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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 ARs 509/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 509/99 2 AR 261/99

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Bewährungssache

gegen

wegen Betrugs

Az.: 20 AR 59/98 Amtsgericht Lippstadt Az.: 36 BRs 33/98 Amtsgericht Göttingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Januar 2000 beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der

über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte. Die Bestimmung des zustän-

digen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, weil keines der streitbetei-

ligten Gerichte im vorliegenden Fall zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a

Abs. 1 - Befaßtsein).

Die Verurteilte befand sich zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Essen vom 3. Mai 1999 seit diesem Tage in der Justizvollzugsan-

stalt Gelsenkirchen in Strafhaft. Mit Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt ist

nach dem Konzentrationsprinzip anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges

die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 3 StPO;

BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Zuständigkeitswechsel 2). Es kommt nicht darauf

an, ob während der Zeit der Strafvollstreckung nachträgliche Entscheidungen

zu treffen waren. Auch ist die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die

Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung der Verurteilten aus der Haft

nicht wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen.

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß