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BGH Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 259/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 276 Fc, 823 Aa

Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mit-

tels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden.

BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - OLG München

LG München II

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit sie

sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung

der Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen wendet.

Im Übrigen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 16. November 2006 auf die Revision der Klä-

ger aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eheleute. Sie begehren von den Beklagten Schadenser-

satz nach einer erfolglosen Sterilisation der am 27. Oktober 1967 geborenen

Klägerin zu 1. Diese war seit 1994 in gynäkologischer Behandlung bei dem Be-

klagten zu 2, der mit dem Beklagten zu 3 eine Gemeinschaftspraxis in P. be-

treibt.

2

Die dritte Schwangerschaft der Klägerin wurde, wie schon die beiden

vorhergehenden, vom Beklagten zu 2 betreut. Die Entbindung sollte - wie bei

den früheren Schwangerschaften - im Krankenhaus der ehemaligen Beklagten

zu 1 durch Kaiserschnitt erfolgen. Beide Beklagte sind in diesem Krankenhaus

als Belegärzte tätig. Gleichzeitig mit der Schnittentbindung am 21. März 2001

sollte der Beklagte zu 2 vereinbarungsgemäß die Klägerin zu 1 sterilisieren.

3

Die auf den 20. März 2001 datierte, von der Klägerin zu 1 unterzeichnete

Einverständniserklärung lautet auszugsweise:

"Ich erkläre mich hierdurch an den an mir vorzunehmenden Ein- griffen

Kaiserschnitt, Eileiterdurchtrennung

zum Zweck einer Untersuchung und Behandlung einverstanden. Ich bin durch Herrn (Name des Beklagten zu 2) und/oder Herrn (Name des Beklagten zu 3) über alle Risiken und typischen Kom- plikationen, wie Verletzungen von Darm, Harnblase, Harnleiter und Blutgefäßen aufgeklärt worden. Ich habe hierzu keine weite- ren Fragen und wünsche somit auch keine weiterführende Aufklä- rung. Bei der Tubensterilisation ist die Versagerquote: 0,1 %."

5

Bei der Schnittentbindung am 21. März 2001, die der Beklagte zu 2 unter

Assistenz des Beklagten zu 3 durchführte, wurde die Klägerin von Zwillingen

entbunden. Die Zwillingsschwangerschaft war zuvor nicht bekannt gewesen.

Vier Monate nach der Geburt der Zwillinge wurde die Klägerin zu 1 er-

neut schwanger. Am 7. Dezember 2001 wurde sie wegen einer Schwanger-

schaftsvergiftung in die Frauenklinik R. eingewiesen. Dort wurde sie - wiederum

mit Kaiserschnitt - von der Tochter M. mit einem Geburtsgewicht von

480 Gramm entbunden. Im Operationsbericht über die zugleich mit dieser

Schnittentbindung durchgeführte Tubenteilresektion und Elektrokoagulation der

Eileiter heißt es, dass die Tuben beidseits im Verlauf ohne Kaliberschwankun-

gen und mit nicht resorbierbaren Ligaturen jeweils im uterusnahen und mittleren

Anteil versehen gewesen seien. Die histologische Untersuchung der entfernten

Tubenanteile ergab ein schmales offenes Lumen der von einem grünen Faden

umschlungenen Tuben.

6

Die Kläger haben Ersatz für alle Kosten, die mit der Geburt der Tochter

M. entstanden seien und noch entstünden, insbesondere aus Unterhaltsan-

sprüchen des Kindes gegen die Eltern und Kosten für den Umbau des Eltern-

hauses sowie ein Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1 von mindestens

20.000 € verlangt. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit

ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr

Begehren aus der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Zurückweisung der Be-

rufung im Wesentlichen ausgeführt, den Beklagten falle kein zum Schadenser-

satz führender Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zur Last. Nach dem Er-

gebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte zu 2 am 21. März 2001 zumin-

dest eine Tubenligatur vorgenommen; anders seien die bei der Operation vom

11. Dezember 2001 an beiden Tuben vorgefundenen Fäden nicht zu erklären.

Die Kläger hätten nicht bewiesen, dass die Tuben nicht oder fehlerhaft koagu-

liert worden seien. Zwar hätten keine Spuren einer Elektrokoagulation wie Kali-

berschwankungen oder Vernarbungen festgestellt werden können. Aus den

fehlenden Spuren könne jedoch nicht der sichere Schluss gezogen werden,

dass keine ordnungsgemäße Koagulation stattgefunden habe. Unter den be-

sonderen nachgeburtlichen Gegebenheiten könne es zu einer für den Arzt nicht

erkennbaren sog. unvollständigen Koagulation kommen. Auch aus der erneuten

Schwangerschaft vier Monate nach dem Eingriff könne nicht auf einen Behand-

lungsfehler rückgeschlossen werden. Die Tubensterilisation sei schicksalhaft

mit einer geringfügigen Versagerquote belastet, die sich hier verwirklicht haben

könne.

8

Dass der Beklagte zu 2 die Tubenligatur nicht mit einer Durchtrennung

oder einer Teilresektion der Eileiter verbunden habe, sei nicht zu beanstanden.

Es sei vertretbar, wenn er wegen starker Blutungen bei der Schnittentbindung

unterlassen habe, die stark venös gestauten und verdickten Tuben zu durch-

schneiden, und stattdessen die Elektrokoagulation gewählt habe.

9

Die Beklagten hafteten auch nicht aus einer unzureichenden therapeuti-

schen oder einer ungenügenden Einwilligungsaufklärung. Eine Aufklärung der

Patientin über die möglichen Sterilisationsmethoden sei grundsätzlich nicht er-

forderlich. Ohnehin könne mitunter erst intraoperativ die anzuwendende Sterili-

sationsmethode gewählt werden. Der Beklagte zu 2 habe glaubwürdig darge-

tan, dass er die Klägerin zu 1 am Vortag der Operation über die Versagerquote

von 0,1 % sowie darüber aufgeklärt habe, dass bei einer postpartalen Sterilisa-

tion das Versagerrisiko größer sei als bei einer Sterilisation im Intervall. Letztlich

könne offen bleiben, ob die Klägerin zu 1 rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt

worden sei, denn sie habe keinen Entscheidungskonflikt plausibel machen kön-

nen. Insbesondere sei die Einlassung der Klägerin zu 1, bei Kenntnis der erhöh-

ten Versagerquote hätte sie drei Monate lang verhütet und dann den Erfolg der

Sterilisation endoskopisch überprüfen lassen, wenig plausibel, weil sie in

Kenntnis des üblichen Versagerrisikos nicht verhütet habe.

II.

11

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Allerdings ist die uneingeschränkt zugelassene und eingelegte Revisi-

on mangels jeglicher Begründung nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Ab-

weisung des Anspruchs auf Herausgabe der Krankenakten wendet (§§ 552

Abs. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 ZPO; vgl. Senat, BGHZ 85, 327 ff.; OLG Mün-

chen NJW 2001, 2806, 2807). Im Übrigen ist die Revision jedoch zulässig und

begründet, auch zum Feststellungsantrag, der auf denselben Grundlagen ba-

siert wie der Leistungsantrag.

12

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die mit

der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftli-

chen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als

ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belas-

tungen Gegenstand des Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese

- am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes hat der Senat insbe-

sondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Famili-

enplanung (vgl. Senat, BGHZ 76, 249, 255; 76, 259, 262; Urteile vom

2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981

- VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR

1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh-

lerhafter Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel (vgl. Senat, Ur-

teil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - VersR 2007, 109), bei fehlerhafter

Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom

Arzt verordneten Hormonpräparats (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR

133/92 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung

vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (vgl. Senat, BGHZ 124,

128 ff.). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht

im Beschluss vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich

erachtet (BVerfGE 96, 375 ff.).

13

Der Senat hat ferner ausgesprochen, dass die Herbeiführung einer un-

gewollten Schwangerschaft selbst dann, wenn diese ohne pathologische Be-

gleiterscheinungen verläuft, einen Schmerzensgeldanspruch der Frau auslösen

kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558,

insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff.).

14

Demnach kommt es zweifelsfrei in Frage, dass der Beklagte zu 2, soweit

ihm ein Fehler zur Last fällt, der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld schuldet.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu kann ihn - bei Einbeziehung des

Klägers zu 2 in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags (vgl. Senat, BGHZ

143, 389, 393; Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.;

vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767) - auch eine vertragli-

che Schadensersatzpflicht gegenüber den klagenden Eltern wegen der diesen

erwachsenen und künftig erwachsenden Unterhaltsbelastungen treffen.

15

Auch an der Haftung des Beklagten zu 3, der zusammen mit dem Be-

klagten zu 2 eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis betrieben hat, bestehen

aus Rechtsgründen jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen keine

grundsätzlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 165, 36, 39; BGH, BGHZ 154, 88,

93 f.; OLG Koblenz VersR 2005, 655).

16

3. Das Berufungsgericht hat indessen den Klageanspruch aus tatsächli-

chen Gründen abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sach-

verständigen konnte es sich nicht davon überzeugen, dass die Erfolglosigkeit

des Sterilisationseingriffs auf einem Fehler bei dessen Durchführung beruhe.

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

17

Eine Haftung der Beklagten für den durch die Geburt der Tochter M. ver-

ursachten Schaden der Kläger setzt voraus, dass der Beklagte zu 2 entweder

vorwerfbar von einer vertraglich vereinbarten Behandlung abgewichen ist oder

fehlerhaft eine nicht dem medizinischen Standard des Jahres 2001 entspre-

chende Sterilisationsmethode gewählt oder die vereinbarte bzw. standardge-

mäße Methode schuldhaft fehlerhaft ausgeführt und dadurch die weitere

Schwangerschaft (mit-)verursacht hat.

18

Das Berufungsgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen,

dass der Beklagte jedenfalls eine Tubenligatur durchgeführt habe, meint aber,

die Kläger hätten nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 die Elektrokoagulation

der Eileiter nicht oder nur fehlerhaft durchgeführt habe. Es bestünden zwar er-

hebliche Anhaltspunkte dafür, dass keine ordnungsgemäße Koagulation statt-

gefunden habe, weil makroskopisch in der Nachoperation und histologisch we-

der eine Kaliberschwankung noch einschlägige Vernarbungen der Tuben hätten

festgestellt werden können. Auch habe die Sachverständige E. erläutert, es sei

nicht sehr wahrscheinlich, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Koagulati-

on keinerlei Spuren hinterlasse. Andererseits habe sie darauf hingewiesen,

dass aus den fehlenden Spuren wegen der besonderen nachgeburtlichen Ge-

gebenheiten (venöse Stauung und Ödeme an den Tuben sowie extrem gute

Durchblutung des kleinen Beckens) nicht der sichere Schluss auf eine nicht

ordnungsgemäße Koagulation gezogen werden könne.

19

Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die tat-

sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zu-

stande gekommen sind und insbesondere das Sachverständigengutachten kei-

ne ausreichende Grundlage bildet. Auf den Streit der Parteien, ob im konkreten

Fall vertraglich eine Sterilisation mittels Teilresektion der Eileiter vereinbart war,

von welcher der Beklagte zu 2 trotz intraoperativ aufgetretener Komplikationen

nicht habe abweichen dürfen, kommt es deshalb aus revisionsrechtlicher Sicht

nicht an.

20

a) Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass der Beklagte zu 2

eine Tubenligatur mit Elektrokoagulation habe durchführen dürfen, geht es um

die Frage, ob letztere ausgeführt worden ist. Hierzu meint das Berufungsge-

richt, dass die Kläger einen Behandlungsfehler beweisen müssten. Insoweit

bestünden zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2 die

Elektrokoagulation nicht kunstgerecht durchgeführt habe, ohne dass jedoch der

sichere Schluss gezogen werden könne, dass keine ordnungsgemäße Koagula-

tion stattgefunden habe. Soweit es sich hierfür auf die Ausführungen der ge-

richtlichen Sachverständigen stützt, rügt die Revision, dass diese inhaltlich das

von den Klägern vorgelegte Privatgutachten bestätigt habe und das Berufungs-

gericht ohnehin dieses Privatgutachten hätte berücksichtigen müssen. Damit

hat sie Erfolg.

