Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2003 – VI ZR 243/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstand-

schaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach

§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungs-

befugt.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 al-

lein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfä-

hig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verur-

teilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu erset-

zen, die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht

auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren.

Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Bei-

tragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil

dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähig-

keitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß

es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen,

daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit

einer 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002

ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu füh-

ren.

Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollen-

dung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden

Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversiche-

rungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechts-

streit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffen-

den Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt

hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprü-

che seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand

des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom

24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.

Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis.

In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die

von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den auf-

grund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch

könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte

selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung

entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche

Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener

Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielset-

zung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese

Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen

Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I

nichtig.

Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbe-

fugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf

ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses

Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien un-

tereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse

an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegen-

über der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht

gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner

künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im

Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversi-

cherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse

für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der

sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-

genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend

machen.

Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe,

bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu

Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der

Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßfüh-

rungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der

gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.).

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht

aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzan-

spruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA überge-

gangen, da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern

der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzan-

spruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-

sicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119

SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Recht-

sprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur

Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366,

368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151,

154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungs-

übergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119

Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For-

derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X voll-

zieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeit-

punkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend

– die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in

Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehn-

tes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür,

daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialver-

sicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184

ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119

SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung

Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufas-

sung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage

entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.

b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Beru-

fungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage

nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den

Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein

Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegen-

stand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtli-

ches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnis-

ses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22.

März 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985

- VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH,

Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).

Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat

der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen

Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der

Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA.

Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Bei-

tragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt

auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge un-

fallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich

in Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen

Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversi-

cherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozi-

algerichtsbarkeit zuständig.

c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr

dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschä-

digten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Ein-

führung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl.

BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versi-

cherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszah-

lungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten

bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch

auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer

(Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr

zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des

Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330,

336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zuläs-

sigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies

bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung

erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,

37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine

durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen

des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht.

Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder

des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädig-

ten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialge-

richten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die

Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.

d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des

Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf

den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung

verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese

Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprin-

zips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den

ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in

Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversi-

cherungsrecht nicht.

2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,

daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berech-

tigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft

für die LVA einzuklagen.

a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten

sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen

(BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130,

1131).

b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er-

teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai

2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X.

Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32

SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil

des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ab-

weichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurtei-

lung.

c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächti-

gung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den

Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem

Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche.

aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines

Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Vorausset-

zung, daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Je-

denfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch

nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen An-

spruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte

das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236;

BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275).

bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtre-

tungsverbot, das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll.

(1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungs-

verbot, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger

nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger

im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-

vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Ab-

tretung der Inhalt der Leistung verändern würde.

(2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversiche-

rungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der

Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach §

120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I

130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile

als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft

Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer

Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch

eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den

Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung

können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen

Rentenversicherungsträger erbracht werden.

(3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der

Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung

erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder

Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJW-

RR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbun-

dene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll

den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last

des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE

89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine

ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungs-

verboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen

Lage vorliegend keine Rolle.

III.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll