BGH Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 259/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 276 Fc, 823 Aa
Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mit-
tels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - OLG München
LG München II
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit sie
sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung
der Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen wendet.
Im Übrigen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 16. November 2006 auf die Revision der Klä-
ger aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie begehren von den Beklagten Schadenser-
satz nach einer erfolglosen Sterilisation der am 27. Oktober 1967 geborenen
Klägerin zu 1. Diese war seit 1994 in gynäkologischer Behandlung bei dem Be-
klagten zu 2, der mit dem Beklagten zu 3 eine Gemeinschaftspraxis in P. be-
treibt.
Die dritte Schwangerschaft der Klägerin wurde, wie schon die beiden
vorhergehenden, vom Beklagten zu 2 betreut. Die Entbindung sollte - wie bei
den früheren Schwangerschaften - im Krankenhaus der ehemaligen Beklagten
zu 1 durch Kaiserschnitt erfolgen. Beide Beklagte sind in diesem Krankenhaus
als Belegärzte tätig. Gleichzeitig mit der Schnittentbindung am 21. März 2001
sollte der Beklagte zu 2 vereinbarungsgemäß die Klägerin zu 1 sterilisieren.
Die auf den 20. März 2001 datierte, von der Klägerin zu 1 unterzeichnete
Einverständniserklärung lautet auszugsweise:
"Ich erkläre mich hierdurch an den an mir vorzunehmenden Ein- griffen
Kaiserschnitt, Eileiterdurchtrennung
zum Zweck einer Untersuchung und Behandlung einverstanden. Ich bin durch Herrn (Name des Beklagten zu 2) und/oder Herrn (Name des Beklagten zu 3) über alle Risiken und typischen Kom- plikationen, wie Verletzungen von Darm, Harnblase, Harnleiter und Blutgefäßen aufgeklärt worden. Ich habe hierzu keine weite- ren Fragen und wünsche somit auch keine weiterführende Aufklä- rung. Bei der Tubensterilisation ist die Versagerquote: 0,1 %."
Bei der Schnittentbindung am 21. März 2001, die der Beklagte zu 2 unter
Assistenz des Beklagten zu 3 durchführte, wurde die Klägerin von Zwillingen
entbunden. Die Zwillingsschwangerschaft war zuvor nicht bekannt gewesen.
Vier Monate nach der Geburt der Zwillinge wurde die Klägerin zu 1 er-
neut schwanger. Am 7. Dezember 2001 wurde sie wegen einer Schwanger-
schaftsvergiftung in die Frauenklinik R. eingewiesen. Dort wurde sie - wiederum
mit Kaiserschnitt - von der Tochter M. mit einem Geburtsgewicht von
480 Gramm entbunden. Im Operationsbericht über die zugleich mit dieser
Schnittentbindung durchgeführte Tubenteilresektion und Elektrokoagulation der
Eileiter heißt es, dass die Tuben beidseits im Verlauf ohne Kaliberschwankun-
gen und mit nicht resorbierbaren Ligaturen jeweils im uterusnahen und mittleren
Anteil versehen gewesen seien. Die histologische Untersuchung der entfernten
Tubenanteile ergab ein schmales offenes Lumen der von einem grünen Faden
umschlungenen Tuben.
Die Kläger haben Ersatz für alle Kosten, die mit der Geburt der Tochter
M. entstanden seien und noch entstünden, insbesondere aus Unterhaltsan-
sprüchen des Kindes gegen die Eltern und Kosten für den Umbau des Eltern-
hauses sowie ein Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1 von mindestens
20.000 € verlangt. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit
ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr
Begehren aus der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Zurückweisung der Be-
rufung im Wesentlichen ausgeführt, den Beklagten falle kein zum Schadenser-
satz führender Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zur Last. Nach dem Er-
gebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte zu 2 am 21. März 2001 zumin-