21

Die Sachverständige hat ausgeführt, sie halte eine Sterilisation durch Li-

gatur ohne Durchtrennung der Eileiter jedoch mit Elektrokoagulation trotz der

postpartal guten Durchblutung des Eingriffsgebiets und des dadurch bedingten

höheren Versagerrisikos an sich für kunstgerecht. Indes könne sie aus dem

Fehlen von sichtbaren Spuren an den Eileitern nur schließen, dass die Elektro-

koagulation lediglich oberflächlich oder überhaupt nicht durchgeführt worden

sei. Sie halte es für nicht sehr wahrscheinlich, dass man gar nichts von der Ko-

agulation sehe. Auf der anderen Seite aber könne aus fehlenden Spuren wegen

der postpartal extrem guten Durchblutung des kleinen Beckens nicht der siche-

re Schluss gezogen werden, dass keine ordnungsgemäße Koagulation stattge-

funden habe. Diese Ansicht stimmt bei der gebotenen kritischen Würdigung von

Gutachten medizinischer Sachverständiger, welche eine gelegentlich auch kol-

legenschützende Haltung medizinischer Sachverständiger berücksichtigen

muss (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259 f.; Urteile vom 27. September 1977 -

VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 -

VersR 1993, 835, 836; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001,

783), weitgehend mit den Ausführungen des Privatsachverständigen überein.

Nach diesem führt eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation immer zu

sichtbaren makroskopischen und histologischen Veränderungen der Eileiter, die

hier unstreitig nicht vorhanden waren. Der Eingriff sei wegen der ödematösen

Veränderungen an den Eileitern erschwert, das Legen von Ligaturen allein sei

nicht erfolgversprechend gewesen und habe zwangsläufig zum Versagen des

Eingriffs führen müssen, wenn nicht die Durchtrennung oder Entfernung von

Eileitergewebe noch hinzugekommen sei.

22

Das Berufungsgericht hätte bei seiner Würdigung der Gutachten auch

berücksichtigen müssen, dass es nicht um einen medizinisch-naturwissen-

schaftlichen Nachweis und nicht um eine mathematische, jede Möglichkeit ei-

nes abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem an-

zweifelbare Gewissheit ("mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit") ge-

hen kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 255 f.; Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR

247/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05 - VersR

2007, 1429). Ausreichend ist vielmehr ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln

eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schwei-

gen gebietet; Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen,

für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind hierbei nicht von Bedeu-

tung (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 257; Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 -

VersR 1989, 758, 759; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503,

505; BGH, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; Wachsmuth/Schreiber, NJW 1982,

2094, 2098; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 5).

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der Schluss nahegele-

gen, dass eine Elektrokoagulation unterblieben und der Eingriff infolgedessen

vorwerfbar unvollständig ausgeführt war.

24

b) Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst dann, wenn es die gericht-

liche Sachverständige anders hätte verstehen können, gegen seine Pflicht ver-

stoßen, das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten zu berücksichtigen. Es

hätte ihr nämlich dann dessen entgegenstehende und von Sachkenntnis getra-

gene Ansicht vorhalten müssen, wonach bei ödematösen Veränderungen an

den Eileitern, wie sie der Beklagte zu 2 für den Eingriffszeitpunkt selbst behaup-

tet, eine Sterilisation nicht erfolgversprechend mit dem Legen einer Ligatur er-

reicht werden könne, das alleinige Legen von Ligaturen zwangsläufig zum Ver-

sagen führe und eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation, die immer zu

hier nicht festgestellten makroskopischen und histologischen Veränderungen

der Eileiter führe, dann nicht genüge; vielmehr müsse die Durchtrennung der

Tuben oder zusätzlich die Entfernung von Tubengewebe erfolgen, um den Ein-

griff erfolgversprechend und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend zu

gestalten.

25

Das Unterlassen dieses Vorhalts verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Gut-

achten von Sachverständigen unterliegen zwar der freien Beweiswürdigung

durch das Gericht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat jedoch wie-

derholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder

Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Ein-

wendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverstän-

digen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten

Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des

Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten

ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994,

480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom

10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001

- VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 -

VersR 2004, 790, 791). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht be-

achtet.

