - vom Landgericht nicht

erörterten - Frage auseinanderzusetzen haben, ob auf die Taten gemäß § 32

JGG einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (vgl. Ei-

senberg JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Deshalb kann auch die im Fall II

2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.

3. Sofern der neue Tatrichter wiederum zur Anwendung des allgemeinen

Strafrechts gelangt, wird zu prüfen sein, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl

des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. November 1998, die nach den Fest-

stellungen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch

nicht erledigt war, gemäß § 55 StGB einzubeziehen oder ob nach § 53 Abs. 2

Satz 2 StGB zu verfahren ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwi-

schen erledigt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1;

BGH, Beschluß vom 13. April 1999 - 4 StR 119/99 jew. m.N.).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann