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BGH Urteile vom 19.01.2000 – IV ZR 57/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 57/99

URTEIL

Verkündet am: 19. Januar 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Seiffert

und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

19. Januar 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

18. Februar 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der

24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August

1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-

rin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger

der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Ar-

beitnehmern der W. KG in F. Anwartschaftsausweise bzw. Leistungsbe-

scheide gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1973 schloß die W. KG mit der Klägerin für ihre Mitar-

beiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter

erhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte.

Im Okto-

ber/November 1995 trat die W. KG sämtliche Ansprüche aus dem Grup-

penversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die

Abtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt

auf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W. KG in Konkurs. Kurz zuvor

hatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherungs-

vertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus

dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank wie auch die Kündi-

gung des Versicherungsvertrages durch die Bank seien wirksam. Des-

halb sei der Rückkaufswert an die Bank auszuzahlen. Der Beklagte habe

für die unverfallbaren Anwartschaften aus den Direktversicherungen ein-

zutreten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Be-

klagte verpflichtet ist, den namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W.

KG Anwartschaftsausweise gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Sie

hat der B. Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht

beigetreten ist.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin keine

eigenen Rechte geltend mache und die Feststellung im Sinne des Kla-

geantrags nicht zu seiner, des Beklagten, verbindlichen Eintrittspflicht

führen könne.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das

Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und die Sache an

das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte

seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils, denn die Feststellungsklage ist

unzulässig.

Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muß das

streitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Prozeßparteien

bestehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof

geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Gegenstand ei-

ner Feststellungsklage auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zwi-

schen einer Prozeßpartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für

die Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, daß dieses Rechtsver-

hältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien unter-

einander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an

einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urteile vom 17. April

1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 2028; vom 18. März 1996 - II ZR

10/95 - NJW-RR 1996, 869 = WM 1996, 1004; vom 18. Oktober 1993 - II

ZR 171/92 - NJW 1994, 459; BGHZ 123, 44, 46 ff., je m.w.N.). Diese

Auffassung des Bundesgerichtshofs stößt zum Teil auf entschiedene

Ablehnung im Schrifttum (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3

b; MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rdn. 34; je m.w.N.). Die vom Bundesge-

richtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit liegen hier

indessen nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung

mit der Gegenmeinung.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf

das Urteil BGHZ 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt

werden, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vor-

liegenden nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein Träger

der Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für die

Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefalle-

nen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdient

waren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haftete oder ob dafür die

Klägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte,

gemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenes

Rechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemein-

schuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangen

war. Der Bundesgerichtshof hat infolgedessen die Bedeutung für die

Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander darin gesehen,

daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten Pensions-

sicherungsverein zustehe, wenn die Pensionsanwärter die Klägerin auf

Erfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch neh-

men sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schuld-

ner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit

des Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung der

Frage lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht Rückstellungen

nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse.

So liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte Rückstellungen

braucht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht

zu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtet

ist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch auf

die Leistung hat, ob Gläubiger die Baden-Württembergische Bank oder

die Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. Wenn die Klä-

gerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die B. Bank, leistet, sondern

bei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen

W. KG, so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Ver-

bindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen.

Andere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Kläge-

rin zur B. Bank oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursver-

walter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bedeu-

tung

ist,

sind

weder

vorgetragen

noch

ersichtlich.

Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden Rechts-

fragen im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in ei-

nem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche auf

die Versicherungsleistung erheben.

Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius