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BGH Beschlüsse vom 21.08.2001 – 5 StR 291/01
5. Strafsenat
5 StR 291/01 (alt: 5 StR 471/00)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zwickau vom 25. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Hainichen vom 13. Januar 2000 – 14 Cs 630 Js
28138/99 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter (nach § 176
und/oder § 174 StGB) in insgesamt 183 Fällen hatte das Landgericht gegen
den Angeklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und neun Monate
sowie drei Jahre) verhängt. Der Senat hat das Urteil in den Gesamtstrafaus-
sprüchen aufgehoben, weil das Landgericht zu Unrecht einer erledigten
Geldstrafe Zäsurwirkung zuerkannt hatte (Beschluß vom 14. Dezember 2000
– 5 StR 471/00 –). Wie vom Senat für geboten erachtet, hat das Landgericht
nunmehr die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen auf eine Gesamtfrei-
heitsstrafe zurückgeführt, die es auf sieben Jahre festgesetzt hat.
1. Die gegen dieses Urteil vorgebrachten verfahrensrechtlichen und
sachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch. Dies gilt ins-
besondere für sämtliche Angriffe auf den rechtskräftigen Schuldspruch, der
nach Teilverwerfung der ersten Revision im derzeitigen Verfahrensstadium
nicht zur Überprüfung steht. Eine Benachteiligung des Angeklagten durch
den während des Revisionsverfahrens erfolgten, von ihm gewünschten
Pflichtverteidigerwechsel ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der bisherige
Pflichtverteidiger zum begrenzten Gegenstand dieses Revisionsverfahrens
eine eingehende Revisionsbegründung vorgelegt.
2. Der Revision ist auf die Sachrüge ein geringfügiger Teilerfolg zum
Gesamtstrafausspruch nicht zu versagen. Das Landgericht hätte die im er-
sten Urteil in die zweite Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe von 15 Ta-
gessätzen zu je 10 DM aus dem nach Ende der Tatserie ergangenen Urteil
des Amtsgerichts Hainichen erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen müs-
sen, wenngleich die Geldstrafe mittlerweile vollstreckt ist. Grundsätzlich hat
nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Ge-
samt-strafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Voll-
streckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Dies
gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung gerade we-
gen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung erfolgt ist
(BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Erledigung 1). Vielmehr ist so regelmäßig
auch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit ei-
nem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Ge-
samtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 24. Juni 1999 – 4 StR 200/99 – und vom 18. Januar 2000 –
4 StR 633/99 –). Auf gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB – die prinzipiell möglich, nach Einbeziehung im ersten
Urteil jedoch fernliegend war – hat der Tatrichter nicht erkannt; vielmehr hat
er die Einbeziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen. Zudem hat er die frühe-
re Einbeziehung bei Bestimmung der aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO folgen-
den Obergrenze für die neue einheitliche Gesamtstrafe nicht berücksichtigt.
Der Senat holt zur Korrektur des Rechtsfehlers die Einbeziehung der
vollstreckten Geldstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach: Sie wird in
die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit der Folge ihrer
Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB einbezogen. Dieser ge-
ringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach
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