26

Die Anwesenheit des Privatsachverständigen in der mündlichen Ver-

handlung enthob das Berufungsgericht nicht seiner hiernach bestehenden

Pflicht zur Aufklärung von Widersprüchen. Solange der Privatsachverständige

nicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt war, war er lediglich zur Un-

terstützung der Partei anwesend und hatte keine Mitwirkungsrechte (vgl.

§§ 402, 397 Abs. 2 ZPO).

27

Wenn das Privatgutachten tatsächliche Behauptungen zur Begründung

des Klageantrags und damit neuen Sachvortrag enthalten sollte, wären die Klä-

ger mit diesem nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn erstmals in der Beru-

fung gehalten haben. Die Kläger traf an der objektiven Verspätung des Privat-

gutachtens selbst dann kein Verschulden, wenn sie den Auftrag zur Erstellung

eines Gutachtens erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz

erteilt haben sollten. Die Partei ist im Arzthaftungsprozess berechtigt, ihre Ein-

wendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zunächst ohne

Hilfe eines privaten Sachverständigen vorzubringen. Es kann nicht als Nachläs-

sigkeit angesehen werden, wenn sie erst im zweiten Rechtszug ihren Angriff mit

Hilfe eines Privatsachverständigen konkretisiert (vgl. Senat, BGHZ 159, 245,

253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84).

28

4. Nach allem ist das angefochtene Urteil im Umfang der zulässigen An-

fechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat vermag der-

zeit nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung wenigstens im Ergebnis Bestand

haben wird, so dass es der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf

(§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsge-

richt auch die weiteren Rügen der Revision zu beachten haben.

29

a) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Si-

cherungsaufklärung beanstandet, macht sie einen (weiteren) Behandlungsfeh-

ler (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981,

278 ff.; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom

25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 - n.v.) geltend. Hiernach ist davon auszugehen,

dass wegen der auch nach fehlerfreier Ausführung bei jeder der möglichen Ste-

rilisationsmethoden gegebenen - unterschiedlich großen und je nach dem Zeit-

punkt der Sterilisation (postpartal oder im Intervall) unterschiedlichen - Versa-

gerquoten ein deutlicher Hinweis auf diese Versagermöglichkeiten geboten ist

(sog. therapeutische Aufklärung oder Sicherungsaufklärung).

30

Der Beklagte zu 2 hatte darüber hinaus die Klägerin zu 1 postoperativ

(vgl. Senat, BGHZ 163, 209, 217 f.) auf eine Abweichung von der ursprünglich

geplanten Vorgehensweise bei der Sterilisation hinzuweisen und sie von einer

hierdurch möglicherweise erfolgten Erhöhung des Versagerrisikos umfassend in

Kenntnis zu setzen. Dass er dieser Pflicht nachgekommen wäre, behauptet er

selbst nicht.

31

Ein (auf die Fälle der Selbstbestimmungsaufklärung beschränkter) Ent-

scheidungskonflikt ist für eine Haftung wegen des in der Verletzung einer sol-

chen (präoperativen oder postoperativen) Sicherungsaufklärung liegenden Be-

handlungsfehlers nicht erforderlich.

32

b) Zur Kausalität dieses Fehlers für den durch die Geburt des Kindes ver-

mittelten Schaden wird das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen

davon ausgehen können, dass die Kläger, die ein erhöhtes statistisches Versa-

gerrisiko nach der ordnungsgemäß durchgeführten zweiten Sterilisation mittels

Teilresektion der Eileiter in Kauf genommen haben, dies in gleicher Weise in

Kenntnis des erhöhten Versagerrisikos bei einer postpartalen Sterilisation mit-

tels Tubenligatur und Elektrokoagulation ohne Durchtrennung der Eileiter getan

und auch nach der hier gebotenen nachträglichen Information der Klägerin zu 1

über ein erhöhtes Versagerrisiko ebenfalls nicht verhütet hätten (vgl. Senat,

Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - aaO, 279; vom 10. März 1981

- VI ZR 202/79 - aaO, 731 f.; vom 28. März 1989 - VI ZR 157/89 - VersR 1989,

700, 701).

Müller Greiner Wellner

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 MO 3224/03 -

OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 1 U 2385/06 -