dest eine Tubenligatur vorgenommen; anders seien die bei der Operation vom
11. Dezember 2001 an beiden Tuben vorgefundenen Fäden nicht zu erklären.
Die Kläger hätten nicht bewiesen, dass die Tuben nicht oder fehlerhaft koagu-
liert worden seien. Zwar hätten keine Spuren einer Elektrokoagulation wie Kali-
berschwankungen oder Vernarbungen festgestellt werden können. Aus den
fehlenden Spuren könne jedoch nicht der sichere Schluss gezogen werden,
dass keine ordnungsgemäße Koagulation stattgefunden habe. Unter den be-
sonderen nachgeburtlichen Gegebenheiten könne es zu einer für den Arzt nicht
erkennbaren sog. unvollständigen Koagulation kommen. Auch aus der erneuten
Schwangerschaft vier Monate nach dem Eingriff könne nicht auf einen Behand-
lungsfehler rückgeschlossen werden. Die Tubensterilisation sei schicksalhaft
mit einer geringfügigen Versagerquote belastet, die sich hier verwirklicht haben
könne.
Dass der Beklagte zu 2 die Tubenligatur nicht mit einer Durchtrennung
oder einer Teilresektion der Eileiter verbunden habe, sei nicht zu beanstanden.
Es sei vertretbar, wenn er wegen starker Blutungen bei der Schnittentbindung
unterlassen habe, die stark venös gestauten und verdickten Tuben zu durch-
schneiden, und stattdessen die Elektrokoagulation gewählt habe.
Die Beklagten hafteten auch nicht aus einer unzureichenden therapeuti-
schen oder einer ungenügenden Einwilligungsaufklärung. Eine Aufklärung der
Patientin über die möglichen Sterilisationsmethoden sei grundsätzlich nicht er-
forderlich. Ohnehin könne mitunter erst intraoperativ die anzuwendende Sterili-
sationsmethode gewählt werden. Der Beklagte zu 2 habe glaubwürdig darge-
tan, dass er die Klägerin zu 1 am Vortag der Operation über die Versagerquote
von 0,1 % sowie darüber aufgeklärt habe, dass bei einer postpartalen Sterilisa-
tion das Versagerrisiko größer sei als bei einer Sterilisation im Intervall. Letztlich
könne offen bleiben, ob die Klägerin zu 1 rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt
worden sei, denn sie habe keinen Entscheidungskonflikt plausibel machen kön-
nen. Insbesondere sei die Einlassung der Klägerin zu 1, bei Kenntnis der erhöh-
ten Versagerquote hätte sie drei Monate lang verhütet und dann den Erfolg der
Sterilisation endoskopisch überprüfen lassen, wenig plausibel, weil sie in
Kenntnis des üblichen Versagerrisikos nicht verhütet habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings ist die uneingeschränkt zugelassene und eingelegte Revisi-
on mangels jeglicher Begründung nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Ab-
weisung des Anspruchs auf Herausgabe der Krankenakten wendet (§§ 552
Abs. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 ZPO; vgl. Senat, BGHZ 85, 327 ff.; OLG Mün-
chen NJW 2001, 2806, 2807). Im Übrigen ist die Revision jedoch zulässig und
begründet, auch zum Feststellungsantrag, der auf denselben Grundlagen ba-
siert wie der Leistungsantrag.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die mit
der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftli-
chen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als
ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belas-
tungen Gegenstand des Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese
- am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes hat der Senat insbe-
sondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Famili-
enplanung (vgl. Senat, BGHZ 76, 249, 255; 76, 259, 262; Urteile vom
2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981
- VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR
1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh-
lerhafter Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel (vgl. Senat, Ur-
teil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - VersR 2007, 109), bei fehlerhafter
Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom
Arzt verordneten Hormonpräparats (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR
133/92 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung
vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (vgl. Senat, BGHZ 124,
128 ff.). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht
im Beschluss vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich
erachtet (BVerfGE 96, 375 ff.).
Der Senat hat ferner ausgesprochen, dass die Herbeiführung einer un-
gewollten Schwangerschaft selbst dann, wenn diese ohne pathologische Be-
gleiterscheinungen verläuft, einen Schmerzensgeldanspruch der Frau auslösen
kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558,
insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff.).
Demnach kommt es zweifelsfrei in Frage, dass der Beklagte zu 2, soweit
ihm ein Fehler zur Last fällt, der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld schuldet.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu kann ihn - bei Einbeziehung des
Klägers zu 2 in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags (vgl. Senat, BGHZ
143, 389, 393; Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.;
vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767) - auch eine vertragli-
che Schadensersatzpflicht gegenüber den klagenden Eltern wegen der diesen
erwachsenen und künftig erwachsenden Unterhaltsbelastungen treffen.
Auch an der Haftung des Beklagten zu 3, der zusammen mit dem Be-
klagten zu 2 eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis betrieben hat, bestehen
aus Rechtsgründen jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen keine
grundsätzlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 165, 36, 39; BGH, BGHZ 154, 88,
93 f.; OLG Koblenz VersR 2005, 655).
3. Das Berufungsgericht hat indessen den Klageanspruch aus tatsächli-
chen Gründen abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sach-
verständigen konnte es sich nicht davon überzeugen, dass die Erfolglosigkeit
des Sterilisationseingriffs auf einem Fehler bei dessen Durchführung beruhe.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Eine Haftung der Beklagten für den durch die Geburt der Tochter M. ver-
ursachten Schaden der Kläger setzt voraus, dass der Beklagte zu 2 entweder
vorwerfbar von einer vertraglich vereinbarten Behandlung abgewichen ist oder
fehlerhaft eine nicht dem medizinischen Standard des Jahres 2001 entspre-
chende Sterilisationsmethode gewählt oder die vereinbarte bzw. standardge-
mäße Methode schuldhaft fehlerhaft ausgeführt und dadurch die weitere
Schwangerschaft (mit-)verursacht hat.
Das Berufungsgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen,
dass der Beklagte jedenfalls eine Tubenligatur durchgeführt habe, meint aber,
die Kläger hätten nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 die Elektrokoagulation
der Eileiter nicht oder nur fehlerhaft durchgeführt habe. Es bestünden zwar er-
hebliche Anhaltspunkte dafür, dass keine ordnungsgemäße Koagulation statt-
gefunden habe, weil makroskopisch in der Nachoperation und histologisch we-
der eine Kaliberschwankung noch einschlägige Vernarbungen der Tuben hätten
festgestellt werden können. Auch habe die Sachverständige E. erläutert, es sei
nicht sehr wahrscheinlich, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Koagulati-
on keinerlei Spuren hinterlasse. Andererseits habe sie darauf hingewiesen,
dass aus den fehlenden Spuren wegen der besonderen nachgeburtlichen Ge-
gebenheiten (venöse Stauung und Ödeme an den Tuben sowie extrem gute
Durchblutung des kleinen Beckens) nicht der sichere Schluss auf eine nicht
ordnungsgemäße Koagulation gezogen werden könne.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zu-
stande gekommen sind und insbesondere das Sachverständigengutachten kei-
ne ausreichende Grundlage bildet. Auf den Streit der Parteien, ob im konkreten
Fall vertraglich eine Sterilisation mittels Teilresektion der Eileiter vereinbart war,
von welcher der Beklagte zu 2 trotz intraoperativ aufgetretener Komplikationen
nicht habe abweichen dürfen, kommt es deshalb aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht an.
a) Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass der Beklagte zu 2
eine Tubenligatur mit Elektrokoagulation habe durchführen dürfen, geht es um
die Frage, ob letztere ausgeführt worden ist. Hierzu meint das Berufungsge-
richt, dass die Kläger einen Behandlungsfehler beweisen müssten. Insoweit
bestünden zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2 die
Elektrokoagulation nicht kunstgerecht durchgeführt habe, ohne dass jedoch der
sichere Schluss gezogen werden könne, dass keine ordnungsgemäße Koagula-
tion stattgefunden habe. Soweit es sich hierfür auf die Ausführungen der ge-
richtlichen Sachverständigen stützt, rügt die Revision, dass diese inhaltlich das
von den Klägern vorgelegte Privatgutachten bestätigt habe und das Berufungs-
gericht ohnehin dieses Privatgutachten hätte berücksichtigen müssen. Damit
hat sie Erfolg.
Die Sachverständige hat ausgeführt, sie halte eine Sterilisation durch Li-
gatur ohne Durchtrennung der Eileiter jedoch mit Elektrokoagulation trotz der
postpartal guten Durchblutung des Eingriffsgebiets und des dadurch bedingten
höheren Versagerrisikos an sich für kunstgerecht. Indes könne sie aus dem
Fehlen von sichtbaren Spuren an den Eileitern nur schließen, dass die Elektro-
koagulation lediglich oberflächlich oder überhaupt nicht durchgeführt worden
sei. Sie halte es für nicht sehr wahrscheinlich, dass man gar nichts von der Ko-
agulation sehe. Auf der anderen Seite aber könne aus fehlenden Spuren wegen
der postpartal extrem guten Durchblutung des kleinen Beckens nicht der siche-
re Schluss gezogen werden, dass keine ordnungsgemäße Koagulation stattge-
funden habe. Diese Ansicht stimmt bei der gebotenen kritischen Würdigung von
Gutachten medizinischer Sachverständiger, welche eine gelegentlich auch kol-
legenschützende Haltung medizinischer Sachverständiger berücksichtigen
muss (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259 f.; Urteile vom 27. September 1977 -
VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 -
VersR 1993, 835, 836; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001,
783), weitgehend mit den Ausführungen des Privatsachverständigen überein.
Nach diesem führt eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation immer zu
sichtbaren makroskopischen und histologischen Veränderungen der Eileiter, die
hier unstreitig nicht vorhanden waren. Der Eingriff sei wegen der ödematösen
Veränderungen an den Eileitern erschwert, das Legen von Ligaturen allein sei
nicht erfolgversprechend gewesen und habe zwangsläufig zum Versagen des
Eingriffs führen müssen, wenn nicht die Durchtrennung oder Entfernung von
Eileitergewebe noch hinzugekommen sei.
Das Berufungsgericht hätte bei seiner Würdigung der Gutachten auch
berücksichtigen müssen, dass es nicht um einen medizinisch-naturwissen-
schaftlichen Nachweis und nicht um eine mathematische, jede Möglichkeit ei-
nes abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem an-
zweifelbare Gewissheit ("mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit") ge-
hen kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 255 f.; Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR
247/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05 - VersR
2007, 1429). Ausreichend ist vielmehr ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln
eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schwei-
gen gebietet; Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen,
für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind hierbei nicht von Bedeu-
tung (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 257; Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 -
VersR 1989, 758, 759; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503,
505; BGH, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; Wachsmuth/Schreiber, NJW 1982,
2094, 2098; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 5).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der Schluss nahegele-
gen, dass eine Elektrokoagulation unterblieben und der Eingriff infolgedessen
vorwerfbar unvollständig ausgeführt war.
b) Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst dann, wenn es die gericht-
liche Sachverständige anders hätte verstehen können, gegen seine Pflicht ver-
stoßen, das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten zu berücksichtigen. Es
hätte ihr nämlich dann dessen entgegenstehende und von Sachkenntnis getra-
gene Ansicht vorhalten müssen, wonach bei ödematösen Veränderungen an
den Eileitern, wie sie der Beklagte zu 2 für den Eingriffszeitpunkt selbst behaup-
tet, eine Sterilisation nicht erfolgversprechend mit dem Legen einer Ligatur er-
reicht werden könne, das alleinige Legen von Ligaturen zwangsläufig zum Ver-
sagen führe und eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation, die immer zu
hier nicht festgestellten makroskopischen und histologischen Veränderungen
der Eileiter führe, dann nicht genüge; vielmehr müsse die Durchtrennung der
Tuben oder zusätzlich die Entfernung von Tubengewebe erfolgen, um den Ein-
griff erfolgversprechend und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend zu
gestalten.
Das Unterlassen dieses Vorhalts verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Gut-
achten von Sachverständigen unterliegen zwar der freien Beweiswürdigung
durch das Gericht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat jedoch wie-
derholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder
Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Ein-
wendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverstän-
digen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten
Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des
Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten
ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994,
480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom
10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001
- VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 -
VersR 2004, 790, 791). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht be-
achtet.
Die Anwesenheit des Privatsachverständigen in der mündlichen Ver-
handlung enthob das Berufungsgericht nicht seiner hiernach bestehenden
Pflicht zur Aufklärung von Widersprüchen. Solange der Privatsachverständige
nicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt war, war er lediglich zur Un-
terstützung der Partei anwesend und hatte keine Mitwirkungsrechte (vgl.
Wenn das Privatgutachten tatsächliche Behauptungen zur Begründung
des Klageantrags und damit neuen Sachvortrag enthalten sollte, wären die Klä-
ger mit diesem nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn erstmals in der Beru-
fung gehalten haben. Die Kläger traf an der objektiven Verspätung des Privat-
gutachtens selbst dann kein Verschulden, wenn sie den Auftrag zur Erstellung
eines Gutachtens erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
erteilt haben sollten. Die Partei ist im Arzthaftungsprozess berechtigt, ihre Ein-
wendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zunächst ohne
Hilfe eines privaten Sachverständigen vorzubringen. Es kann nicht als Nachläs-
sigkeit angesehen werden, wenn sie erst im zweiten Rechtszug ihren Angriff mit
Hilfe eines Privatsachverständigen konkretisiert (vgl. Senat, BGHZ 159, 245,
253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84).
4. Nach allem ist das angefochtene Urteil im Umfang der zulässigen An-
fechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat vermag der-
zeit nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung wenigstens im Ergebnis Bestand
haben wird, so dass es der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf
(§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsge-
richt auch die weiteren Rügen der Revision zu beachten haben.
a) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Si-
cherungsaufklärung beanstandet, macht sie einen (weiteren) Behandlungsfeh-
ler (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981,
278 ff.; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom
25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 - n.v.) geltend. Hiernach ist davon auszugehen,
dass wegen der auch nach fehlerfreier Ausführung bei jeder der möglichen Ste-
rilisationsmethoden gegebenen - unterschiedlich großen und je nach dem Zeit-
punkt der Sterilisation (postpartal oder im Intervall) unterschiedlichen - Versa-
gerquoten ein deutlicher Hinweis auf diese Versagermöglichkeiten geboten ist
(sog. therapeutische Aufklärung oder Sicherungsaufklärung).
Der Beklagte zu 2 hatte darüber hinaus die Klägerin zu 1 postoperativ
(vgl. Senat, BGHZ 163, 209, 217 f.) auf eine Abweichung von der ursprünglich
geplanten Vorgehensweise bei der Sterilisation hinzuweisen und sie von einer
hierdurch möglicherweise erfolgten Erhöhung des Versagerrisikos umfassend in
Kenntnis zu setzen. Dass er dieser Pflicht nachgekommen wäre, behauptet er
selbst nicht.
Ein (auf die Fälle der Selbstbestimmungsaufklärung beschränkter) Ent-
scheidungskonflikt ist für eine Haftung wegen des in der Verletzung einer sol-
chen (präoperativen oder postoperativen) Sicherungsaufklärung liegenden Be-
handlungsfehlers nicht erforderlich.
b) Zur Kausalität dieses Fehlers für den durch die Geburt des Kindes ver-
mittelten Schaden wird das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen
davon ausgehen können, dass die Kläger, die ein erhöhtes statistisches Versa-
gerrisiko nach der ordnungsgemäß durchgeführten zweiten Sterilisation mittels
Teilresektion der Eileiter in Kauf genommen haben, dies in gleicher Weise in
Kenntnis des erhöhten Versagerrisikos bei einer postpartalen Sterilisation mit-
tels Tubenligatur und Elektrokoagulation ohne Durchtrennung der Eileiter getan
und auch nach der hier gebotenen nachträglichen Information der Klägerin zu 1
über ein erhöhtes Versagerrisiko ebenfalls nicht verhütet hätten (vgl. Senat,
Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - aaO, 279; vom 10. März 1981
- VI ZR 202/79 - aaO, 731 f.; vom 28. März 1989 - VI ZR 157/89 - VersR 1989,
700, 701).
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 MO 3224/03 -
OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 1 U 2385/06 -